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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_603/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. April 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im dort hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung mangels Bedürftigkeitsnachweises ab. Dieser gelangte dagegen mit Eingabe vom 28. Mai 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass es sich um überspitzten Formalismus handle, wenn ihm die Vorinstanz vorschreibe, welche Urkunden er einreichen müsse, und dann auf sein Begehren nicht eintrete, da er diese Urkunden nicht haben könne; es hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, die Prozessarmut auch anderweitig geltend zu machen; eventuell sei die Zwischenverfügung aufzuheben, da er die verlangten Urkunden infolge von Rechtsverweigerung nicht vorlegen könne. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Qualifizierter Begründung bedürfen dabei Rügen betreffend die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer beschwert sich darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht von ihm Unterlagen betreffend die Steuerveranlagungen verlangt habe, über die er gar nicht verfügen konnte; er rügt dabei Rechtsverweigerung und überspitzten Formalismus. Diese Begründung greift zu kurz und geht an der Sache vorbei: Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe weitere Unterlagen (z.B. betreffend Auslagen für Mietzins, Kontoauszüge über Vermögenssaldo etc.) nicht eingereicht und zudem weder beim Einkommen noch bei den Ausgaben detaillierte Angaben über die finanziellen Verhältnisse gemacht. Dass diese Feststellung nicht zutreffe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und er legt nicht dar, dass ihm die Beibringung derartiger Angaben nicht möglich gewesen wäre. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben könnte, indem es erkannte, er sei der ihm obliegenden Pflicht, die Bedürftigkeit nachzuweisen, nicht nachgekommen. Die Beschwerde enthält mithin keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG), kann dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 6 Abs. erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller