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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_39/2012 
 
Urteil vom 25. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsentschädigung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2012. 
In Erwägung, 
 
dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. November 2011 zur Zahlung von Fr. 12'418.20 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 2012 nicht eintrat; 
 
dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufungsschrift keine Rechtsbegehren und Anträge sowie keine dem Gesetz genügende Begründung enthalte und zudem ein unzulässiges Novum vorgebracht werde; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. April 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 28. April 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen wird; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin