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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 131/06 
 
Urteil vom 25. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
Personalvorsorgestiftung der Firma X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene M.________ war seit 1974 bei der Firma X.________ angestellt und für die berufliche Vorsorge bei deren Personalvorsorgestiftung BVG versichert. Seit 1975 war er Abteilungsleiter im Non Food-Bereich im Wareneingang. Nach Spannungen am Arbeitsplatz hielt er sich vom 29. November 1998 bis 9. Januar 1999 zur stationären Behandlung in der Klinik Y.________, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, auf. Nachdem M.________ anschliessend laut ärztlichen Feststellungen nur hälftig arbeitsfähig war, wurde er von der Firma X.________ auf den 31. Juli 1999 entlassen. In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
Mit Verfügung vom 11. November 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________ ab November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welche zufolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. Januar 2001 ausgerichtet wurde. 
B. 
Am 28. Dezember 2005 liess M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit den Anträgen, die Personalvorsorgestiftung BVG der Firma X.________ sei zu verpflichten, ihm aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. November 1999 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen; ferner sei die Personalvorsorgestiftung zu verhalten, ihn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien. 
 
Das Versicherungsgericht stellte mit Entscheid vom 29. August 2006 in Gutheissung der Klage fest, dass M.________ auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. November 1999 Anspruch auf eine volle Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge hat. Des Weitern verpflichtete es die Vorsorgeeinrichtung, dem Versicherten das Rentenbetreffnis zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Dezember 2005 nachzuzahlen und stellte fest, dass M.________ ab 1. März 1999 von der Beitragspflicht befreit sei. 
 
C. 
Die Personalvorsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen. 
 
M.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Personalvorsorgestiftung nicht an die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sowie Höhe des Invaliditätsgrades gebunden, da sie nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5). Im Folgenden ist somit frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache der Invalidität zu Grunde liegt, eingetreten ist. 
 
4. 
Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) und Rechtsprechung (BGE 123 V 262 E. 1b und c S. 264, 120 V 112 E. 2b und c S. 116 ff.) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der Rechtsprechung (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa S. 117) umschriebenen Voraussetzungen, unter denen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang anzunehmen ist. Darauf kann verwiesen werden. 
5. 
Auf Grund der medizinischen Unterlagen kann als erstellt gelten und ist unbestritten, dass der enge sachliche Zusammenhang gegeben ist, da die ab November 1999 zu einer vollständigen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, welcher beim Beschwerdegegner bereits ab November 1998 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob auch ein enger zeitlicher Konnex vorliegt. 
5.1 Die Vorinstanz bejahte diese Frage. Sie stellte auf die Angaben des Psychiaters Dr. med. S.________ ab, welcher dem Beschwerdegegner ab 25. November 1998 bis 31. Januar 1999 volle und vom 1. Februar bis 31. Juli 1999 hälftige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. August 1999 bis 31. Januar 2001 volle Arbeitsfähigkeit und anschliessend wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Im Wesentlichen stützte sich das kantonale Gericht jedoch auf ein versehentlich vom 22. Februar 2003 datiertes Schreiben des Dr. S.________, worin dieser rückwirkend ab 25. November 1998 für alle Tätigkeiten aus psychischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. 
 
Demgegenüber vertritt die Personalvorsorgestiftung die Auffassung, dass in zeitlicher Hinsicht kein Zusammenhang bestehe. Das Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 22. Februar 2003, der dem Beschwerdegegner nach über vier Jahren durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. November 1998 attestiert hatte, sei nicht glaubwürdig. Der Versicherte sei nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ ab 1. August 1999 vollständig vermittlungsfähig gewesen. Er sei im September und Oktober 1999 in der Lage gewesen, drei mehrtägige Computerkurse zu besuchen. Im Februar 2000 habe er sodann einen Kurs in Lager-Bewirtschaftung absolviert, und vom 3. April bis 6. Oktober 2000 habe er an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Unter diesen Umständen sei der zeitliche Zusammenhang als unterbrochen zu betrachten. 
5.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, sind nach der Rechtsprechung zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so z.B. die Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (Urteil B 23/01 vom 21. November 2002, zusammengefasst in SZS 2003 S. 509). In dieser Hinsicht gilt es zu beachten, dass der Beschwerdegegner sich im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. August 1999 als voll arbeitsfähig bezeichnete und bereit erklärte, vollzeitlich zu arbeiten. Dementsprechend bezog er Taggelder für Ganzarbeitslosigkeit. Vom 20. bis 24. September 1999 besuchte er auf Anweisung des Kantonalen Amtes für Arbeit den Kurs "Word for Windows" und ab 27. September 1999 einen ebenfalls einwöchigen Excel-Kurs. Am 3. November 1999 lehnte es der Versicherte ab, eine bis 29. Februar 2000 befristete Stelle als Rayonleiter anzunehmen, wobei er geltend machte, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr an der Front arbeiten könne. Vom 7. bis 11. Februar 2000 besuchte der Beschwerdegegner einen Kurs Lager-Bewirtschaftung. Vom 3. April bis 30. September 2000 schliesslich nahm er mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % an einem Einsatzprogramm im Museum G.________ teil, wobei er als "Mitarbeiter Hauswart" tätig war. Anhaltspunkte, dass er diese Arbeit nicht auch in einem Vollzeitpensum hätte verrichten können, finden sich nicht. Ab 1. Februar 2001 attestierte Dr. med. S.________ gegenüber der Arbeitslosenversicherung volle Arbeitsunfähigkeit, woran der Arzt auch für den Monat März 2001 festhielt. Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte Dr. S.________ am 14. Mai 2002 alsdann, dass der Beschwerdegegner nach vorübergehenden Perioden voller und teilweiser Arbeitsfähigkeit seit 1. Februar 2001 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem Schreiben vom 22. Februar 2003 an den damaligen Rechtsvertreter stellte Dr. S.________ fest, dass der Beschwerdegegner seit 25. November 1998 bis heute und auf Weiteres für alle Arbeiten aus psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und sein werde. Wie der Arzt weiter ausführte, sei der Versicherte während des Beschäftigungsprogramms jeweils trotz grosser gesundheitlicher Probleme regelmässig zur Arbeit gegangen. Nachträglich ergebe sich, dass er aus Gründen der Zumutbarkeit nicht arbeitsfähig sei. 
5.3 Mit diesen nachträglichen Angaben setzt sich Dr. S.________ in klaren Widerspruch zu seinen früheren Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit, insbesondere zur Bescheinigung voller Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Leistungsbezugs bei der Arbeitslosenversicherung. Die Einschätzung des Dr. S.________ vom 22. Februar 2003 findet aber auch in den nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen keine Grundlage. So war der Beschwerdegegner ohne weiteres in der Lage, zwischen September 1999 und Februar 2000 an insgesamt drei einwöchigen Fortbildungskursen teilzunehmen, ohne dass ihn gesundheitliche Gründe daran gehindert hätten, und von April bis Ende September 2000 nahm er mit einem Pensum von 80 % an einem Beschäftigungsprogramm teil. Namhafte Absenzen hatte er in dieser Zeit nicht zu verzeichnen, musste er krankheitsbedingt doch nur an zwei Tagen der Arbeit fern bleiben. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdegegner unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ Ende Juli 1999 wieder voll arbeitsfähig war, wie dies Dr. S.________ ursprünglich auch attestiert hatte. Dass es sich so verhalten haben dürfte, leuchtet ein, entfiel mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses doch auch die Mobbing-Situation am Arbeitsplatz, welche zumindest mitursächlich für das psychische Leiden war. Dass die Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum von Dr. S.________ nur im Hinblick auf eine Wiedereingliederung - aus therapeutischen Überlegungen - auf 100 % festgesetzt wurde, erscheint wenig glaubwürdig, ist seitens des Arztes doch die tatsächlich festgestellte Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, was dem behandelnden Arzt Dr. S.________ bestens bekannt ist. 
 
In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls ist zu schliessen, dass der Beschwerdegegner entgegen der nachträglichen Atteste des Dr. S.________ vom 1. August 1999 bis 31. Januar 2001 voll arbeitsfähig war, wie dies der gleiche Arzt ursprünglich ebenfalls angenommen und bescheinigt hatte. Damit wurde der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht vorausgesetzt, dass die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit in der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit wieder erlangt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wurde (Urteil B 27/03 vom 21. September 2004). Aus diesem Grund ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass dem Beschwerdegegner bei einer allfälligen Neuanstellung Kundenkontakte aus psychischen Gründen nicht zumutbar waren, was im Übrigen vom Amt für Arbeit in der Verfügung vom 5. Januar 2000 im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Temporäranstellung als Detailhandelsangestellter durch den Versicherten berücksichtigt wurde. Dieser Verfügung lag ein Zeugnis des Dr. S.________ vom 27. November 1999 zu Grunde, worin er ausser für Arbeiten mit Kundenkontakt volle Leistungsfähigkeit bestätigt hatte. 
5.4 Mit dem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit ab November 1998 und der späteren Invalidität mit Festsetzung des Rentenbeginns auf 1. November 1999 und Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab Januar 2001 entfällt die Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Personalvorsorgestiftung hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 112 V 356 E. 6 S. 362). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2006 aufgehoben, und die Klage vom 28. Dezember 2005 wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: