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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_41/2007 
 
Urteil vom 25. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
Z.________, 1956, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Bahnhofstrasse 148, 8622 Wetzikon, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene Z.________ meldete sich am 26. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zürich lehnte nach medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 29. Juli 2005 mangels rentenbegründender Invalidität den Rentenanspruch ab, weil aufgrund des Leidens (Asthma bronchiale) die angestammte Tätigkeit in einem Bar-Betrieb zwar keine geeignete Tätigkeit darstelle, in einer behinderungsangepassten Beschäftigung aber volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. November 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2007 ab. 
C. 
Z.________ reicht Beschwerde ein und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei eine weitere medizinische Untersuchung durchzuführen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar an Asthma bronchiale (anfallsweises Auftreten von Atemnot), Psoriasis (Schuppenflechte), arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse) und einem chronischen Hyperventilationssyndrom (Krämpfe infolge gesteigerter Lungenbelüftung) leidet, deswegen aber in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. zu Art. 105 Abs. 2 OG BGE 132 V 393). Auf die in allen Teilen überzeugende Begründung wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
2.1.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch: 
2.1.1.1 Die Kritik an der auf dem Bericht der Höhenklinik X.________ vom 10. März 2005 fussenden vorinstanzlichen Feststellung zur Arbeitsfähigkeit ist unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin durch die Psoriasis in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein soll, ist mit der Vorinstanz zu verneinen, da dieses Leiden zwar (psychisch) belastend ist, jedoch bei geeigneter medizinischer Behandlung die Ausübung einer Erwerbsarbeit grundsätzlich gestattet. Zur Asthma bronchiale räumt der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 29. März 2005 ein, dass deswegen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit besteht, da sich dieses Leiden unter inhalativer Behandlung stabilisieren lässt. Davon abgesehen kann mit der Vorinstanz wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen). 
2.1.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen provisorischen Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 23. Februar 2007 sowie ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. med. K.________ vom 16. Februar 2007 beruft, übersieht sie einerseits, dass bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Anderseits enthalten der Austrittsbericht keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und das Zeugnis keine Begründung für die von der Höhenklinik abweichenden Einschätzung. 
2.2 Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht wesentlich eingeschränkt, entfällt von vornherein eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 
2.3 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten medizinischen Untersuchung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: