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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_326/2018  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. April 2018 (RB180012-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die C.________ AG (Beschwerdegegnerin) vor dem Bezirksgericht Meilen eine (Anerkennungs-) Klage gegen B.A.________ und A.A.________ (Beschwerdeführer) führt, mit der sie namentlich den Betrag von Fr. 8'000'000.-- aus einer Solidarbürgschaftsverpflichtung fordert; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2017 während laufender Nachfrist zur Beantwortung der Klage ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten; 
dass das Bezirksgericht vor Eingang der Klageantwort der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abwies; 
dass die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben, das mit Urteil vom 15. Dezember 2017 den Beschluss des Bezirksgerichts aufhob und die Sache an die Erstinstanz zurückwies; 
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 6. März 2018 das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut abwies; 
dass das Obergericht die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2018 als offensichtlich unbegründet abwies, soweit es daraufeintrat, und dass es den Antrag auf Aufschub der "Vollstreckbarkeit" abwies; 
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und beantragten, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und es sei ihnen für das Verfahren am Bezirksgericht Meilen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen; 
dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden; 
dass es sich beim Entscheid der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid handelt, mit dem die Vorinstanz die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden erstinstanzlichen Entscheid abwies; 
dass derartige Entscheide in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131); 
dass bei Zwischenentscheiden der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2); 
dass es sich in der Hauptsache um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) handelt, die mit einem von der Vorinstanz ausgewiesenen Streitwert von Fr. 8'000'000.-- den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet; 
dass, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung auf die Beschwerde einzutreten ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wozu sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO kumulativ voraussetzt, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b); 
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4); 
dass die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen ist und sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger beurteilt, da auch vom Beklagten erwartet werden kann, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 142 III 138 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.3); 
dass das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft, wie es sich mit den Prozessaussichten der beschwerdeführenden Partei nach Art. 117 lit. b ZPO in rechtlicher Hinsicht verhält (Art. 95 f. und Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_632/2017 vom 16. Mai 2018 E. 2.2); 
dass es indessen nicht die Aufgabe des Bundesgerichts ist, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, da die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum eröffnet, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift; 
dass hierfür namentlich erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen); 
dass die Erstinstanz die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer als aussichtslos qualifizierte und die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Vorbringen als offensichtlich unbegründet verwarf; 
dass die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 117 lit. b ZPO) zunächst beanstanden, dass die Vorinstanz Tatsachenbehauptungen zu Unrecht nach Art. 326 Abs. 1 ZPO als Noven aus dem Recht gewiesen habe; 
dass soweit die Beschwerdeführer bloss pauschal und ohne weitere Aktenhinweise behaupten, es handle sich entgegen der Vorinstanz nicht um neue Tatsachenbehauptungen, sie den genannten Rügeanforderungen, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden, von vornherein nicht genügen; 
dass die Vorinstanz unter Verweis auf die Beschwerdeschrift S. 4 Rz. 12 erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien im kantonalen Beschwerdeverfahren insoweit ausgeschlossen, als sie damit Ausführungen zu Klagebeilagen nachholten; 
dass die Beschwerdeführer diese prozessuale Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen vermögen, indem sie unter Verweis auf ihre vorinstanzliche Beschwerdeschrift diesbezüglich argumentieren, es handle sich um ein "Alltagsgeschäft" und sie hätten keine Veranlassung gehabt, sich über die Verpflichtung gegenüber der C.________ AG weitere Gedanken zu machen, wird doch damit die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich um neue Tatsachenbehauptungen handelt, nicht entkräftet; 
dass die Vorinstanz im Weiteren erwog, dass der neue, rechtliche Einwand der Beschwerdeführer, übervorteilt worden zu sein, nicht berücksichtigt werde, weil er seinerseits auf neuen Tatsachenbehauptungen beruhe; 
dass die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Entscheid, ihre Klageantwort und ihre kantonale Beschwerdeschrift verweisen, aber auch diesbezüglich nicht hinreichend aufzeigen, dass die vorinstanzliche prozessuale Feststellung offensichtlich unrichtig wäre, zumal sie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift diesbezüglich selbst vorbringen, es handle sich um "Ergänzungen" zu ihren Vorbringen in der erstinstanzlichen Klageantwort; 
dass sich die Beschwerdeführer schliesslich auch gegen die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Begehren wenden, dabei aber einfach ihre Sicht der Dinge schildern, ohne hinreichend darzulegen, dass die Vorinstanz von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre, dass es Umstände berücksichtigt hätte, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die hätten beachtet werden müssen, sodass schon gestützt darauf auf ihre Vorbringen nicht einzutreten wäre; 
dass aber unabhängig davon auch nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, als sie in einer summarischen Prüfung zum Schluss kam, dass die Begehren der Beschwerdeführer aussichtslos sind, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen 3.1 bis 3.6 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass es damit bereits an der mangelnden Aussichtslosigkeit fehlt, womit es sich erübrigt, auf die Frage der Mittellosigkeit einzugehen; 
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtsloserscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarbkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger