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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_332/2019  
 
 
Urteil vom 25. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Insolvenzerklärung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. April 2019 (ZKBES.2019.51). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 14. Februar 2019 stellte A.________ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses (Insolvenzerklärung), welches mit Entscheid vom 29. März 2019 abgewiesen wurde. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. April 2019 ab. 
Hiergegen hat A.________ am 24. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Sodann erfolgt aber auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides: 
Diese gehen dahin, dass Schulden von Fr. 120'000.-- behauptet worden seien, wovon Fr. 100'000.-- auf ein angebliches Darlehen von Frau B.________ entfalle, wobei der eingereichte Darlehensvertrag nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet und die Hingabe des angeblichen Darlehens ebenso wenig belegt sei wie regelmässige Zahlungen, und dass der Beschwerdeführer die übrigen konkret bezeichneten Schulden (Fr. 4'100.-- Krankenkasse und Fr. 7'100.-- Steuern) mit seinem Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 2'657.-- innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Der Beschwerdeführer habe zwar angekündigt, dass er mit Frau B.________ Kontakt aufnehmen wolle, damit diese ihm einen gegengezeichneten Darlehensvertrag zusende; indes könnten die Parteien gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG nur Tatsachen geltend machen bzw. Beweismittel einreichen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden seien, und überdies hätte die Einreichung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen. 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe erstinstanzlich unwissentlich einen nicht rechtsgültigen Darlehensvertrag eingereicht und dem Obergericht mitgeteilt, dass er versuche, Frau B.________ auf diverse Arten zu erreichen, damit sie ihm einen rechtsgültigen Vertrag zustellen könne. Er habe diesen schliesslich erhalten und am 16. April 2019 nachgereicht, aber bei Eingang sei das obergerichtliche Urteil zwischenzeitlich bereits gefällt gewesen. 
Diese Begründung nimmt keinen Bezug auf die - zutreffende - obergerichtliche Erwägung, wonach im Rechtsmittelverfahren nur unechte Noven und auch diese nur innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgebracht werden können. Ein erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid gegengezeichneter Darlehensvertrag könnte keine neue Tatsache im Sinn von Art. 174 Abs. 1 SchKG darstellen. Aber selbst bei Annahme des Gegenteils wäre der gegengezeichnete Vertrag jedenfalls nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden (zu diesem Erfordernis: BGE 139 III 491 E. 4.4 S. 495 ff.). Der Beschwerdeführer tut vor diesem Hintergrund mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. 
 
3.   
Ebenso wenig erfolgt eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er könne sich nicht erklären, wieso ihm das Obergericht Verfahrenskosten auferlegt habe, denn ihm sei vom Konkursamt mitgeteilt worden, dass der Vorschuss für das Konkursgesuch sämtliche anfallenden Gerichtskosten abdecke und ein allfälliger Überschuss an die Gläubiger verteilt werde. Eine Rechtsverletzung ist denn auch nicht ersichtlich: 
Die in Art. 169 SchKG statuierte Vorschusspflicht erstreckt sich auf die Kosten des Konkursgerichts, d.h. auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bis zum Konkurserkenntnis, sowie auf die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf (vgl. BGE 118 III 27 E. 2b S. 29 f.; 134 III 136 E. 2 S. 140; TALBOT, in: Schulthess-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 1 und 2 zu Art. 169 SchKG; DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 2 zu Art. 169 SchKG; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2018, S. 251), nicht aber auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gegen das Konkurserkenntnis; vielmehr erhebt die Rechtsmittelbehörde die Kosten für das Rechtsmittelverfahren separat (vgl. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; TALBOT, a.a.O., N. 8 zu Art. 174 SchKG). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Olten-Gösgen und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli