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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_229/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2020 (VBE.2019.429). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. April 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 24. August 2017, zum Ergebnis gelangte, dass ab Mai 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege, 
dass es dabei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und insbesondere erwogen hat, dass für die Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht die Ursache des (vom Versicherten angegebenen) Tremors, sondern vielmehr dessen konkrete funktionelle Auswirkungen auf das Leistungsvermögen massgebend seien, welche im Betätigungsprofil der SMAB-Gutachter berücksichtigt worden seien, 
dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, dem vorinstanzlichen Entscheid eine eigene Einschätzung seiner gesundheitlichen Verhältnisse entgegenzusetzen, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger