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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 352/06 
 
Urteil vom 25. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
F.________, 1971,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene F.________ absolvierte eine Lehre als Automonteur, die er im Sommer 1992 mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschloss. Auf diesem Beruf arbeitete er bis im Oktober 1994 und ging danach Gelegenheitsarbeiten nach. Nachdem F.________ zwischen 1995 und 1999 arbeitslos gewesen war, gründete er die im Hanfgeschäft tätige Einzelfirma X.________ und arbeitete für diese (später für die Firma X.________) als Geschäftsführer. Zwischen September 2002 und März 2004, gibt er an, Hausmann gewesen zu sein. 
Aufgrund seiner Rückenbeschwerden meldete sich F.________ im Juli 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern verneinte mit Verfügung vom 6. Dezember 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005, mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen (insbesondere Berufsberatung und Umschulung). 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende, rechtzeitig erhobene Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
3.1 Unbestritten ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Rückenbeschwerden (zumindest langfristig) nicht mehr als Automechaniker tätig sein kann, dass ihm aber "alle leichten und mittleren körperlichen Arbeiten unter Vermeidung von prolongierten Zwangshaltungen" nach wie vor "in einem zeitlichen Rahmen von 8 bis 9 Stunden pro Tag" zumutbar sind (vgl. etwa den Bericht des Rheumatologen Dr. med. B.________, vom 31. August 2004). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht bestritten wurde die - insbesondere auf den Bericht der Rheumatologin Dr. med. H.________, vom 1. Juli 2005 gestützte - vorinstanzliche Annahme, wonach der Beschwerdeführer durch den Aufbau einer suffizienten Rückenmuskulatur eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreichen könnte. 
Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Berufsberatung) hat und damit vorab, ob überhaupt eine leistungsspezifische Invalidität besteht. 
3.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen). 
3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist als bisher ausgeübte Tätigkeit im obgenannten Sinne nicht die Arbeit als Automechaniker, sondern diejenige als Geschäftsführer eines Handelsgeschäftes zu betrachten. Denn es ist, wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Automechaniker aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben hatte: So führte Dr. med. B.________ zwar aus, der Versicherte habe "seine Arbeit im Autogewerbe [im Oktober 1994] wegen rezidivierenden Rückenschmerzen aufgegeben". In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer aber erst im September 1998 zu Dr. med. B.________ in Behandlung begab, ist nicht ersichtlich, wie der Rheumatologe (anders als gestützt auf die subjektiven Angaben des Versicherten) zu dieser Beurteilung gelangte. Damit liegen keine den entscheidenden Zeitraum betreffende und auf objektiven Befunden beruhende medizinische Stellungnahmen in den Akten, die auf eine gesundheitsbedingte Aufgabe des angestammten Berufes als Automechaniker schliessen liessen. Überdies sind für diese Zeit weder durch Rückenbeschwerden bedingte Arbeitsabsenzen, noch deswegen erfolgte Konsultationen eines Arztes aktenmässig dokumentiert. Die Frage eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist somit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Handelsgeschäfts zu beantworten. 
3.4 Da der Versicherte gemäss einhelliger ärztlicher Beurteilung zwar nicht mehr als Automechaniker, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % funktionell leistungsfähig ist (vgl. E. 3.1), ist ihm die bisherige Arbeit als Geschäftsführer eines Handelsgeschäfts oder eine vergleichbare Arbeit zumutbar. Dementsprechend waren es denn auch nicht gesundheitliche Probleme, die eine Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer erforderlich machten: Wie der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 1. Februar 2005 selber einräumte, zwang ihn die polizeiliche Schliessung des Geschäfts (Hanfladen), diese Tätigkeit einzustellen. Am Gesagten vermögen auch die übrigen Vorbringen des Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere erscheint die den früheren Ausführungen widersprechende Äusserung wenig glaubwürdig, wonach der damalige Austritt aus der Firma X.________ "aufgrund der Rückenschmerzen" erfolgt sei. 
4. 
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer der bisherigen vergleichbaren Erwerbstätigkeit nach wie vor zumutbar, sodass mangels Vorliegen der invaliditätsmässigen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Dies gilt auch für die beantragte Berufsberatung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: