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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_47/2011 
 
Urteil vom 25. Juli 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. April 2011. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Weisung des Friedensrichteramtes Märstetten vom 13. April 2010 vom Beschwerdegegner die Zahlung von insgesamt Fr. 5'650.-- verlangte; 
 
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden die Klage mit Entscheid vom 12. Oktober 2010 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2011 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Juni 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden vom 12. Oktober 2010 kritisiert, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 oder Art. 113 BGG handelt; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juli 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin