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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_351/2018  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. März 2018 (VB.2018.00137). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1983 geborene türkische Staatsangehörige A.________ rekurrierte vergeblich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er gelangte am 5. März 2018 gegen den Rekursentscheid vom 31. Januar 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Verfügung des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2018 wurde das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen; dem Betroffenen wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'560.-- angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 24. April 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren, die Verfügung sei derart aufzuheben, dass ihm "die unentgeltliche zu gewähren sei und ihn von der Kostenvorschusspflicht zu befreien sei"; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine den gesetzlichen Formerfordernisse genügende Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, genügen nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f., je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die je für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_59/2018 vom 24. Januar 2018 E. 2.1).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht verweigert die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht darum, weil beide kumulativ zu erfüllenden Bedingungen, nämlich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und das Bestehen von Erfolgsaussichten der Beschwerde, fehlten. Hinsichtlich der Bedürftigkeit stellt es fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die behauptete Mittellosigkeit weder substanziiert noch belegt habe. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht nicht nachgekommen; er habe auf seine Berufstätigkeit hingewiesen, sei jedoch aufgrund der Höhe seines Einkommens, wie der dem Bundesgericht vorgelegten Lohnabrechnung Februar 2018 zu entnehmen sei, als mittellos zu betrachten. Dass er dem Verwaltungsgericht nebst der (alllfälligen) Vorlage dieser Lohnabrechnung andere Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht habe, behauptet er nicht; die Ausführungen in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind offensichtlich nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Mittellosigkeit sei nicht belegt worden, als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Da der fehlende Bedürftigkeitsnachweis für sich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, wie es sich mit den Erfolgsaussichten des kantonalen Rechtsmittels verhält. Auch dazu fehlte es aber an einer hinreichenden Begründung des bundesrechtlichen Rechtsmittels: Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, auf den ersten Blick erschienen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz umzustossen, dass er keine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erlitten habe; dazu verwies es auf E. 13 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion. Der Beschwerdeführer schreibt dazu, die Vorinstanz habe lapidar behauptet, dass die gestellten Rechtsbegehren aussichtslos seien; dass dem nicht so sei, könne aus der beigelegten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. März 2018 entnommen werden. Auf die vom Verwaltungsgericht als einschlägig gewertete Erwägung seiner Vorinstanz geht er nicht ein; er begnügt sich mit einem reinen Verweis auf die kantonale Rechtsschrift, womit sich, wie in E. 2.1 dargelegt, der Begründungspflicht nicht nachkommen lässt.  
 
2.3. Auf die einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde - schon in prozessualer Hinsicht - aussichtslos erschien.  
Damit sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller