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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_896/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jahrgang 1988) verfügt über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Er wurde dort geboren und reiste im Jahr 1990 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz ein. Im Oktober 1996 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
 
 Im August 2012 wurde A.________ für eine Deliktserie verurteilt, welche er als junger Erwachsener zwischen März 2008 und November 2009 verübt hatte. Das Gericht sprach wegen 69 bandenmässigen Einbruchsdiebstählen bzw. -diebstahlsversuchen, zwei Einbruchsdiebstählen bzw. -diebstahlsversuchen, 24 Einschleich- bzw. Einbruchsdiebstählen als Alleintäter, 58 Sachbeschädigungen, 75 Hausfriedensbrüchen sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und grober Verletzung von Verkehrsregeln eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Probezeit von drei Jahren aus. A.________ verbüsste die unbedingt zu vollziehende Haftstrafe von zwölf Monaten in der Vollzugsform des Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 9. Oktober 2014. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. August 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014 sei kostenfällig aufzuheben, und es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verwarnen und es sei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. 
 
 Die Vorinstanz, das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundes- sowie Bundesverfassungsrecht unrichtig angewendet, indem sie keine eigentliche Verhältnismässigkeitsprüfung des Einzelfalles vorgenommen habe, was jedoch sowohl gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch gemäss Art. 5 BV Voraussetzung für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei. Er habe nicht nur die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht und seine Lehre abgeschlossen, sondern überhaupt seine gesamte Kindheit. Die Rückfallgefahr und die günstige Prognose seien, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bei dieser Interessenabwägung sei weder von einer schweren Straffälligkeit noch von einem Gewaltdelikt oder von wiederholter Straffälligkeit auszugehen; die begangenen Taten seien vielmehr als eine Handlungseinheit zu betrachten, welche auf seine Spielsucht zurückzuführen seien. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei einzig aus generalpräventiven Überlegungen erfolgt. Indem die Vorinstanz dieses Interesse auch als überwiegend erachtete, habe sie keine eigentliche Güterabwägung vorgenommen, weshalb der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden sei. 
 
2.1. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Zu prüfen ist, ob sich diese aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV).  
 
2.2. Die nach innerstaatlichem Recht für jegliche staatliche Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 BV) durchzuführende Verhältnismässigkeitsprüfung stellt auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, sein Verhalten während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile ab (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132; 139 I 145 E. 2.4 S. 149). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1, Urteil 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.2.1). Die Interessen, welche dabei gegeneinander abgewogen werden, entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche im Rahmen (des im vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht als verletzt und daher nicht zu prüfenden) Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle  überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht (vgl. zu jungen Erwachsenen insbesondere STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 61 StGB; TRECHSEL/ BORER, in: Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 61 StGB; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2081). Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (Urteile 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer ist wegen 69 bandenmässigen Einbruchdiebstählen bzw. -diebstahlsversuchen, zwei Einbruchdiebstählen bzw. -diebstahlsversuchen und 24 Einschleichdiebstählen und somit total für 95 Diebstähle, begangen im Zeitraum zwischen März 2008 und November 2009, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erachtete den Beschwerdeführer zwar als schuldfähig, hielt jedoch fest, dass diese Delikte überwiegend zur Finanzierung von Glücksspielen in Casinos und von Sportwetten begangen worden seien.  
 
 Die begangenen Rechtsgutsverletzungen wie auch das Verschulden des Beschwerdeführers wiegen schwer und können sicher nicht mehr als geringfügige Delinquenz bezeichnet werden, wenngleich ausschliesslich unbewohnte Objekte betroffen waren. Besonders zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der zweiten Generation handelt, deren Aufenthalt angesichts ihrer besonderen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen nur mit besonderer Zurückhaltung beendet wird. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tatbegehung zwischen 19 und 21 Jahre alt und gilt somit als junger Erwachsener. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat er sich während den Einvernahmen durch die Polizei kooperativ und geständig gezeigt, seine Strafe verbüsst und arbeitet mittlerweile sehr gut mit der Bewährungshelferin zusammen. Für die den Geschädigten durch die Straftaten zugefügten Vermögensschäden ist er vollumfänglich aufgekommen. Er vermochte sich darüber hinaus auch wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, dessen gesamtes familiäres, soziales und berufliches Umfeld sich in der Schweiz befindet, kann damit als gelungen bezeichnet werden und wäre bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat, den er im Alter von zwei Jahren verlassen hat, gefährdet. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und nicht im Betreibungsregister verzeichnet ist. 
 
 Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer kaum oder überhaupt kein Bosnisch spricht, verbindet ihn mit seinem Heimatstaat nicht mehr viel mehr als eine blosse Staatsbürgerschaft. Das besondere Gewicht, welches der Wiedereingliederung von straffällig gewordenen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zukommt, begründet, zusammen mit den übrigen, für ihn positiv zu wertenden Elementen wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hier aufgewachsen ist, seine Deliktserie, die im November 2009 und damit vor rund fünf Jahren endete, ein einmaliger, als junger Erwachsener begangener Vorfall blieb und zu einer einmaligen Verurteilung führte, er sich seit November 2009, wiewohl weitgehend in Freiheit, sich klaglos verhalten, den Schaden wiedergutgemacht und sich beruflich integriert hat, ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers daran, in der Schweiz zu verbleiben. 
 
2.5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unverhältnismässig. Er ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Als Rechtsfolge rechtfertigt sich demnach eine Verwarnung; der Beschwerdeführer wird hiermit ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9 S. 154; Urteil 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 3.3.3; 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2).  
 
3.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und eine Verwarnung ausgesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall