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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_366/2012 
 
Urteil vom 25. Juni 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 12. April 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Regierungsrat B.________ sowie gegen A.________ wegen verschiedener Delikte erstattete und zudem die Staatsanwälte C.________ sowie D.________ als befangen ablehnte; 
 
dass die Oberstaatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 verfügte, eine Untersuchung gegen A.________ nicht anhand zu nehmen und die Anzeige in Bezug auf Regierungsrat B.________ zuständigkeitshalber der Geschäftsleitung des Kantonsrats zum Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu überweisen; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Zürich erhob; 
 
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie ein von X.________ gestelltes uP-Gesuch abgewiesen hat; 
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet; 
 
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juni 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp