Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_7/2018  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti. 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Tarkan Göksu, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2010 (6B_297/2010 [Urteil SB090219/U/cs]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ ist ein in Frankfurt wohnhafter Europavertreter der türkischen Arbeiterpartei. Am 30. Juni 2007 erklärte er an einer öffentlich zugänglichen Pressekonferenz im "Hotel A.________" in B.________ vor rund 40 Zuhörern und versammelten Medienleuten wiederholt, dass es sich bei den während des Ersten Weltkriegs ab 1915 durch das Ottomanische Reich am armenischen Volk begangenen Massakern und den erfolgten Deportationen nicht um einen Völkermord gehandelt habe. Die Völkermordbehauptung sei vielmehr eine internationale und historische Lüge. Er liess diese Aussage kombiniert mit weiteren Ausführungen in Form einer dreiseitigen schriftlichen Erklärung in seinem Namen an die Anwesenden verteilen. Organisiert wurde die Pressekonferenz von Y.________ und Z.________ als Hauptverantwortliche im Namen der Berner und Zürcher Sektion des Vereins "E.________". Als Redner wurde der Presse dabei vorerst C.________ angekündigt. Da dieser in die Schweiz nicht einreisen konnte, trat als Ersatzredner X.________ auf, welcher seine Verlautbarungen in Absprache und im Einverständnis mit den Organisatoren machte und auch seine schriftliche Erklärung in deren Einverständnis verteilen liess. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 16. Oktober 2008 wegen Rassendiskriminierung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Y.________ sowie Z.________ sprach es der Gehilfenschaft zu Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte sie je mit einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil auf Berufung der Verurteilten hin am 9. Februar 2010 vollumfänglich. 
Das Bundesgericht wies deren Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 16. September 2010 (6B_297/2010) ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte ihnen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- unter solidarischer Haftung. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Bundesgerichts gelangten X.________, Y.________ und Z.________ am 14. März 2011 mit einer Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Requête n°18411/11). Dieser stellte in seinem Urteil vom 28. November 2017 einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit und mithin eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (Dispositiv-Ziffer 3). Er entschied, die Feststellung einer Konventionsverletzung stelle bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von X.________, Y.________ und Z.________ erlittenen immateriellen Schaden dar (Dispositiv-Ziffer 4). Er verurteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft dazu, X.________, Y.________ und Z.________ innert dreier Monate (netto nach Steuern) Fr. 5'790.-- (EUR 4'988.--) für deren Vermögensschaden und Fr. 29'200.-- (EUR 25'156.--) für Kosten und Auslagen zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). Im Übrigen wies es die Entschädigungsforderung ab (Dispositiv-Ziffer 6). 
 
D.   
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ersuchen X.________, Y.________ und Z.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_297/2010 vom 16. September 2010. Sie beantragen, dieses sei dahingehend abzuändern, als die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 aufgehoben und X.________, Y.________ und Z.________ vom Vorwurf der Rassendiskriminierung beziehungsweise der Gehilfenschaft hierzu freigesprochen, die Kosten des Strafverfahrens dem Staat auferlegt und ihnen eine angemessene Parteienschädigung zugesprochen werde. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und X.________, Y.________ und Z.________ sei eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste, mindestens aber von Fr. 4'000.--, zuzusprechen. 
 
E.   
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das für nicht anfechtbar erklärte und damit endgültige Urteil des EGMR datiert vom 28. November 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 2 EMRK). Die Gesuchsteller haben ihr Revisionsgesuch mit Eingabe vom 26. Februar 2018 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG eingereicht. Sie sind als Parteien im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_297/2010 zum Revisionsgesuch berechtigt. Sie haben daran als zu Geldstrafen Verurteilte ein aktuelles schutzwürdiges Interesse. 
Auf das form- und fristgerecht erhobene Revisionsgesuch ist einzutreten. 
 
2.   
Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). 
Mit dem Urteil 6B_297/2010 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsteller gegen ihre Verurteilung wegen Rassendiskriminierung beziehungsweise Gehilfenschaft hierzu abgewiesen. Der EGMR entschied in der Folge, dass die Verurteilungen der Gesuchsteller deren Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Eine Entschädigung alleine ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen dieser Verletzung auszugleichen. Einzig die Revision des rechtskräftigen Urteils ist geeignet, den Gesuchstellern ein freisprechendes Urteil und die Bereinigung ihres Strafregisters zu ermöglichen (vgl. Urteil 6F_6/2016 vom 25. August 2016 E. 2). Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 BGG für eine Revision erfüllt. Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen und das Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010 aufzuheben. Das ursprüngliche Verfahren ist wieder aufzunehmen und die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchsteller ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des EGMR neu zu beurteilen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 50 E. 2.4 S. 55; 142 I 42 E. 2.3 S. 48; 136 I 158 E. 3 S. 164). 
 
3.   
Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass die Verurteilung der Gesuchsteller wegen Rassendiskriminierung beziehungsweise Gehilfenschaft hierzu in deren Meinungsäusserungsfreiheit eingreife. Dieser Eingriff sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen, womit Art. 10 EMRK verletzt worden sei. In Würdigung der Erwägungen des EGMR (ausführlich hierzu das vergleichbare Urteil 6F_6/2016 vom 25. August 2016 E. 3) dürfen die Gesuchsteller vorliegend nicht gestützt auf Art. 261bis Abs. 4 (i.V.m. Art. 25) StGB wegen Rassendiskriminierung beziehungsweise Gehilfenschaft hierzu verurteilt werden. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 ist aufzuheben und die Gesuchsteller vom Vorwurf der Rassendiskriminierung beziehungsweise der Gehilfenschaft hierzu freizusprechen. 
Da die Gesuchsteller vor Bundesgericht im Verfahren 6B_297/2010 obsiegen, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen und wären grundsätzlich vom Kanton Zürich angemessen zu entschädigen. Allerdings ist auf die Rückvergütung der geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- und die Auferlegung einer Entschädigung zu verzichten. Der EGMR entschied, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den Gesuchstellern folgende Beträge zu bezahlen hat: Fr. 5'790.-- (EUR 4'988.--) als Ersatz für die aufgrund der ausgesprochenen Verurteilungen bereits geleisteten Geldstrafen und Fr. 29'200.-- (EUR 25'156.--) als Entschädigung für Partei- und Verfahrenskosten der Gesuchsteller im innerstaatlichen Verfahren. Letztere setzt sich zusammen aus Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren, Fr. 4'200.-- für das obergerichtliche Verfahren und Fr. 4'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren sowie Fr. 15'000.-- als Entschädigung für die Kosten ihres Rechtsvertreters im innerstaatlichen Verfahren. Damit sind die Gesuchsteller für das innerstaatliche Strafverfahren hinreichend entschädigt; soweit ersichtlich fordern sie keine weitergehende Entschädigung. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (anders: Urteile 6F_6/2016 vom 25. August 2016 E. 4; 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 6). 
 
4.   
Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben und die Gesuchsteller sind für das Revisionsverfahren zu entschädigen. Da die Entschädigung insgesamt auf den üblichen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- festgesetzt wird, kann auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2010 vom 16. September 2010 aufgehoben. 
 
 
2.   
Das Dispositiv im Verfahren 6B_297/2010 wird neu wie folgt gefasst: 
 
"1.       Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 aufgehoben. X.________ wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung und Y.________ sowie Z.________ werden vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Rassendiskriminierung, angeblich begangen am 30. Juni 2007 in B.________, freigesprochen. 
2.       Es werden keine Kosten erhoben. 
3.       Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt." 
 
3.   
Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, s chriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres