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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 63/05 
 
Urteil vom 25. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, Laurenzenvorstadt 19, 5000 Aarau, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma X.________ AG mit Sitz in Z.________ war der Ausgleichskasse Promea (nachfolgend: Ausgleichskasse) als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Nachdem die Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde die Y.________ AG, vertreten durch D.________, zur Sanierung beigezogen. Diese Firma und D.________ persönlich erhielten am 31. Januar 1996 und 13. Mai 1996 Vollmachten, um Handlungen für die X.________ AG vornehmen zu können. Am 20. Juni 1996 beschloss der aus dem Präsidenten A.________ sowie den Mitgliedern B.________ und C.________ bestehende Verwaltungsrat der X.________ AG, mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und die operative Geschäftsführung bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsrates an die Y.________ AG, vertreten durch D.________, zu übertragen. Zudem verpflichteten sich die Verwaltungsratsmitglieder, die Mehrheit der Aktien der X.________ AG auf die Y.________ Beteiligungs AG zu übertragen. Als deren Vertreter trat G.________ auf. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. Juli 1996 wurde D.________ in den Verwaltungsrat der X.________ AG gewählt. Auf Anfechtung durch A.________ hin wurden die Beschlüsse der Generalversammlung am 11. November 1996 für ungültig erklärt. Am 4. Dezember 1996 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse gab eine Forderung von Fr. 207'229.45 aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen ein. Nachdem sie aufgrund der Mitteilungen der Konkursverwaltung davon ausgehen musste, dass ihre Forderung vermutlich nicht gedeckt werde, verlangte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Februar 1998 von D.________, er habe ihr für entgangene Sozialversicherungsbeiträge insgesamt Fr. 207'769.45 Schadenersatz zu bezahlen, dies unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende und in solidarischer Haftbarkeit mit A.________, B.________, C.________ sowie G.________, gegen welche separate Schadenersatzverfügungen ergingen. D.________ erhob Einspruch. 
B. 
Klageweise beantragte die Ausgleichskasse, D.________ sei unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, B.________, C.________ und G.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 207'229.45 zu verpflichten. In der Folge rektifizierte sie die eingeklagte Forderung auf Fr. 206'884.25. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte das Verfahren zunächst mit weiteren, bereits hängigen Klageverfahren betreffend A.________, B.________ und C.________. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2004 trennte es das Verfahren betreffend D.________ mit der Begründung, es stellten sich unterschiedliche Tatbestands- und Rechtsfragen, wieder von den anderen ab. Mit Entscheid vom 14. Februar 2005 hiess das Verwaltungsgericht die Klage teilweise gut, und es verpflichtete D.________, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 203'844.45 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er der Ausgleichskasse den Betrag von Fr. 203'844.45 nicht schulde; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 25. Mai 2007 hat das Bundesgericht eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nicht anwendbar, da die Schadenersatzklage vor Inkrafttreten dieses Erlasses am 1. Januar 2003 eingereicht wurde (vgl. BGE 130 V 1). 
2. 
2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Es ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse richtet (BGE 131 V 425 E. 1 S. 426 mit Hinweis). 
2.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) und die bei der Geltendmachung des Schadenersatzes zu beachtenden Fristen (Art. 82 Abs. 1 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über die subsidiäre Haftung der Organe eines als juristische Person bestehenden Arbeitgebers sowie über die Haftungserfordernisse der Widerrechtlichkeit und des qualifizierten Verschuldens. Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass die Haftung auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der qualifiziert schuldhaften Verletzung von Rechtsvorschriften und dem Eintritt des Schadens voraussetzt (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406 mit Hinweisen). 
4. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die X.________ AG geschuldete Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt hat, der Ausgleichskasse dadurch ein Schaden entstanden ist und dieser mit Verfügung vom 25. Februar 1998 rechtzeitig im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV geltend gemacht wurde. Dies steht insoweit fest und ist unbestritten. Nicht umstritten ist auch der Schadensbetrag, den die Vorinstanz - unter Einschluss der nicht bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge - auf Fr. 203'844.45 festgesetzt hat. 
5. 
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die X.________ AG sei ihrer Beitragspflicht ab 1994 nur noch schleppend und ab 1996 überhaupt nicht mehr nachgekommen. Damit habe die Firma ihre gesetzliche Abrechnungs- und Beitragspflicht verletzt und insofern widerrechtlich gehandelt. Dies müsse sich der Beschwerdeführer, welchem Organstellung zugekommen sei, anrechnen lassen. Er habe trotz Kenntnis der Beitragsausstände keine Massnahmen zu deren Bezahlung unternommen. Erfüllt sei auch die Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens. Der Mitsanierer G.________ habe in der Zeit vom 4. Juli 1996 bis 21. Oktober 1996 unkontrolliert Bezüge über Fr. 558'500.- ab dem Bank- und dem PC-Konto der X.________ AG getätigt. Der Verbleib von rund Fr. 360'000.- dieser Bezüge sei nicht bekannt. Indem der Beschwerdeführer diese Bezüge zugelassen und nicht dafür gesorgt habe, dass diese finanziellen Mittel zur Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge eingesetzt wurden, habe er mindestens grobfahrlässig zum der Ausgleichskasse erwachsenen Schaden beigetragen. 
6. 
6.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Arbeitgeberin - subsidiär der Organe - und dem eingetretenen Schaden mit der Begründung verneint, die Bezahlung der ausstehenden und laufenden Beiträge sei mangels liquider Finanzen der X.________ AG, welche gemäss Bericht der Revisionsstelle vom 2. Mai 1996 bereits am 30. Juni 1995 überschuldet gewesen sei, gar nicht möglich gewesen. Weiter wird geltend gemacht, da die Bezahlung der Beitragsausstände notwendigerweise die Liquidierung der Firma zur Folge hätte, hätten bei den Sanierungsmassnahmen andere Prioritäten gesetzt werden müssen, um die Weiterführung des Betriebs gewährleisten zu können. Dies sei als Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen. 
Alleine der Umstand, dass eine Überschuldung festgestellt wurde, entbindet Arbeitgeberin und Organe indessen nicht davon, das Mögliche vorzukehren, damit die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können. Dass hier solche Vorkehrungen getroffen wurden, ist nicht ersichtlich. Es waren zudem durchaus finanzielle Mittel vorhanden, welche zur - ganzen oder auch nur teilweisen - Erfüllung der Beitragspflicht hätten verwendet werden können. Diesen Schluss gestattet namentlich der unbestrittene Umstand, dass G.________ die erwähnten Kontobezüge vornehmen und diese Mittel zu einem grossen Teil in nicht nachvollziehbarer Weise verwenden konnte. Das zu beanstandende Verhalten seitens der Arbeitgeberin ist daher mit der Vorinstanz darin zu sehen, dass diese Bezüge über einen erheblichen Zeitraum (4. Juli bis 21. Oktober 1996) unkontrolliert erfolgen konnten, ohne dass Erkennbares unternommen wurde, um der zweckwidrigen Verwendung dieser Mittel Einhalt zu gebieten und diese pflichtgemäss für die Beitragsverpflichtungen der X.________ AG einsetzen zu können. Ob andernfalls mit einer erfolgreichen Sanierung hätte gerechnet werden dürfen, wie geltend gemacht wird, ist daher nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben. 
6.2 Eingewendet wird weiter, der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz umfasse auch die Beitragsnachzahlungen, welche die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Mai 1996 für die Jahre 1991-1995, in welchen pauschal abgerechnet worden war, verlangt hat. Für diese Nachzahlungen könne der Auftraggeber gemäss ZAK 1992 S. 246 nicht haftbar gemacht werden. 
Im dort veröffentlichten Urteil H 97/90 vom 30. Januar 1992 wurde zwar gesagt, dass der Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen für die Differenz zwischen geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen haftbar gemacht werden könne. Es wurde aber auch entschieden, dass die nicht unverzügliche Entrichtung des geschuldeten Restbetrages als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten sei (ZAK 1992 S. 246 f. E. 3b und 4). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wurde doch der nachzuzahlende Restbetrag in der Folge nicht entrichtet, obwohl dafür zwischen der Verfügung vom 16. Mai 1996 und der Konkurseröffnung am 4. Dezember 1996 mehrere Monate und auch finanzielle Mittel zur Verfügung standen. 
6.3 Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für die Haftung der Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dies subsidiär auch für den Beschwerdeführer gilt. Dies bedingt, dass ihm Organstellung zukam. Dabei besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer nicht formelles Organ der X.________ AG war. Der Beschluss der Generalversammlung über seine Wahl in den Verwaltungsrat wurde widerrufen und der Beschwerdeführer ist auch zu keinem Zeitpunkt als Verwaltungsrat oder als leitendes Organ im Handelsregister eingetragen worden. Die Vorinstanz ist indessen zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei als faktisches Organ der X.________ AG zu betrachten und als solches subsidiär haftbar. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten. 
6.3.1 Nach der Rechtsprechung unterstehen auch faktische oder materielle Organe einer AG, d.h. Personen, die - ohne formell zum Organ bestellt zu sein - Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen, der (Subsidiär-)Haftung nach Art. 52 AHVG (BGE 114 V 78 E. 3 S. 79 f. und 213 E. 3 S. 214, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 11). 
6.3.2 Die Vorinstanz hat verbindlich (E. 2.2 hievor) festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der - später für ungültig erklärten - Wahl in den Verwaltungsrat über eine Generalvollmacht der X.________ AG verfügte, in der Folge als deren Vertreter gegenüber Gläubigern und Banken auftrat, ferner das Schreiben vom 9. Juli 1996 unterschrieb, mit dem das Anstellungsverhältnis des A.________ gekündigt wurde, im Organigramm des Sanierungskonzepts vom 12. Juli 1996 als Geschäftsleiter aufgeführt wurde und in einem an A.________ gerichteten Schreiben vom 10. Oktober 1996 mitteilte, er "sei aus dem Verwaltungsrat der X.________ AG ausgeschieden". Wenn das kantonale Gericht den Beschwerdeführer als faktisches Organ betrachtet hat, ist das aufgrund dieser klaren Aktenlage nicht zu beanstanden. 
6.3.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dass er sich im Rahmen eines der Y.________ AG erteilten Sanierungsmandates mit der X.________ AG zu befassen begonnen hat, schliesst nicht aus, ihn selber als deren faktisches Organ zu betrachten, zumal er in eigenem Namen in den Verwaltungsrat dieser Firma gewählt wurde und für diese auftrat, ohne ein Mandatsverhältnis zur Y.________ AG zu erwähnen. Er wurde auch im Sanierungskonzept vom 12. Juli 1996 persönlich als Geschäftsleiter genannt und betrachtete sich selber als Mitglied des Verwaltungsrats, wie schon aus dem Schreiben vom 10. Oktober 1996 (E. 6.3.2 hievor) hervorgeht. Seine Funktion beschränkte sich somit entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auf die Ausübung eines Mandates im Rahmen eines normalen Beratervertrages mit einer aussenstehenden Firma. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer sodann als reiner Sanierer verstanden haben sollte, ändert dies an seiner Stellung als faktisches Organ nichts. Seine Einflussmöglichkeiten gingen zudem entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sowohl hinsichtlich der Aufgaben und Kompetenzen als auch in zeitlicher Hinsicht eindeutig über ein Handeln im Einzelfall oder eine bloss hilfsweise Tätigkeit in untergeordneter Stellung, was eine spezifische Organhaftung nicht zu begründen vermöchte (BGE 128 III 29 E. 3c S. 33; Urteil H 93/03 vom 31. Oktober 2003, E. 3.1), hinaus. Dies gilt selbst dann, wenn er im Monat Juli 1996 noch in den Ferien war, was im Übrigen erst letztinstanzlich geltend gemacht wird und daher eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung darstellt. 
6.4 Für den Fall, dass seine Stellung als faktisches Organ der X.________ AG bejaht wird, lässt der Beschwerdeführer zunächst geltend machen, einem faktischen Organ komme keine Aufsichtspflicht gegenüber den übrigen Organen zu. Insofern könne ihm aus den von G.________ getätigten Bezügen und den deswegen eingetretenen Beitragsausständen kein Vorwurf gemacht werden. 
Der Beschwerdeführer beruft sich hiebei auf das unveröffentlichte Urteil H 266/94 vom 17. Juli 1995, E. 5b. Dort wurde entschieden, dass dem faktischen Organ ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs keine Pflicht zukommt, die anderen Organe zu überwachen. Im vorliegenden Fall wird indessen nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Beitragspflicht habe gänzlich ausserhalb des Verantwortlichkeitsbereichs des Beschwerdeführers gelegen. Dies erscheint auch unwahrscheinlich, war er doch immerhin als Geschäftsführer und Sanierer der gesamten Firma eingesetzt, was für umfassende Kompetenzen spricht. Es wird denn auch nicht behauptet, der Aufgabenbereich der Beitragsentrichtung sei - ob nun teilweise oder ausschliesslich - in den Zuständigkeitsbereich eines anderen (formellen oder materiellen) Organs gefallen. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen über die Beitragsausstände orientiert war. Er hat überdies am 24. Juni 1997 gegenüber der Konkursverwalterin bestätigt, dass er über die Unterschriftsberechtigung für das Bankkonto und evtl. das PC-Konto der Firma verfügte. Damit hatte er Kenntnis von den Beitragsausständen, die Möglichkeit, den Kontostand einzusehen und als faktisches Organ auch die Befugnisse und die Pflicht, Schritte einzuleiten, damit die vorhandenen Kontoguthaben für die finanziellen Verpflichtungen der Firma, insbesondere auch für die hier interessierenden Beitragszahlungen, verwendet wurden. Dass er nichts Entsprechendes veranlasst hat, ist unter den gegebenen Umständen mit der Vorinstanz als grobfahrlässig zu betrachten. Die Dauer des Beitragsausstandes war sodann auch nicht so kurz, dass dies im Sinne von BGE 121 V 243 E. 4b S. 244 ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers in Frage stellen könnte. Schliesslich vermöchte dieser sich auch nicht mit dem Vorbringen zu entlasten, er habe zur Rettung der Firma andere Forderungen prioritär behandeln müssen, zumal spätestens ab Anfang August 1996 keine der Deckung irgendwelcher Forderungen dienende Handlungen des Beschwerdeführers mehr dargetan sind. Davon abgesehen, dass die verantwortlichen Organe gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen rechtsprechungsgemäss darauf zu achten haben, nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung gelangen zu lassen, dass die darauf ex lege geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213 E. 5 S. 214), erscheint die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach der gesamten Aktenlage nicht als verantwortlich getroffener und insofern gerechtfertigter Unternehmensentscheid im Sinne der Praxis BGE 108 V 183. Der Beschwerdeführer hat in dieser Richtung keine substanziierten Angaben gemacht oder Beweismittel aufgelegt, wozu er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre. Es ist ferner in keiner Weise ersichtlich, inwiefern von einer vorübergehender Zurückbehaltung der AHV-Beiträge objektiv eine für die Rettung der Firma positive Wirkung erwartet werden konnte, dies in Anbetracht des Investitionsbedarfs in Millionenhöhe im Vergleich zur gesamten auflaufenden Beitragsschuld von rund 200'000 Franken (Urteil H 34/02 vom 4. März 2004, E. 5.2 mit Hinweisen). 
6.5 Ist nach dem Gesagten die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers zu bejahen, bleibt die Prüfung der Einwendungen zu deren zeitlichem Umfang. 
6.5.1 Geltend gemacht wird, selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer bereits ab der Ausstellung der Vollmacht vom 13. Mai 1996 durch die X.________ AG deren faktisches Organ gewesen sei, könne er für die bis dahin aufgelaufenen Beitragsschulden nicht verantwortlich gemacht werden Denn gemäss BGE 119 V 405 hafte, wer als Geschäftsführer bei einer bereits insolventen AG antrete, mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht für die in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Beiträge. 
Daraus kann der Beschwerdeführer aber schon deswegen nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die X.________ AG, wie dargelegt, noch ab Juli 1996 über liquide Mittel verfügte und nicht als zahlungsunfähig betrachtet werden konnte. Er hat sich daher die bei Antritt seiner Funktionen bereits vorgelegenen Beitragsausstände anrechnen zu lassen. 
6.5.2 Vorgebracht wird weiter, der Beschwerdeführer sei schon Anfang August 1996 aus der X.________ AG ausgeschieden und könne daher für den Schaden, der aus der Nichtbezahlung der danach fällig gewordenen Beiträge verantwortlich gemacht werden. 
Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer zur Frage der Beendigung seiner Funktion ausgeführt, er habe sein Mandat nach Differenzen mit G.________ Anfang August 1996 niedergelegt. Die Vorinstanz kam indessen im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei dennoch zumindest bis zum 10. Oktober 1996, in welchem Zeitpunkt er A.________ schriftlich über sein Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat informierte, als faktisches und subsidiär haftendes Organ der X.________ AG zu betrachten. 
Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar trifft zu, dass der Verwaltungsrat für den Schaden, der durch die Nichtbezahlung von nach seinem effektiven Ausscheiden fällig gewordenen Beiträgen entsteht, nicht haftet, es sei denn, der Schaden sei durch Handlungen verursacht worden, deren Wirkungen sich erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a S. 61 f.). Dies gilt mutatis mutandis nicht anders für das ausscheidende faktische Organ. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ab Anfang August 1996 keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfts nehmen konnte, wie dies für die zeitliche Begrenzung seiner Haftung namentlich verlangt wird (BGE 126 V 61 E. 4a S. 61), ist indessen nicht überzeugend dargetan. Festzustellen ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer über die Gründe für die behauptete Beendigung des Mandates widersprüchlich äussert. Während er gemäss seiner vorinstanzlichen Darstellung das Mandat selber niedergelegt hat, macht er im vorliegenden Verfahren geltend, G.________ habe ihn aus der Firma geworfen. Es liegen abgesehen von dieser schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht verlässlichen Behauptung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer von den ihm übertragenen Befugnissen und Verpflichtungen entbunden wurde oder selber Entsprechendes zu erreichen versuchte. Dies, obwohl er offensichtlich noch im Zeitpunkt des Schreibens vom 10. Oktober 1996 davon ausging, rechtsgültig in den Verwaltungsrat gewählt worden zu sein, und der entsprechende Wahlbeschluss der Generalversammlung vom 29. Juli 1996 erst am 11. November 1996 aufgehoben wurde. Zum Beweis in dieser Sache wird sodann einzig die Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer angeboten. Dass sich dadurch der geltend gemachte frühere Beendigungszeitpunkt des Mandats und damit der Haftung verlässlich stützen liesse, kann indessen in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. 
7. 
Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 2.1 hievor), als unbegründet abzuweisen. 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rudolf Studer, Aarau, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Mai 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: