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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_475/2012 
 
Urteil vom 25. Juni 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton und Stadt Zürich, 
c/o Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 2, Werdstrasse 75, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 57'653.40 (nebst Zins) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, zur erstinstanzlichen, wegen Nichtabholens innerhalb der postalischen Frist als zugestellt geltenden Mitteilung der Gerichtsbesetzung habe sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich geäussert (Art. 49 Abs. 1 ZPO), im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder in der erstinstanzlichen Verhandlung noch in der Beschwerdeschrift konkrete Ausstandsgründe behauptet, das konkludent gestellte Ausstandsbegehren erscheine daher ohnehin als missbräuchlich (BGE 105 Ib 301 ff.), ferner habe der Beschwerdeführer, der auf Grund der Hauptverhandlung mit Zustellungen der Vorinstanz habe rechnen müssen, auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht innerhalb der postalischen Frist von 7 Tagen abgeholt, weshalb dieser als am 26. Oktober 2011 zugestellt gelte (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), mit der Beschwerde vom 28. November 2011 habe der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgeschlossen, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der bundesgerichtlichen Gerichtsbesetzung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer die Namen der Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung auf Grund des Staatskalenders hätte ermitteln und auf dieser Grundlage Ausstandsbegehren stellen können, 
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzliche Entscheide mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass sich die Beschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal es insbesondere nicht genügt, Vorbringen im kantonalen Verfahren pauschal als integrierenden Bestandteil der bundesgerichtlichen Beschwerde zu erklären, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juni 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann