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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_177/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf die von A.________ verfassten aufsichtsrechtlichen Anzeigen und Staatshaftungsbegehren nicht ein. Weiter verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, diverse von A.________ eingereichte Strafanzeigen gegen Justizpersonen würden unbehandelt abgelegt, da A.________ im fraglichen Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. A.________ erhob gegen die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 6. März 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf beschränkt sei, ob die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf die Begehren des Beschwerdeführers aus Staatshaftung nicht eingetreten sei. Eine Beschwerde sei zu begründen. Die ausschweifenden und teilweise kaum verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lassen. Mangels einer sachbezogenen Begründung sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 10. April 2017 (Postaufgabe 12. April 2017) Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli