Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_272/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Admassierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. März 2023 (ABS 23 102). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer admassierte das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, mit Verfügung vom 3. November 2022 ein Fahrzeug zugunsten der Konkursmasse und verneinte den Kompetenzanspruch des Gemeinschuldners. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_81/2023 vom 2. Februar 2023). 
Am 23. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Regierungsstatthalteramt Seeland und ersuchte sinngemäss um Freigabe des Fahrzeugs. Die Eingabe wurde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen weitergeleitet. Mit Entscheid vom 15. März 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Gleichentags hat er sie elektronisch ergänzt. Am 16. April 2023 hat er eine weitere elektronische Ergänzung eingereicht. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen auseinander, die das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid veranlasst haben (die Eingabe stelle sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen den vorangegangenen kantonalen Beschwerdeentscheid dar, das kantonale Recht sehe gegen Beschwerdeentscheide aber keine Revision vor; Unzuständigkeit, soweit sich die Eingabe gegen Vollstreckungshandlungen solothurnischer Behörden richten sollte). Stattdessen wiederholt er, weshalb er das Fahrzeug für seine Berufsausübung benötige, und er äussert sich zu seiner Liegenschaft im Kanton Solothurn. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg