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[AZA 0] 
1P.464/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
25. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, z.Zt. Bezirksgefängnis, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t,Präsidium des Obergerichts des Kantons Basel-Land-schaft, 
 
betreffend 
Art. 9, 10, 29 und 31 BV 
sowie Art. 5 und 6 EMRK (Haftbeschwerde), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragte mit einer an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen gerichteten Eingabe vom 14. Januar 2000 den Erlass eines Haftbefehls gegen X.________ wegen Verdachts des Betruges (Art. 146 StGB) und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung (Art. 46 des Bankengesetzes). 
Es führte in seinem Antrag aus, X.________ werde dringend verdächtigt, als Haupttäter seit 1993 mit Hilfe der Y.________ Bank und der Y.________ Finanzgesellschaft Geldanlagegeschäfte nach dem Schneeballprinzip durchzuführen, wobei sich die seit 1993 erfolgten Anlagen und somit auch die Deliktssumme auf rund DM 80 Mio. belaufen würden. Die Staatsanwaltschaft in Bochum (Deutschland) habe seit März 1998 im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit der Y.________ Bank gegen verschiedene Angeschuldigte, darunter X.________, ermittelt. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bochum habe das Statthalteramt Arlesheim mit Schreiben vom 16. Februar 1999 das Verfahren gegen X.________ übernommen. 
 
 
Dieser wurde am 19. Januar 2000 festgenommen. 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft ordnete am gleichen Tag gegen X.________ wegen dringenden Verdachts des Betruges und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung sowie wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft bis 16. Februar 2000 an. Mit Entscheid vom 16. Februar 2000 verlängerte sie die Haft bis 12. April 2000. Die dagegen eingereichte Beschwerde des Angeschuldigten wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 29. Februar 2000 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2000 abwies, soweit es auf sie eintreten konnte und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (1P. 198/2000). Eine weitere staatsrechtliche Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des Obergerichtspräsidiums vom 27. April 2000, mit dem die Verlängerung der Haft bis am 7. Juni 2000 durch die Präsidentin des Verfahrensgerichts mit Entscheid vom 12. April 2000 bestätigt worden war. X.________ zog diese staatsrechtliche Beschwerde am 17. Mai 2000 zurück, worauf das bundesgerichtliche Verfahren am 22. Mai 2000 als erledigt abgeschrieben wurde (1P. 280/2000). 
 
Am 25. Mai 2000 beantragte das Besondere Untersuchungsrichteramt beim Verfahrensgericht in Strafsachen die Verlängerung der Haft bis 2. August 2000. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts entsprach diesem Antrag mit Entscheid vom 7. Juni 2000. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft am 23. Juni 2000 ab. 
 
B.- X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 20. Juli 2000 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
 
C.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen und das Obergericht stellen in ihren Vernehmlassungen vom 28. Juli 2000 die Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
D.- Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Vernehmlassungen der kantonalen Instanzen zu äussern. Er machte hievon mit Eingaben vom 7. und 8. August 2000 Gebrauch. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den (in einer für längere Urteile ungeeigneten Form abgefassten) Entscheid des Obergerichtspräsidiums des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Juni 2000, mit dem die von der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen am 7. Juni 2000 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis 2. August 2000 bestätigt wurde. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat am 28. Juli 2000 die Untersuchungshaft erneut bis 27. September 2000 verlängert. 
Der Beschwerdeführer befindet sich somit weiterhin in Haft und hat demzufolge nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG). 
 
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Aufrechterhaltung der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa; 115 Ia 293 E. 1a, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
 
c) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin eine "Verweigerung der Einsicht in die entlastenden Akten" (Ziff. 11, S. 8) gerügt wird. Die Frage der Akteneinsicht bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie wird - wie den Akten zu entnehmen ist - in einem separaten Verfahren beurteilt. 
 
d) Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 6 EMRK ist unbehelflich. Diese Bestimmung enthält Verfahrensvorschriften, die für den Zivil- und Strafprozess gelten. 
Sie sind für das Haftprüfungsverfahren nicht massgebend (BGE 115 Ia 293 E. 4a; 114 Ia 182 E. 3b; Arthur Haefliger/ Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 122). 
 
e) Der Beschwerdeführer ist in seiner Replik vom 7. August 2000 der Meinung, die Vernehmlassung des Obergerichts sei aus dem Recht zu weisen, weil sie nicht durch den Präsidenten des Obergerichts, der den angefochtenen Entscheid erlassen habe, erfolgt sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die von der Gerichtsschreiberin unterzeichnete Vernehmlassung des "Obergerichts Basel-Landschaft" im Auftrag des Obergerichtspräsidenten verfasst bzw. von diesem genehmigt worden ist, auch wenn das in der betreffenden Eingabe nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Dass dieses Vorgehen dem dafür massgeblichen Recht widersprechen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es besteht somit kein Anlass, diese Eingabe aus dem Recht zu weisen. 
 
 
2.- a) Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) sieht keine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide über Haftverlängerungen vor (§ 86 StPO). Gleichwohl wurde bisher in jenen Fällen, in denen das Besondere Untersuchungsrichteramt eine Haftverlängerung beantragt hatte, gegen den die Verlängerung bewilligenden Entscheid des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen eine Beschwerde an das Obergericht zugelassen. Dementsprechend haben im vorliegenden Fall das Obergericht bzw. das Obergerichtspräsidium in den bei der Sachverhaltsdarstellung (Lit. A) erwähnten Entscheiden vom 29. Februar bzw. 27. April 2000 Beschwerden gegen Haftverlängerungsverfügungen der Präsidentin des Verfahrensgerichts materiell beurteilt. 
 
Im hier angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2000 hat das Obergerichtspräsidium eine Änderung dieser Praxis angekündigt. Es hielt fest, zukünftig werde "gegen Haftverlängerungsentscheide des Verfahrensgerichts die Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht mehr gewährt". Aus Gründen des Vertrauensschutzes trat es aber auf die vom Beschwerdeführer gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 7. Juni 2000 erhobene Beschwerde "noch letztmals" ein. 
 
b) Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Rügen, die mit der Feststellung des Obergerichtspräsidiums betreffend die Praxisänderung zusammenhängen. Er macht geltend, aus dem "Eingeständnis" im angefochtenen Beschluss, "wonach die gesetzliche Grundlage für das aktuelle Beschwerdeverfahren fehle", ergebe sich, dass die gesetzliche Grundlage auch bei der Haftanordnung am 19. Januar 2000 gefehlt habe, dass er "nach bisher 6 Monaten Haft" keinem Haftrichter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK vorgeführt worden sei und dass die vom Verfahrensgericht bewilligten Haftverlängerungen nicht durch einen ordentlichen Haftrichter gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK überprüft worden seien. Ausserdem vertritt er die Ansicht, die neue Praxis sei konventions- und verfassungswidrig. 
 
An sich könnte auf diese Rügen nicht eingetreten werden, da die neue Praxis auf die vom Beschwerdeführer gegen die Haftverlängerung vom 7. Juni 2000 erhobene Beschwerde noch nicht zur Anwendung kam, der Beschwerdeführer somit insoweit durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erlitten hat. Die Rügen sind jedoch aus prozessökonomischen Gründen bereits jetzt zu behandeln. 
 
c) Die im Beschluss des Obergerichtspräsidiums enthaltene Feststellung der "fehlenden gesetzlichen Grundlage" betrifft ausschliesslich die Beschwerdemöglichkeit gegen Haftverlängerungen. Sie bezieht sich nicht auf die Haftanordnung. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft werden in § 77 StPO genannt, und der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2000 gestützt auf diese Vorschrift in Untersuchungshaft genommen. Es kann keine Rede davon sein, dass die gesetzliche Grundlage für die Haftanordnung gefehlt habe und damit die Bestimmungen verletzt worden wären, wonach die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen entzogen werden darf (Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 BV). 
 
d) Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede festgenommene oder in Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einem andern, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2000 nach seiner Festnahme unverzüglich der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen vorgeführt. Das Präsidium dieses Gerichts ist eine unparteiische Instanz, die von der Exekutive und den Parteien unabhängig ist, in einem gerichtlichen Verfahren entscheidet und bei der Ausübung ihrer richterlichen Funktionen an keine Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz verpflichtet ist (§§ 6, 26 Abs. 2, 85 Abs. 5, 86 Abs. 3 StPO). Es erfüllt daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Anforderungen, welche an einen Richter nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK gestellt werden (BGE 124 I 274 E. 3c mit Hinweisen; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 111). 
Diese Bestimmung wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt. 
 
e) Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Ein Gericht im Sinne dieser Bestimmung muss von der Verwaltung und den Parteien unabhängig sein. Es hat in einem justizförmigen Verfahren zu entscheiden, seine Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und muss die Kompetenz zur Anordnung der Haftentlassung haben (BGE 122 IV 8 E. 2b; 121 II 53 E. 2a; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 18. Juni 1971 i.S. De Wilde, Ooms und Versyp, Serie A, Band 12, Ziff. 78, und vom 2. März 1987 i.S. Weeks, Serie A, Band 114, Ziff. 61; Haefliger/ Schürmann, a.a.O., S. 120; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, S. 233 f., Rz. 370-372; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz. 140 zu Art. 5 EMRK). 
 
Aufgrund der bisherigen Praxis des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft wurde gegen Entscheide, mit denen das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen auf Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Haftverlängerungen bewilligt hatte, eine Beschwerde an das Obergericht bzw. das Obergerichtspräsidium zugelassen. Sowohl das Präsidium des Verfahrensgerichts als auch das Obergericht und das Obergerichtspräsidium sind von der Verwaltung und den Parteien unabhängig, entscheiden in justizförmigen Verfahren, nehmen ihre Aufgaben unparteiisch wahr und sind befugt, die Haftentlassung anzuordnen. Sie erfüllen daher die erwähnten Anforderungen, die an ein Gericht im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gestellt werden. 
 
Verhält es sich so, dann gelangte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts in den Genuss einer zweistufigen richterlichen Überprüfung der von der Untersuchungsbehörde beantragten Haftverlängerungen. Sein Vorwurf, diese seien nicht durch ein Gericht gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK überprüft worden, ist klarerweise unbegründet. 
 
Verfehlt ist auch seine Ansicht, die bisher ergangenen Entscheide des Obergerichts bzw. des Obergerichtspräsidiums vom 29. Februar, 27. April und 23. Juni 2000 seien zufolge der fehlenden gesetzlichen Grundlage nichtig. Die vom Obergericht angekündigte Änderung der Rechtsprechung hat keine Auswirkungen auf diese rechtskräftigen, aufgrund der früheren Praxis gefällten Entscheide (vgl. Robert Hauser, Grundzüge des Strafprozessrechts, St. Gallen 1974, S. 124, wo gesagt wird, eine Änderung der Rechtsprechung bilde keinen Revisionsgrund; ferner BGE 100 V 20 E. 4b). 
 
f) Nach der neuen Praxis des Obergerichts Basel-Landschaft wird eine Beschwerde gegen Haftverlängerungsentscheide des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen nicht mehr zugelassen, d.h. dieses entscheidet endgültig über die von der Untersuchungsbehörde beantragten Haftverlängerungen. 
 
aa) Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, diese Regelung verstosse gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Wie ausgeführt, stellt das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen ein Gericht im Sinne dieser Vorschrift dar. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Ziff. 4 EMRK keine mehrstufige richterliche Prüfung von Entscheiden über Haftentlassungsgesuche oder über die Anordnung der Haft verlangt (BGE 122 IV 8 E. 2b; 117 Ia 193 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992, publ. 
in EuGRZ 1992, S. 553; Urteile des EGMR vom 18. Juni 1971 i.S. De Wilde, Ooms und Versyp, Serie A, Band 12, Ziff. 76, und vom 12. Dezember 1991 i.S. Toth, Serie A, Band 224, Ziff. 84; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 121; Frowein/ Peukert, a.a.O., Rz. 147 zu Art. 5 EMRK; Villiger, a.a.O., S. 233, Rz. 370). Es genügt, dass jeder Freiheitsentzug durch eine gerichtliche Instanz auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wird. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 117 Ia 193 E. 1b unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, nach dem Sinn des Art. 5 Ziff. 4 EMRK müsse die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft durch ein Gericht immer dann gewährleistet sein, wenn die Haft durch eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden sei; habe dagegen ein Gericht die Haft angeordnet, erstreckt oder ein Haftentlassungsbegehren abgelehnt, so enthalte die Entscheidung regelmässig auch die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderte gerichtliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft. 
 
bb) Die gleichen Überlegungen gelten unter dem Gesichtspunkt des in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass jede Person das Recht hat, den Freiheitsentzug durch ein Gericht überprüfen zu lassen, sofern dieser nicht bereits durch ein Gericht angeordnet oder aufrechterhalten wurde (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I, S. 186). 
Es reicht mithin auch hier aus, wenn eine gerichtliche Instanz über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges befindet. 
 
cc) Was das kantonale Recht angeht, so weist das Obergericht in der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde darauf hin, die inhaftierte Person habe nach § 85 StPO das Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, und gegen die Abweisung desselben durch das Besondere Untersuchungsrichteramt eine Beschwerde an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen einzureichen; dieses beurteile in der Funktion des Haftrichters die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs endgültig. 
 
Es erscheint als konsequent und sachlich gerechtfertigt, dass sowohl gegen Entscheide über abgewiesene Haftentlassungsgesuche als auch gegen Entscheide über Gesuche um Haftverlängerung keine Beschwerde an das Präsidium des Obergerichts gegeben ist, denn der Antrag auf Ablehnung einer verlangten Haftverlängerung ist einem Haftentlassungsgesuch und das Gesuch um Haftverlängerung einer Ablehnung der Haftentlassung gleichzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass dann, wenn das Präsidium des Verfahrensgerichts gestützt auf § 26 Abs. 2 den Haftbefehl erliess, dagegen nach § 81 Abs. 3 StPO Beschwerde an das Obergerichtspräsidium geführt werden kann. Es geht hier um die erstmalige Anordnung der Haft, und im Übrigen steht es den kantonalen Instanzen frei, dem inhaftierten Angeschuldigten mehr Rechte einzuräumen, als ihm aufgrund der Verfassung und der EMRK zustehen. 
 
Die neue Praxis des Obergerichts, wonach das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig über Haftverlängerungen entscheidet, ist demnach mit Verfassung und Konvention vereinbar. 
 
3.- Der Beschwerdeführer beklagt sich in Ziff. 12 seiner Rechtsschrift über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die kantonale Instanz auf verschiedene Argumente, die er in seiner Haftbeschwerde vom 13. Juni 2000, in der ergänzenden Begründung und in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2000 (zur Haftbeschwerdeantwort der Präsidentin des Verfahrensgerichts) vorgebracht habe, nicht eingegangen sei. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Begründung des Entscheids, das einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet. 
 
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 117 Ib 64 E. 4, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid des Obergerichtspräsidiums vom 23. Juni 2000 genügt diesen Anforderungen. Es wird darin in hinreichender Weise dargelegt, aus welchen Überlegungen die gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 7. Juni 2000 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen des Obergerichtspräsidiums ergibt sich mittelbar, dass es jene Argumente des Beschwerdeführers, auf die es nicht ausdrücklich einging, als nicht stichhaltig erachtete. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 
 
4.- In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dem Sinne nach auch geltend macht, die Bestätigung der Haftverlängerung verletze das in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Recht auf persönliche Freiheit. 
 
a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a, 268 E. 2d, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige Bedeutung zu. 
 
Nach § 77 StPO ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Das Obergericht war der Ansicht, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unrichtig. 
 
b) aa) Was den dringenden Tatverdacht angeht, so hatte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2000 festgehalten, es lasse sich mit vertretbaren Gründen annehmen, in Anbetracht der hohen Zinszusicherungen der Y.________ Bank, der Berechnungen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 7. Januar 2000, der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum und der Aussagen von in Deutschland angeschuldigten Personen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Y.________ Bank Geldanlagegeschäfte nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip durchgeführt habe und dass der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sei. 
bb) Das Obergerichtspräsidium hat im angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2000 geprüft, ob der dringende Tatverdacht in der Zwischenzeit entkräftet worden sei. Dabei legte es ausführlich dar, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermöchten. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde werden diese Ausführungen kritisiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen jedoch - auch wenn wiederholt von Willkür die Rede ist - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 f.). Die betreffenden Feststellungen des Obergerichtspräsidiums (S. 4 Abs. 9 bis S. 11 Abs. 5), auf die hier verwiesen wird, lassen sich mit guten Gründen vertreten. 
Das Obergerichtspräsidium verletzte die Verfassung nicht, wenn es zum Schluss gelangte, es bestünden nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, weshalb das Vorliegen eines dringenden Betrugsverdachts bejaht werden müsse. 
 
c) Hinsichtlich der besonderen Haftgründe beschränkte sich das Obergerichtspräsidium im angefochtenen Entscheid (S. 11 Abs. 7) auf die Feststellung, in Bezug auf die Kollusions- und die Fortsetzungsgefahr hätten sich keine Änderungen ergeben. Es verwies damit auf die in den Entscheiden vom 29. Februar und 27. April 2000 gemachten Ausführungen. Ein solcher Verweis ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV zulässig (BGE 123 I 31 E. 2c). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Fehlens einer rechtsgenügenden Begründung trifft daher nicht zu. 
 
Zur Frage der Fortsetzungsgefahr hatte das Obergericht im Entscheid vom 29. Februar 2000 ausgeführt, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, versuchen würde, das Anlagesystem der Y.________ Bank und der Y.________ Finanzgesellschaft durch weitere Kapitalzahlungen von Kunden am Leben zu erhalten. 
Es ist sachlich vertretbar, wenn das Obergerichtspräsidium im angefochtenen Entscheid annahm, diese Gefahr sei nach wie vor gegeben. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erwähnten Erklärungen und Versicherungen des Beschwerdeführers, dass er keine weitere Banktätigkeit betreiben werde, vermögen diese Gefahr nicht zu beseitigen. Die kantonale Instanz verletzte die Verfassung nicht, wenn sie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejahte, wie das Bundesgericht auch bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 2000 entschied. 
 
d) Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn einer der besonderen Haftgründe - neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts - vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob es mit der Verfassung vereinbar war, dass die kantonale Instanz auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben erachtete. 
 
5.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt, dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen und dem Präsidium des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 25. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: