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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 99/06 
 
Urteil vom 25. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
R.________, 1982, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, und dieser substituiert durch Advokat Simon Rosenthaler, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
27. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1982, war seit 5. August 2003 für die Firma M.________ AG, bei der Firma G.________ AG, als Hilfsmonteur beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. September 2003 war er als Beifahrer in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 10. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004, stellte sie ihre Leistungen per 30. September 2004 mangels rechtserheblichem Kausalzusammenhang ein. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 27. Juli 2005 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend: Bundesgericht) führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA anzuweisen, ihm über den 30. September 2004 hinaus das Taggeld in bisheriger Höhe sowie Heilungs- und Therapiekosten auszurichten; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur erneuten Abklärung zurückzuweisen und subeventualiter sei die SUVA anzuweisen, bis zur abschliessenden Beurteilung seines Gesundheitszustandes seinen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen pendent zu halten. Gleichzeitig lässt er ein Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2006 einreichen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138) und bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 und 123 V 98), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; BGE 124 V 29 E. 3a S. 34 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer die Rüge, beim psychosomatischen Konsilium vom 15. Juni 2004, welches im Rahmen seines Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ erstellt wurde, sei zuerst kein Übersetzer und erst bei einer zweiten Befragung ein türkisch sprechender Mitpatient als "Übersetzungshilfe" eingesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei damit eine korrekte medizinische Begutachtung, inbesondere eine psychiatrische Exploration durch einwandfreie Kommunikation nicht möglich gewesen. Der Sachverhalt sei daher mangelhaft festgestellt und falls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gutgeheissen werde, wäre die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. 
3.2 Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungshilfe im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der versicherten Person nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 642/01 vom 25. Juli 2003, E. 3.1). 
3.3 Gemäss dem psychosomatischen Konsilium vom 15. Juni 2004 spricht der Versicherte sehr schlecht deutsch, sodass die erste Befragung wegen mühsamer Verständigung abgebrochen wurde. Zur nächsten Befragung kam er mit einem Kollegen, der übersetzte. 
3.4 Zunächst wird nicht geltend gemacht, dass der Versicherte mit der Übersetzung durch einen türkischsprachigen Landsmann nicht einverstanden war. Die eingesetzte Übersetzungshilfe ist, wie sich die Vorinstanz ausdrückt, gewiss nicht ideal. Es wird jedoch nicht behauptet, der Übersetzer hätte seine Funktion in verfälschender Weise oder nicht korrekt wahrgenommen. Wie das kantonale Gericht darlegt, bieten die Akten keine Anhaltspunkte, dass Verständigungsschwierigkeiten die zweite Phase der Untersuchung beeinträchtigt hätten. Die Exploration hat beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht, so dass eine neue Begutachtung entbehrlich ist (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.2), zumal eine solche bereits erfolgt ist (Gutachten des Dr. med. W.________ vom 15. Januar 2006). 
4. 
Im Rahmen des Strafverfahrens gab Frau Dr. med. T.________, Assistenzärztin, Chirurgische Klinik, Spital Y.________, an, bei der Untersuchung am Unfalltag seien eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung der Lumbalwirbelsäule festgestellt worden. Dr. med. O.________, Facharzt für Innere Medizin, hielt am 12. Oktober 2003 subjektiv leichte Schmerzen cervikal und lumbal sowie objektiv eine leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur cervikal und lumbal bei neurologisch blandem Befund fest. Der Versicherte habe seine Arbeit am 22. September 2003 wieder voll aufgenommen. Dr. med. U.________, Facharzt für Neurologie, fand auf Grund seiner Abklärungen keine Hinweise für relevante Verletzungsfolgen mit Ausnahme eines möglichen leichten cervico- bzw. lumbovertebralen Syndroms und vermutete eine Akzentuierung der Symptomatik infolge einer funktionellen Überlagerung (Bericht vom 17. Dezember 2003). Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, fand bei seiner neurosonographischen Untersuchung einen normalen Befund vor (Bericht vom 17. Dezember 2003). Anlässlich der Untersuchung vom 19. Januar 2004 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine Subdepressivität fest und empfahl bei allfälligem Scheitern der medikamentösen Behandlung einen stationären Aufenthalt, wobei diesfalls mit Problemen wegen des psychischen Zustands zu rechnen sei. Am 23. März 2004 wurde der Versicherte vom Kreisarzt, Dr. med. E.________, untersucht; dieser konnte klinisch keinen objektivierbaren Befund erheben und hielt ein Zervikalsyndrom ohne neurale Beteiligung, ein funktionelles Hemisyndrom links und eine erhebliche psychische Mitbeteiligung mit noch festzulegender Diagnose fest. Vom 26. Mai bis 23. Juni 2004 hielt er sich in der Rehaklinik X.________ auf. Im Austrittsbericht vom 25. Juni 2004 wurden ein zervikozephales Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein und ein abnormes Krankheitsverhalten vor dem Hintergrund einer möglichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) diagnostiziert. Die Beschwerden und die demonstrierte Behinderung liessen sich durch objektivierbare Befunde nicht erklären. Eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 15. Januar 2006 in psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) und eine Schmerzfehlverarbeitung nach einem Auffahrunfall fest, ohne eine psychiatrische Diagnose zu stellen. 
5. 
5.1 Der Versicherte rügt, weder die SUVA noch das kantonale Gericht hätten sich mit der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2004 auseinandergesetzt. Zum Beweis der natürlichen Kausalität anhand der biomechanischen Ergebnisse ist festzuhalten, dass eine solche Analyse zwar nicht bedeutungslos ist, aber doch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs bildet (HAVE 2005 S. 351 mit Hinweisen). Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2004 sind die nach dem Unfall festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung "im Normalfall" erklärbar. Das allein reicht jedoch nicht, um das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen oder den adäquaten Kausalzusammenhang anders zu beurteilen, als es die Vorinstanz getan hat. 
5.2 Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass der Versicherte an psychischen Störungen der Gesundheit leidet. Es liegt zwar kein pathologischer Befund vor, es wird jedoch ein massives abnormes, demonstrativ wirkendes Krankheitsverhalten mit starker Schmerzpräsentation und Schonhaltung beschrieben (Bericht der Rehaklinik X.________ vom 25. Juni 2004). Im Gutachten des Dr. med. W.________ vom 15. Januar 2006 werden in psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) und eine Schmerzfehlverarbeitung nach einem Auffahrunfall festgehalten. Gestützt auf diese fachärztlichen Einschätzungen hat das kantonale Gericht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den diagnostizierten Störungen auch im Sinne der Teilursächlichkeit verneint. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da - wie nachfolgend gezeigt wird - der adäquate Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen ist. 
6. 
6.1 Streitig ist weiter, ob die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (117 V 359) oder nach jener bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) zu erfolgen hat. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. Daran ändert auch der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Anschluss an den Unfall - und noch in der Latenzzeit - seien Nacken- und auch Kopfschmerzen namhaft gemacht worden, nichts, da diese für sich allein das fehlende typische Beschwerdebild nicht begründen: Mit Nacken- und Kopfschmerzen sind zwar zwei wichtige Beschwerden gegeben, was aber für das für solche Verletzungen typische bunte Beschwerdebild nicht ausreicht; denn die übrigen Merkmale (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, etc.) finden sich erst Monate nach dem Unfall erstmals in den Arztberichten. Daran würde auch das beantragte medizinische Gutachten nichts ändern. Zudem äusserte Dr. med. U.________ bereits drei Monate nach dem Unfall den Verdacht einer funktionellen Überlagerung (Bericht vom 17. Dezember 2003). Der Kreisarzt sprach ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 16. September 2003 von einer erheblichen psychischen Mitbeteiligung bei den geklagten Beschwerden. Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten eine Schmerzfehlverarbeitung nach Auffahrunfall sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) fest. Gestützt auf diese Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden schon kurz nach dem Unfall im Vordergrund standen und die an sich schon nicht schweren somatischen Folgen des Unfalls nebensächlich wurden. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat daher - selbst wenn eine Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu bejahen wäre - nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 123 V 98). 
6.2 Das Ereignis vom 16. September 2003 ist als typischer Auffahrunfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen zu qualifizieren (vgl. statt vieler RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04). Der adäquate Kausalzusammenhang ist demnach nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). 
6.3 Der Unfall vom 16. September 2003 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet - besonders eindrücklich. Die zugezogenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sodass das Kriterium der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen nicht gegeben ist. Sowohl eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Folgen wie auch körperliche Dauerschmerzen sind zu verneinen; denn die vom Versicherten angegebenen Schmerzen sind auf eine funktionelle Überlagerung (Bericht des Dr. med. U.________ vom 17. Dezember 2003) zurückzuführen bzw. gründen auf der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Gutachten des Dr. med. W.________ vom 15. Januar 2006). Es liegt auch keine ärztliche Fehlbehandlung vor. Ebenfalls zu verneinen sind ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Schliesslich sind Grad und Dauer der physisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht als besonders ausgeprägt zu bezeichnen, da der Versicherte bereits eine Woche nach dem Unfall seine Arbeit wiederaufgenommen hatte (Bericht des Dr. med. O.________ vom 12. Oktober 2003), ihm spätestens nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll zumutbar war (Austrittsbericht vom 25. Juni 2004) und die in der Folge geklagten Beschwerden nicht somatisch, sondern psychisch begründet sind. Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben noch liegen sie in gehäufter und auffälliger Weise vor, so dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. Daran ändert auch der Einwand des zu frühen Abschlusses nichts. Denn im Abschlusszeitpunkt, dem 30. September 2004, bestanden nach Lage der Akten keine behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr (vgl. dazu insbesondere den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 25. Juni 2004, aber auch schon den Bericht des Dr. med. U.________ vom 17. Dezember 2003) und von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung konnte keine Besserung mehr erwartet werden (HAVE 2004 S. 119 mit Hinweisen), sodass einer Beurteilung der Adäquanz für psychische Unfallfolgen nichts entgegenstand. 
7. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen der Unfallversicherung geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Simon Rosenthaler für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i. V.