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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 338/03 
 
Urteil vom 25. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
M.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, und dieser substituiert durch René Mettler, eidg. dipl. Versicherungsfachmann, Bahnhofstrasse 12, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 13. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. Juni 1999 teilte M.________, geboren 1937, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) mit, dass er sich am 22. April 1999 eine Verletzung des rechten Ellbogens zugezogen habe. Im Flugzeug prallte die Stewardess mit einem Servicewagen in seinen Arm, mit welchem er sich auf die gangseitige Lehne gestützt hatte. Der Hausarzt Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte eine posttraumatische Epikondylitis (Bericht vom 16. Juni 1999). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und der Versicherte konnte seine Arbeit nach einer Röntgentherapie am 2. August 1999 wieder zu 100 % aufnehmen. Am 9. September 1999 meldete er einen Rückfall. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 27. Oktober 1999 waren erneut starke Schmerzen aufgetreten, weshalb der Versicherte ihn am 9. September 1999 konsultiert hatte. Der Hausarzt attestierte ab 18. Oktober 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für den Rückfall ab, da ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. April 1999 nicht nachgewiesen sei. An dieser Auffassung hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei sie sich auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, vom 11. Oktober 2000 stützte (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2000). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 2 in fine mit weiteren Hinweisen), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob die nach dem 9. September 1999 geklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. April 1999 stehen und die Beschwerdegegnerin dementsprechend leistungspflichtig ist. 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben beides verneint und sich dabei auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Oktober 2000 gestützt. Demnach handelt es sich bei der Epikondylitis um eine degenerative Tendinose, welche spontan und allmählich auftritt, während ein akuter Beginn durch einen direkten Schlag sehr selten ist. Dieser ist regelmässig nur Auslöser der bereits ausgebildeten Krankheit und verschlimmert sie vorübergehend. Die am 9. September 1999 als Rückfall gemeldeten Beschwerden sind seiner Auffassung nach vollumfänglich auf die Krankheit zurückzuführen, nachdem die organischen Folgen des eher geringfügigen Ellbogentraumas vollständig erloschen sind. Die Beschwerden würden auch dann vorliegen, wenn die Prellung am 22. April 1999 nicht vorgefallen wäre. Auf diese schlüssige Einschätzung (vgl. auch die ergänzenden Berichte vom 28. Februar und 18. April 2001) ist mit dem kantonalen Gericht abzustellen (vgl. auch BGE 125 V 252 Erw. 3a), wobei auf dessen zutreffende Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Würdigung des Berichtes des Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Dezember 2000, welcher die Epikondylitis auf das Ereignis vom 22. April 1999 zurückführt. 
2.2 Damit ist nachgewiesen, dass die am 9. September 1999 noch geklagten Beschwerden nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt sind, sodass offen bleiben kann, wer hiefür die Beweislast tragen würde. Der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die nach dem Vorfall vom 22. April 1999 aufgetretenen Schmerzen seien gar nie abgeklungen und es habe demnach kein Rückfall vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall zu behaften sei, ist daher nicht stichhaltig. Auch widerspricht er der Aktenlage. So konnte der Hausarzt Dr. med. A.________ den Fall abschliessen, nachdem der Beschwerdeführer im Spital X.________ behandelt worden war (Bericht vom 28. Juli 1999). Am 27. Oktober 1999 teilte er der SUVA mit, es seien "erneut" starke Schmerzen aufgetreten - die jedoch die Arbeitsfähigkeit vorerst nicht beeinträchtigten -, während der Beschwerdeführer selber der SUVA am 9. September 1999 eine "Rückfallmeldung" erstattete. Bei der Befragung vom 15. November 1999 gab er an, dass nach der ersten Röntgentherapie im Spital X.________ eine Besserung und erst später wieder eine Verschlimmerung eingetreten sei. Dass er seit dem Vorfall vom 22. April 1999 an persistierenden, therapieresistenten Schmerzen gelitten hat, wie Dr. med. R.________ erwähnt, trifft demnach nicht zu. 
2.3 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer zu Unrecht, der SUVA-Arzt habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Dr. med. B.________ schildert, dass die Epikondylitis in der Regel spontan und allmählich auftrete, während ein akuter Beginn durch einen direkten Schlag sehr selten sei. Ein direktes Trauma sei nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, eine Epikondylitis hervorzurufen, insbesondere wenn eine Wunde oder Prellmarke, eine sofortige Schwellung oder ein Bluterguss am Ort der Gewalteinwirkung festgestellt werde und die Beschwerden sich unmittelbar nach dem Ereignis einstellten. All diese Voraussetzungen sind hier nicht nachgewiesen, da der Versicherte erst am 1. Juni 1999 seinen Hausarzt aufgesucht hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: