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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_440/2020  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Personalvorsorgestiftung 
der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG, 
Kapellenstrasse 5, 3011 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis, 
Beschwerdegegner, 
 
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 29. Mai 2020 (A-663/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die in Zug domizilierte A.________ AG war am 13./17. Mai 2013 durch den Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG (nachfolgend Personalvorsorgestiftung) beauftragt worden, für diese Retrozessionen, Kickbacks und ähnliche Provisionszahlungen von Finanzinstituten und Vermögensverwaltern zurückzufordern. In der Folge gelangten die A.________ AG, deren Auftragsverhältnis zwischenzeitlich - wenn auch mit noch hängigen zivilrechtlichen Forderungen bezüglich der Aufwandsentschädigung - beendet worden war, und B.________, seines Zeichens damaliger Verwaltungsrat der A.________ AG und Destinatär der Personalvorsorgestiftung, mit Eingabe vom 17. April 2015 an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA). Sie beantragten, der Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung sei anzuweisen, seine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen; ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Sachwalter für die Personalvorsorgestiftung einzusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass die Personalvorsorgestiftung es unterlassen werde, ihr zustehende Retrozessionen einzufordern, wodurch ihr respektive den Versicherten ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 21 Mio. drohe. Die BBSA nahm daraufhin Sachverhaltsabklärungen vor, wobei sie namentlich die X.________ AG mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage betraute, ob die behaupteten Retrozessionsansprüche plausibel seien. U.a. gestützt auf die am 31. Mai 2017 ausgefertigte Expertise gelangte die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis, dass der Personalvorsorgestiftung keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten im Sinne der gestellten Anträge rechtfertigten; die Aufsichtsbeschwerde sei daher abzuweisen und sowohl die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3500.- als auch diejenigen des Gutachtens im Betrag von Fr. 94'391.90 je zur Hälfte der A.________ AG und B.________ aufzuerlegen (Verfügung vom 14. Dezember 2017). 
 
B.  
Die A.________ AG und B.________ liessen dagegen Beschwerde einreichen und geltend machen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der BBSA seien die mit Aufsichtsbeschwerde vom 17. April 2015 gestellten Anträge gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Kosten von insgesamt Fr. 97'891.90 aufzuheben; subeventualiter sei die Sache zwecks erneuter Prüfung an die BBSA zurückzuweisen. 
Das angerufene Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der BBSA vom 14. Dezember 2017 insoweit auf, als auf die Aufsichtsbeschwerde vom 17. April 2015, soweit von der A.________ AG angehoben, mangels Beschwerdelegitimation nicht hätte eingetreten werden dürfen; ferner überband es die Gutachtenskosten von Fr. 94'391.90 der Personalvorsorgestiftung. Nicht eingetreten wurde auf die Beschwerde im übrigen Umfang des Hauptbegehrens (Anweisung an den Stiftungsrat, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, und Einsetzung eines Sachwalters). Abschlägig beschied das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde schliesslich hinsichtlich der eventualiter angetragenen Neuverlegung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3500.- und der subeventualiter geforderten Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde (Urteil vom 29. Mai 2020). 
 
C.  
Die Personalvorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als ihr damit die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 94'391.90 auferlegt würden, und es seien die entsprechenden Kosten der A.________ AG und B.________, eventualiter nur B.________ respektive subeventualiter der BBSA zu überwälzen. 
Die A.________ AG und B.________ lassen auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das BBSA beantragt ebenfalls deren Abweisung. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 lässt die Personalvorsorgestiftung an ihren Anträgen festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörden (Art. 74 Abs. 1 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Personalvorsorgestiftung ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. etwa Urteil 9C_53/2016 vom 20. September 2016 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Begehren in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingeht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; Urteil 9C_225/2015 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 509, aber in: SVR 2017 BVG Nr. 28 S. 128). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Kosten des von der BBSA veranlassten Gutachtens der X.________ AG vom 31. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 94'391.90 der Beschwerdeführerin auferlegt hat. 
 
4.  
Näher einzugehen ist zunächst auf die in der Beschwerde vorgebrachten prozessualen Rügen. 
 
4.1. Die Personalvorsorgestiftung beanstandet zum einen die vorinstanzliche Verfahrensführung, indem sie erst verspätet - mittels Beiladung als Beschwerdegegnerin - in den Beschwerdeprozess einbezogen worden sei.  
 
4.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Personalvorsorgestiftung, nachdem die Beschwerde Ende Januar 2018 eingereicht worden war, mit Verfügung vom 3. Juli 2019 in das Verfahren involviert und als beschwerdegegnerische Partei im Rubrum ergänzt; gleichenorts wurde angeordnet, ihr die bis dato eingegangenen Akten zuzustellen, und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme in der Sache eröffnet.  
 
4.1.2. Vor diesem Hintergrund ist zwar einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin erst in einem relativ späten Zeitpunkt in den vorinstanzlichen Prozess eingebunden wurde. Es ist jedoch nicht erkennbar - und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan -, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden wäre. Vielmehr wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zu sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen zu äussern und ihren Rechtsstandpunkt zu erläutern. Hiervon hat sie denn auch Gebrauch gemacht und sich einlässlich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 respektive - auf Replik der A.________ AG und von B.________ vom 25. September 2019 hin - ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019 zur Angelegenheit geäussert.  
 
4.2. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe es in Verletzung von Art. 62 Abs. 3 VwVG unterlassen, sie vorgängig darauf aufmerksam zu machen, dass es beabsichtige, in Bezug auf die Auferlegung der Gutachtenskosten zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Ihr hätte die Möglichkeit offeriert werden müssen, sich explizit zu diesem Punkt vernehmen zu lassen.  
 
4.2.1. Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, d.h. die fragliche Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, hat sie gemäss konstanter Praxis die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Gegenäusserung einzuräumen. Dieser - u.a. in Art. 62 Abs. 3 VwVG verankerte - Grundsatz fliesst direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 126 V 130 E. 2a mit Hinweisen). Dies gibt der von einer Verschlechterung bedrohten beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE 129 II 385 E. 4.4.3; 122 V 166 mit Hinweisen; statt vieler Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 313/01 vom 17. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
4.2.2. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Ankündigung einer drohenden Verschlechterung ist angezeigt, wenn die betroffene Partei über den Streitgegenstand verfügen kann und in der Lage ist, dass Verfahren einseitig - mittels Rückzugs des Rechtsmittels - zu beenden. Diese Möglichkeit stand der Personalvorsorgestiftung in ihrer Rolle als beschwerdegegnerischer Partei im vorinstanzlichen Verfahren nicht offen. Einer entsprechenden vorgängigen Ansage durch das Bundesverwaltungsgericht dergestalt, dass eine Abänderung der angefochtenen Verfügung der BBSA in Form der Neuverlegung der Gutachtenskosten im Raum stehe, bedurfte es daher nicht. Vielmehr wurden die der Stiftung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zustehenden Mitwirkungsrechte dadurch, dass sie ihre Einwände zweimal uneingeschränkt in das Verfahren einbringen konnte, ausreichend gewahrt. Mit dem Einbezug in den Schriftenwechsel musste sie damit rechnen, dass das Prozessergebnis zu ihren Ungunsten ausfallen könnte, und war gehalten, sich argumentativ mit sämtlichen Punkten des Streitgegenstands zu befassen. An diesem Ergebnis ändert insbesondere der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Tragung der Gutachtenskosten betreffend, nicht aber - im Sinne eines reformatorischen Antrags - um Überbindung der betreffenden Kosten an die Personalvorsorgestiftung ersucht hatten. Vor dem Hintergrund des in Art. 62a Abs. 3 BVG verankerten Kostenverlegungsprinzips durfte die Personalvorsorgestiftung die Möglichkeit, dass die Kosten letztlich ihr auferlegt würden, nicht ausser Acht lassen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die BBSA ihr die Rechnung der X.________ AG bezüglich der Gutachtenserstellung vom 31. Mai 2017 nicht vorgelegt habe.  
 
4.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Personalvorsorgestiftung offen gestanden hätte, die Einsichtnahme in die entsprechende Kostenaufstellung sowohl im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verlangen bzw., sofern ihr diese nicht gewährt worden wäre, dagegen zu opponieren. Sie hat indessen trotz eingehender Stellungnahme zu der betreffenden Expertise in ihren "Schlussbemerkungen" vom 14. November 2017 bereits von Ersterem abgesehen. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde vor dem Bundesgericht u.a. zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Letztinstanzlichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass der Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss. Der vorgesehene Instanzenzug soll nicht nur formell durchlaufen werden, sondern die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; Urteil 1C_242/2018 vom 27. November 2018 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht geschehen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann.  
 
4.3.3. Die Kritik an der vorinstanzlichen Verfahrensführung erweist sich demnach als unbegründet.  
 
5.  
In der Beschwerde wird dem Bundesverwaltungsgericht sodann insofern ein bundesrechtswidriges Vorgehen vorgeworfen, als es die Kosten des vom 31. Mai 2017 datierenden Gutachtens der X.________ AG im Betrag von Fr. 94'391.90 der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 1 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1) dient. Sie untersteht mithin der Aufsicht durch die BBSA (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht [BBSAG; BSG 212.223]; Art. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen [ASVV; BSG 212.223.1]).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass u.a. die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a BVG ("Aufsichtsmittel") nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. So kann sie namentlich bei Bedarf Gutachten anordnen (Art. 62a Abs. 2 lit. c BVG).  
 
5.2.2. In Nachführung der betreffenden bundesrechtlichen Bestimmungen sieht die kantonalbernische Regelung vor, dass der BBSA für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die Aufsichtsmittel nach Art. 62a BVG zur Verfügung stehen (Art. 4 Abs. 1 BBSAG). Diese beinhalten u.a. die Anordnung von Gutachten (Art. 18 Abs. 1 lit. f ASVV).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Was die Tragung der Kosten der entsprechenden aufsichtsrechtlichen Vorkehren anbelangt, wurde im Rahmen der Umsetzung der Strukturreform im Bereich der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge gemäss den mit Bundesgesetz vom 19. März 2010 (AS 2011 3393 ff.) teilweise geänderten Art. 61 ff. BVG und der total revidierten BVV 1 (AS 2011 3425 ff.) u.a. auf 1. Januar 2012 ein neuer Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG in das Gesetz eingefügt. Danach gehen die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Gemäss Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform; BBl 2007 5669 ff. [nachfolgend: Botschaft]) sind damit "Massnahmen nach Absatz 2 gemeint, die eine Dienstleistung von Dritten (bspw. Gutachten, kommissarische Verwaltung etc.) erfordern" (BBl 2007 5705 zu Art. 62a E-BVG). Nach Hans-Ulrich Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 758 Rz. 2295) ist in Art. 62a Abs. 3 BVG der Grundsatz enthalten, "dass die Kosten der Aufsicht entsprechend dem Verursacherprinzip der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden" (BGE 141 V 509 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut Botschaft soll dadurch bezweckt werden, dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Aufgaben pflichtgemäss wahrnimmt und vor allem überwacht, dass die Geschäftsführung die an sie delegierten Aufgaben in Übereinstimmung mit Gesetz und Reglement ausführt. Mit dieser gesetzlichen Verankerung des Verursacherprinzips soll zusätzlicher Aufwand in der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Kostenfolgen möglichst vermieden werden (BBl 2007 5705 zu Art. 62a E-BVG; vgl. auch Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, 2012, S. 151 oben; Christina Ruggli, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 10 und Fn. 28 zu Art. 62a BVG; Stéphane Voisard, L'auxiliaire dans la surveillance administrative - Du droit bancaire et financier au droit administratif général, 2014, S. 447).  
 
5.3.2. Nach Art. 13 Abs. 1 BBSAG erhebt die BBSA für ihre Tätigkeiten Gebühren, die - neben einer jährlichen Grundgebühr (lit. a) - aus solchen für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten bestehen (lit. b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 ASVV trägt die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Abs. 1 der Verordnungsbestimmung grundsätzlich die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 5.2.2 vorstehend).  
 
6.  
 
6.1. Bei der am 17. April 2015 bei der BBSA deponierten Eingabe handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde, auf deren Eingang hin die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 BVG respektive Art. 3 Abs. 1 lit. a BBSAG in Verbindung mit Art. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 1 ASVV tätig geworden ist. Das von ihr in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebene Gutachten der X.________ AG vom 31. Mai 2017 stellt daher ein Aufsichtsmittel im Sinne von Art. 62a Abs. 2 lit. c BVG bzw. Art. 4 Abs. 1 BBSAG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. f ASVV dar. Daraus lässt sich mit dem Bundesverwaltungsgericht der Schluss ziehen, dass dessen Kosten - gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 62a Abs. 3 BVG, Art. 4 Abs. 1 BBSAG und Art. 18 Abs. 2 ASVV - dem Betriebsrisiko der beaufsichtigten Institution, hier der Beschwerdeführerin, zuzurechnen und damit grundsätzlich von ihr "verursacht" und zu tragen sind.  
 
6.2. Was in der Beschwerde dagegen vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.  
 
6.2.1. Insbesondere dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand nicht durch, Art. 62a Abs. 3 BVG sei auf Aufsichtsbeschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht anwendbar. Wie hiervor erwogen, soll mit dem in der fraglichen Bestimmung festgehaltenen Verursacherprinzip sichergestellt werden, dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung motiviert ist, die Geschäftsführung sorgfältig zu überwachen und auf diese Weise zusätzlichen Aufwand in der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Kostenfolgen möglichst zu vermeiden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach Art. 62a Abs. 3 BVG anlässlich eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht zur Anwendung gelangen sollte. Auch in der Literatur finden sich, soweit ersichtlich, keinerlei Hinweise für eine derartige Lesart. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise würde denn auch der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, einen Anreiz zur sorgsamen Geschäftsführung zu setzen und die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge generell zu stärken (vgl. BBl 2007 5681 Ziff. 1.1.6, 5705 zu Art. 62a E-BVG). Weshalb dieses Ziel im Rahmen von Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht angestrebt werden sollte, offenbart sich nicht und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargetan. Im Gegenteil ist es in der Praxis oftmals so, dass die Aufsichtsbehörden von allfälligen Missständen erst respektive nur durch Aufsichtsanzeigen und -beschwerden erfahren. Würde der Auffassung der Personalvorsorgestiftung gefolgt, führte dies mutmasslich dazu, dass Dritte mögliche Unregelmässigkeiten auf Grund der Ungewissheit des Ausgangs eines entsprechenden Verfahrens und des damit verbundenen Kostenrisikos wohl nurmehr sehr zurückhaltend anzeigten. Die Aufsichtsfunktion in der beruflichen Vorsorge würde diesfalls jedoch nicht gestärkt, sondern geschwächt.  
 
6.2.2. Ferner erweist sich auch der in der Beschwerde herausgestrichene Unterschied zwischen eigentlichen - kostenmässig zulasten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung gehenden - aufsichtsrechtlichen Massnahmen und der Einholung einer Expertise im Sinne einer der blossen Sachverhaltsabklärung dienenden, vorgelagerten (präventiven) Vorkehr, deren Auslagen den Verfahrensbeteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen seien, als unbehelflich. Weder findet sich in der in Art. 62a Abs. 2 BVG enthaltenen Auflistung möglicher Aufsichtsmittel eine entsprechende Differenzierung, noch würde eine solche in Anbetracht der damit einhergehenden Abgrenzungsproblematik Sinn machen. Mit der Vorinstanz kann die in Art. 62a Abs. 3 BVG verankerte Kostentragungspflicht daher nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Abklärungsverfahren zwingend in eine (aufsichtsrechtliche) Massnahme zur Behebung eines Mangels nach Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG münden muss. Im Übrigen hat die BBSA in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 hervorgehoben, dass sich auf Grund der während des laufenden Verfahrens nunmehr bundesgerichtlich geklärten Frage betreffend die Verjährung von Retrozessionsansprüchen für die Personalvorsorgestiftung die Frage stelle, ob sie weitere derartige Forderungen geltend machen könne. Es bestehe insbesondere bei denjenigen Positionen Klärungsbedarf, bei denen keine Offenlegung der Retrozessionen erfolgt sei und hierbei namentlich in Bezug auf die Position "BCV". Es würden - so die BBSA abschliessend - gegenüber der Stiftung aufsichtsrechtliche Schritte eingeleitet, falls diese die notwendigen Prüf-, Abklärungs- und gegebenenfalls Rückforderungspflichten nicht wahrnehmen und im Anhang zur Jahresrechnung nicht offenlegen werde. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage, ob die Gutachtensergebnisse letztendlich nicht doch zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen führen (werden), jedenfalls zurzeit noch nicht definitiv beantworten.  
 
6.2.3. Ebenso wenig rechtfertigt sich des Weitern eine Abkehr von dem in Art. 62a Abs. 3 BVG enthaltenen Kostenverlegungsprinzip infolge rechtsmissbräuchlichen Einleitens des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens. Wie im angefochtenen Entscheid erwogen wurde, ging es der A.________ AG und B.________ dabei zwar in nicht unerheblichem Masse auch um die hängigen zivilrechtlichen Forderungen zwischen den Parteien. Dieser Aspekt verdiente im Rahmen eines dazu "missbrauchten" aufsichtsrechtlichen Prozesses keinen Rechtsschutz. Da das im Rahmen des Verfahrens veranlasste Gutachten der X.________ AG vom 31. Mai 2017 jedoch ein mögliches Retrozessionsanspruchspotential von rund Fr. 5 Mio. aufgezeigt hat, zu dessen Durchsetzung die Beschwerdeführerin in der Verfügung der BBSA vom 14. Dezember 2017 denn auch angehalten wurde, kann nicht von einer zweckwidrigen Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zur blossen Verwirklichung von Interessen gesprochen werden, die damit nicht geschützt werden sollen (BGE 134 I 65 E. 5.1.; Urteil 8C_607/2013 vom 28. November 2013 E. 6.1 mit Hinweisen, in: SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29).  
 
6.2.4. Sodann verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, die BBSA habe, da mit der Anordnung eines Gutachtens das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei, als (Mit-) Verursacherin der entstandenen Kosten zu gelten und diese daher ebenfalls (mit-) zutragen. Einerseits unterlässt die Beschwerdeführerin es darzulegen, mit welchem "milderen" Mittel sich die doch komplexe Materie hätte klären lassen sollen. Vielmehr lag diesbezüglich eine unübersichtliche, schwer zugängliche Ausgangslage vor, die es zu bereinigen galt. Zum andern erwies sich die Anhebung des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nach dem zuvor Ausgeführten auch nicht als rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass die BBSA keinerlei aufsichtsrechtliche Schritte hätte einleiten dürfen. Eine "nicht rechtskonforme Instruktion" durch diese, wie beschwerdeweise moniert, ist demnach nicht erkennbar.  
 
6.2.5. Schliesslich vermag die Personalvorsorgestiftung aus Art. 15 Abs. 2 BBSAG, wonach die Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten von der beaufsichtigten Institution oder von Dritten zu entrichten sind, die solche Dienstleistungen oder Tätigkeiten verursachen oder in Anspruch nehmen, nichts zugunsten ihres Standpunkts abzuleiten. Zum einen steht die betreffende Bestimmung nicht im Widerspruch zu dem in Art. 62a Abs. 3 BVG festgehaltenen "Verursacherprinzip" sondern beinhaltet dieses ebenfalls. Zum andern ginge die BVG-Norm, wie von der Vorinstanz einlässlich dargelegt, infolge Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allfällig anderslautenden kantonalrechtlichen Regelungen ohnehin vor. Da die BBSA neben den Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, auch anderweitige Stiftungen und Institutionen zu beaufsichtigen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b-d BBSAG), ist davon auszugehen, dass die in Art. 15 Abs. 2 BBSAG enthaltene Kostenregelung, soweit sie von Dritten als möglichen Kostenträgern spricht, auf die betreffenden Fälle gemünzt ist. Folglich unterstehen sämtliche Vorsorgeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, in Bezug auf aufsichtsrechtliche Vorgänge dem Kostentragungsregime nach Art. 62a Abs. 3 BVG bzw. - auf kantonalbernische Verhältnisse rezipiert - Art. 4 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 BBSAG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 ASVV. Eine wie auch immer geartete Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht auszumachen.  
 
6.3. Zusammenfassend hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht stand, weshalb es damit sein Bewenden hat.  
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Zudem hat sie den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2021 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl