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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_99/2007 
 
Urteil vom 25. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
B.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 5. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ arbeitete seit über 30 Jahren in der Firma Q.________ AG als Einkäufer und wurde am 9. Juni 2006 ab sofort freigestellt, während das Arbeitsverhältnis bis 31. August 2006 weiterlief. Er meldete sich zur Vermittlung einer Vollzeitstelle ab 1. September 2006 bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) den Versicherten für die Dauer von acht Tagen ab 1. September 2006 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung insoweit gut, als sie die Einstellungsdauer von acht auf vier Tage reduzierte (Entscheid vom 5. Februar 2007). 
C. 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung abzusehen. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 172.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
2.1 Die Verwaltung hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Arbeitslosenversicherung (E. 1) anwendbar, ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 1.2) Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge. 
3. 
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415 ff.). Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen. 
3.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 400 Rz 9). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist die Höhe der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt. 
3.2 Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht eine Einstellungsdauer von vier Tagen als angemessen erachtet. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, auf Grund der mangelnden Arbeitsbemühungen sei die Einstellung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. Jedoch rechtfertige die im vorliegenden Fall besondere Konstellation - überraschende Kündigung, anstehende Sommerferien und der damit verbundenen Empfehlung eines Stellenvermittlungsbüros mit weiteren Bewerbungen zuzuwarten sowie der Tatsache, dass der Versicherte unmittelbar eine Anschlussstelle fand - eine Reduktion der Einstelltage. Dabei handelt es sich nach dem Gesagten um eine Ermessensfrage (E. 3.1). 
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die vorinstanzliche Einstellung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz die Einstellungsdauer auf vier Tage reduzieren ohne dabei Bundesrecht zu verletzen (Seiler, a.a.O., S. 400 Rz 10). 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 25. Juli 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: