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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_267/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2018 (VBE.2017.632). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. März 2018 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. April 2018 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid den Anspruch auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung zum Gegenstand hat, 
dass dabei ausschliesslich kantonales Recht (§ 4 ff. des aargauischen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Juli 2016, KVGG; SAR 837.200) zur Anwendung gelangt, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer zwar einzelne verfassungsmässige Rechte anruft, jedoch nicht konkret anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern diese Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen); soweit er lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene wiederholt und ausserdem behauptet, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wenn sie die "Rangfolge des Verfahrensablaufs" im Prämienverbilligungsverfahren nicht beachte, ohne dass er sich mit den kantonalgerichtlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des neuen Rechts (KVGG) und zur (fehlenden) Vertrauensgrundlage auseinandersetzt, reicht dies nicht aus, 
dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerdebegründung eingereicht hat, obwohl ihn das Bundesgericht mit Mitteilung vom 3. April 2018 auf die Gültigkeitsanforderungen an eine Rechtsschrift ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz