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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.509/2002 /sta 
 
Sitzung vom 25. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Huber, Alpenstrasse 7, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach 4032, 6304 Zug, 
Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 14. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde, nachdem er gegen einen Strafbefehl vom 30. Januar 1998 Einsprache erhoben hatte, vom Einzelrichter des Kantons Zug am 21. März 2002 des Verstosses gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG in den Jahren 1992-1994 für schuldig befunden. Das Urteil lautete auf 40 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges nebst einer Busse von Fr. 2'000.--. Nach der genannten Bestimmung wird bestraft, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. 
B. 
Mit Berufung vom 2. April 2002 gelangte X.________ an das Strafgericht des Kantons Zug und beantragte, das Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2002 sei aufzuheben; er selbst sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
Nachdem die Staatsanwaltschaft innert zweimal erstreckter Frist am 10. Juni 2002 ihre Berufungsantwort eingereicht hatte, wurde X.________ Ende Juli 2002 erstmals auf Dienstag, den 13. August 2002, 08.30 Uhr, zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Strafgericht jedoch am 12. August 2002 zurückgesandt mit dem Vermerk, sie sei nicht abgeholt worden. Deshalb teilte die zuständige Gerichtsschreiberin dem Angeklagten telefonisch mit, dass am 13. August 2002 die Berufungsverhandlung stattfinde. Zu dieser Verhandlung erschien der Angeschuldigte nicht, wohl aber sein Verteidiger. 
Angesichts der drohenden Verjährung wurde noch am 13. August 2002 unverzüglich der 14. August 2002 als neuer Termin festgesetzt. Eine Vorladung zu dieser Verhandlung wurde X.________ einerseits per Express und andererseits per Fax an seine Wohnadresse zugestellt. Sie enthielt den Hinweis, dass gemäss Art. 75 Abs. 3 StPO bei unentschuldigtem Ausbleiben Rückzug der Berufung angenommen werde. Zum neu festgesetzten Termin erschien der Angeklagte ebenfalls nicht; anwesend war demgegenüber auch diesmal sein Verteidiger. Das Gericht stellte entsprechend der Androhung in der zweiten Vorladung mit Beschluss vom gleichen Tage fest, dass das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben werden könne. Demnach sei das Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2002 in Rechtskraft erwachsen. 
C. 
Gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 14. August 2002 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und verlangt dessen Aufhebung. Er macht einerseits geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Andererseits verstosse der angefochtene Beschluss gegen das Willkürverbot. 
Sämtliche beteiligten Behörden haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Beschluss ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) und verfahrensbeendend (Art. 87 OG). Er kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer anerkennt die Gültigkeit der ersten Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2002. Diese ist ihm an seine frühere Adresse ordnungsgemäss zugestellt worden. Der Angeklagte hatte es unterlassen, dem Gericht die Adressänderung mitzuteilen. Hingegen ist er seiner Auffassung nach zur zweiten Verhandlung vom 14. August 2002 nicht gehörig geladen worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafgericht des Kantons Zug habe seinem Entscheid in willkürlicher Weise die Fiktion zugrunde gelegt, die zweite Vorladung sei ihm rechtzeitig zugegangen. Es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er Vorkehrungen treffe, damit ihm eine Vorladung am gleichen Tag, an welchem die (erste) Hauptverhandlung stattgefunden habe, an deren Teilnahme er verhindert gewesen sei, zugestellt werden könne. Er habe weder von der Vorladung Kenntnis erhalten noch den präzisen Zeitpunkt der Verjährung gekannt. Schliesslich verletze der angefochtene Beschluss Art. 9 BV auch wegen willkürlicher Auslegung des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes. 
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). 
2.1 Nach dem Gerichtsorganisationsrecht des Kantons Zug soll die Vorladung - dringliche Fälle vorbehalten - für die Parteien wenigstens zehn Tage, für die Zeugen und Sachverständigen wenigstens fünf Tage vor dem Termin zugestellt werden (§ 87 Abs. 1 GOG/ZG). Die behauptete gültige Zustellung scheitert nach der Auffassung des Beschwerdeführers bereits daran, dass es vorliegend willkürlich ist, von einem dringenden Fall im Sinne von § 87 Abs. 1 GOG/ZG auszugehen, der es erlaubt, die für die Vorladung geltende zehntägige Frist zu unterschreiten. Die angerufene Dringlichkeit habe sich einzig ergeben, weil bereits der erste Verhandlungstermin äusserst knapp angesetzt worden sei. 
Das Strafgericht hat erwogen, wegen der drohenden Verjährung der zur Anklage gebrachten Straftaten sei zweifelsfrei von einem dringenden Fall auszugehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die lange Untersuchungsdauer nicht zu vertreten habe. 
 
Es entspricht zwar eher dem Schutzzweck von § 87 Abs. 1 GOG/ZG, nur eine nicht von den zuständigen Behörden zu verantwortende Dringlichkeit genügen zu lassen, um Vorladungen weniger als zehn Tage vor dem Verhandlungstermin zuzustellen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Es kann aber vorliegend offen bleiben, ob die gegenteilige Auslegung des kantonalen Rechts durch das Strafgericht schlechthin unhaltbar und damit willkürlich ist. 
2.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auch unter Annahme eines dringenden Falles willkürlich, eine Frist von einem Tag für die Vorladung vorzusehen und aufgrund der Tatsache, dass er zum derart festgesetzten Termin nicht erschienen ist, die Verwirkung des Berufungsrechts anzunehmen. Davon sei das Strafgericht ohne Nachweis, dass der Beschwerdeführer von der Vorladung tatsächlich Kenntnis genommen habe, in offensichtlich unhaltbarer Weise ausgegangen. Er sei am 13. wie auch am 14. August 2002 ortsabwesend gewesen. Er habe lediglich die Abholeinladung für den eingeschriebenen Expressbrief in seinem Briefkasten vorgefunden, und dies erst am Abend des 14. August 2002. 
2.2.1 Das Bundesgericht geht in seiner Praxis zur Zustellung von Gerichtsurkunden davon aus, dass eine nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gilt (BGE 127 I 31 E. 2a S. 34 mit Hinweisen). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a f. S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Gestützt auf diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in einem den Kanton Zug betreffenden Fall entschieden, der kantonalen Berufungsinstanz könne nicht Willkür vorgeworfen werden, wenn sie nach Nichterscheinen desjenigen, der Berufung erhoben hatte, am 20. Dezember mit Blick auf die drohende Verjährung drei Tage später, d.h. am 23. Dezember, eine neue Verhandlung angesetzt habe. Die Polizei habe vergeblich versucht, dem Betroffenen die Einladung mit verschiedenen Mitteln (mehrfaches persönliches Aufsuchen, Besprechen des Telefonbeantworters, Fax) zuzustellen. Es könne festgestellt werden, dass der Zustellungsadressat entgegen der ihn treffenden prozessualen Obliegenheit nicht für den Empfang gerichtlicher Urkunden gesorgt habe (nicht veröffentlichtes Urteil 1P.47/1997 vom 8. Oktober 1997, E. 7b). 
2.2.2 Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall ausgeführt, einerseits sei der Expressbrief am 13. August 2002, 16.37 Uhr, avisiert worden. Andererseits sei die Vorladung dem Beschwerdeführer gemäss Übermittlungsdoppel (mit Sendebericht) am gleichen Tag um 9.38 Uhr per Fax übermittelt worden. Der Termin der zweiten Verhandlung sei auch seinem Verteidiger mitgeteilt worden. Es sei daher anzunehmen, dass er auf eine der drei dargelegten Arten vom Termin Kenntnis erhalten habe bzw. bei Verhalten nach Treu und Glauben hätte Kenntnis erlangen können. Er sei von seinem Verteidiger über die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen orientiert worden. Unter den gegebenen Umständen sei er daher ordnungsgemäss vorgeladen worden. 
2.2.3 Soweit die Berufungskammer des Strafgerichts implizit davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe durch den Verteidiger oder per Fax Kenntnis vom zweiten Verhandlungstermin erhalten, ist eine derartige Feststellung aufgrund der Akten offensichtlich nicht haltbar. Dies zumal der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Angeklagten, soweit dieser erforderlich ist, der Gerichtsbehörde obliegt. Der Verteidiger hat am 14. August 2002 zu Protokoll gegeben, die Vorladung "zur heutigen Verhandlung" habe seinem Mandaten - zumindest habe er keine andere Kenntnis - nicht zugestellt werden können, "ordnungsgemäss und rechtsgenüglich so, wie es das Gesetz vorschreibt". Die Frage, ob er mit dem Angeklagten seit der gestrigen Verhandlung Kontakt gehabt habe, hat er verneint. Daraus lässt sich ohne entsprechende Indizien nicht der Schluss ziehen, er habe mit seinem Mandaten Rücksprache gehalten und diesem den neuen Verhandlungstermin zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor Bundesgericht, Kenntnis vom Termin der zweiten Berufungsverhandlung erhalten zu haben. Infolge Ortsabwesenheit am 13. und 14. August 2002 sei ihm die Kontrolle seines Faxgerätes bzw. die Entgegennahme eines Einschreibens an seinem Wohnort schlichtweg nicht möglich gewesen. Der Verteidiger habe zwischen den beiden Verhandlungsterminen keinen Kontakt mit ihm gehabt. Im Übrigen wendet er ein, die Faxmitteilung des Strafgerichts vom 13. August 2002 trotz positiven Sendeberichts nicht erhalten zu haben. Dies ist hier allerdings ohne Belang, weil er von deren Inhalt wegen der geltend gemachten Abwesenheit ohnehin nicht rechtzeitig hätte Kenntnis nehmen können. Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Entscheid getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer von der Vorladung zum zweiten Verhandlungstermin Kenntnis gehabt hat, als willkürlich. 
2.2.4 Ebenso offensichtlich unhaltbar ist die pauschale Feststellung des Strafgerichts, der Beschwerdeführer sei vom Verteidiger auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden, soweit sich diese auf die zweite Berufungsverhandlung bezieht. Gemäss den Anforderungen des Verfassungsrechts darf die unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung nur dann als Rückzug seiner Berufung ausgelegt werden, wenn dieser gebührend auf die Folgen des Fernbleibens hingewiesen worden ist (Urteil 1P.673/2000 vom 5. Februar 2001, publiziert in: Pra 90/2001 Nr. 123, insb. E. 3b). Gemäss den Akten, insbesondere nach den Aussagen des Verteidigers, hat dieser den Beschwerdeführer lediglich im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin belehrt. Dass der Beschwerdeführer damit auch als über die Folgen zweimaligen unentschuldigten Fernbleibens als unterrichtet gelten kann, ergibt sich aus dieser Aussage nicht. Damit erweist es sich auch als willkürlich anzunehmen, es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer gebührend auf die Säumnisfolgen des Ausbleibens an einer zweiten Berufungsverhandlung aufmerksam gemacht worden sei. 
2.3 Die Berufungskammer des Strafgerichts hat weiter erwogen, der Beschwerdeführer hätte bei Verhalten nach Treu und Glauben Kenntnis von der Vorladung erlangen können. Auch habe er um die drohende Verjährung am 14. August 2002 gewusst und habe daher mit einer noch vorher stattfindenden Verhandlung rechnen müssen. Der Beschwerdeführer führt dazu vor Bundesgericht aus, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Verjährung am 14. August 2002 eintreten werde, und habe sich des genauen Datums auch nicht bewusst sein müssen. Anlässlich des Telefongesprächs mit der Gerichtsschreiberin der Berufungskammer sei nicht über verjährungsrechtliche Belange gesprochen worden. 
Es überspannt die Anforderungen an das Verhalten des Bürgers offenkundig, generell von einer aus Treu und Glauben abgeleiteten prozessualen Obliegenheit eines Verfahrensbeteiligten auszugehen, nach dem ersten gescheiterten Verhandlungstermin für den Erhalt einer zweiten Vorladung noch am gleichen Tag zu sorgen. Ob eine derartige Obliegenheit angenommen werden kann, wenn ein Angeklagter genaue Kenntnis davon hat, dass die ihm vorgeworfene strafbare Handlung verjährt, wenn die Berufungsverhandlung nicht am der Vorladung folgenden Tag stattfinden kann, ist fraglich. Auch unter diesen Umständen dürfte es den Grundsatz von Treu und Glauben überspannen, vom Betroffenen zu verlangen, dass er sich dem Gericht in jedem Falle von einem Tag auf den andern zur Verfügung hält. Wie es sich damit verhält braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dies gilt auch für die Frage, ob es den Behörden aufgrund eigenen Verhaltens - im vorliegenden Fall hat die Berufungskammer der Staatsanwaltschaft die Frist für die Berufungsantwort zweimal erstreckt, bevor sie die Verhandlung angesetzt hat - unter Umständen verwehrt ist, von einer derart weitgehenden prozessualen Obliegenheit desjenigen, der Berufung erhoben hat, auszugehen. 
2.4 Es ist auch offensichtlich nicht haltbar, dem Angeklagten - wie dies das Strafgericht tut - ohne weitere Begründung zu unterstellen, er habe gewusst, dass die Verjährung eintrete, wenn die Berufungsverhandlung nicht am 14. August 2002 stattfinde. Woher er diese genaue Kenntnis haben sollte, wird im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Es mag zwar zutreffen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht. Indessen ist es schlechthin unhaltbar, ohne genügend sicheren Nachweis dieser präzisen Kenntnis davon auszugehen. Da es bei der Abschreibung der Berufung infolge Rückzugs im Ergebnis um eine formelle Rechtsverweigerung geht und damit der Verlust des Rechts des Beschwerdeführers, seine strafrechtliche Verurteilung anzufechten, auf dem Spiele steht, sind hohe Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen. 
3. 
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem das Strafgericht von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung und damit von der Verwirkung des Berufungsrechts ausgegangen ist, als verfassungswidrig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Beschluss der Berufungskammer des Strafgerichts aufzuheben. Dies wäre auch nicht anders, wenn man von der genauen Kenntnis des Verjährungstermins durch den Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Fiktion einer gültigen Vorladung aufgrund der prozessualen Pflicht, so kurzfristig für den Erhalt einer Gerichtsurkunde zu sorgen, ausgehen wollte. Selbst unter diesen Voraussetzungen fehlte es am Nachweis, dass der Beschwerdeführer gebührend auf die Folgen des Ausbleibens an der zweiten Berufungsverhandlung hingewiesen worden ist (E. 2.2.4 hiervor). Demnach braucht die ebenfalls erhobene Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt, nicht näher erörtert zu werden. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 14. August 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: