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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_275/2012 
 
Urteil vom 25. Juni 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2012. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdegegner mit Gesuch vom 1. Dezember 2011 dem Handelsgericht des Kantons Zürichs beantragte, es seien infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Beschwerdeführerin (fehlende Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; 
dass die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 7. Dezember 2011 auf die eingeschränkte Revision verzichtete und dieser Verzicht am 12. Dezember 2011 im Handelsregister eingetragen wurde; 
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 10. April 2012 das Gesuchsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen seien (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und die Beschwerdeführerin die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt habe, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten sei (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO); 
dass zudem darauf hingewiesen wurde, dass der Streitwert - wie schon früher mitgeteilt - mindestens Fr. 30'000.-- betrage; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. Mai 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Handelsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Rechtsschrift vom 11. Mai 2012 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin gar nicht auf die Begründung der angefochtenen Verfügung eingeht, sondern den Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert und sich dabei ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Tatsachenelemente stützt, welche in der angefochtenen Verfügung keine Stütze finden; 
dass die Beschwerdeschrift sodann ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG) und die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen muss; 
dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1); 
dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juni 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni