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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 44/06 
 
Urteil vom 25. Juli 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
P.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 24. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsgesuch des P.________ (geb. 1955) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 2005 ab. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand einzuholen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; 130 V 354 Erw. 2.2.3 und 398 Erw. 5.3 und 6) richtig dargelegt. Auch die übergangsrechtliche Ordnung im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des ATSG und der Bestimmungen der 4. IV-Revision ist zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Laut den insoweit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer in erster Linie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, 130 V 352) begründet die Diagnose einer solchen noch keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin FMH, vom 16. Januar 2003 ist der Versicherte rheumatologisch und neurochirurgisch mit modernen, bildgebenden Verfahren untersucht worden. Dabei sei keine schwere, objektivierbare Krankheit gefunden worden. Vielmehr liege eine psychiatrische Problematik vor. Der Beschwerdeführer habe jeden Arbeitsversuch verweigert. 
Laut Bericht der psychiatrischen Klinik am Spital X.________ vom 17. April 2003 sei dem Versicherten keine Tätigkeit mehr zumutbar. 
Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychatrie, kommt im Gutachten vom 9. Dezember 2003 zum Schluss, dass eine leichtgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung vorliege, welche sich leichtgradig chronifiziert zu haben scheine. Dem Versicherten sei zurzeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 50%iges Pensum zuzutrauen und zuzumuten. Inwiefern dieses bei entsprechender Therapie ausbaubar sei, bleibe abzuwarten. Die initialisierte Pharmakotherapie mit Mianserin könne durch Dosissteigerung an Effektivität gewinnen. Zusätzlich sei das Einsetzen eines noch nicht applizierten Serotoninwiederaufnahmehemmers sinnvoll. Die verhaltenstherapeutisch-kognitiv orientierte Therapie sollte idealerweise in Richtung Installation einer Tagesstruktur tendieren. 
2.3 Aus dem Gutachten des Dr. S.________ ergibt sich, dass es dem Versicherten zuzumuten wäre, die somatoforme Schmerzstörung mit einer entsprechenden Willensanstrengung zu überwinden. Es ist noch nicht jegliches Potenzial an zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft. Eine leichtgradige depressive Episode stellt keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausdauer dar. Sodann ist das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers gemäss Dr. S.________ intakt, wird doch die Ehe als harmonisch bezeichnet. Gemäss dem Gutachten hat Dr. S.________ mit der behandelnden Ärztin am Psychiatriezentrum des Spitals X.________ telefoniert. Diese habe eine leichte Besserung bestätigt. Soweit der Versicherte gemäss Bericht des Dr. C.________ vom 16. Januar 2003 Arbeitsversuche verweigert hat, ist er auf die ihm obliegende Pflicht zur Schadenminderung hinzuweisen (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Insgesamt sind die von der Rechtsprechung (Erw. 2.1 hievor) genannten Kriterien, auf Grund welcher eine zumutbare Willensanstrengung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen könnte, trotz der von Dr. S.________ erwähnten leichten Chronifizierung nicht in ausreichendem Ausmass erfüllt. Einer weiteren psychiatrischen Untersuchung bedarf es nicht. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, vermag daran nichts zu ändern. Die neu eingereichten Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 17. Dezember 2005 und des Dr. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2006 datieren ein Jahr nach dem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004, welcher Tag die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und sind daher unbeachtlich. Nach dem Gesagten ist der Anspruch auf eine Rente zu Recht abgelehnt worden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Juli 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: