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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_196/2018  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft des B.________ sel., bestehend aus: 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten 
des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. Februar 2018 (OG.2018.00005). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Glarus mit Verfügung vom 16. Februar 2018 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. November 2017 erhobene Berufung infolge Nichteinhaltens der Berufungsfrist nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. März 2018 erklärte, den Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. Februar 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Präsidenten des Obergerichts vom 16. Februar 2018 zum Fristenlauf auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann