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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 555/02 
 
Urteil vom 25. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
R.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 16. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1943 geborene R.________, seit 1985 geschieden und Mutter eines 1967 geborenen Sohnes, meldete sich am 31. August 2000 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Auskünfte beruflicher Art, namentlich Arbeitgeberberichte der Spitex X._______ vom 2. Oktober 2000, der Firma Y.________ AG vom 2. Oktober 2000 und der Unternehmung Z.________ SA vom 20. April 2001 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK), ein. In medizinischer Hinsicht zog sie hausärztliche Berichte des Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. August, 29. September und 8. Dezember 2000 bei und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. G.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH (Gutachten vom 15. August 2001). Ferner liess sie die Haushaltsverhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2001; Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2001). Gestützt darauf verneinte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Leistungsersuchen mangels rentenbegründender Invalidität (Verfügung vom 6. November 2001). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Juni 2002 ab. Zuvor hatte es eine Stellungnahme der Spitex-Dienste vom 29. Mai 2002 eingefordert und von der die Versicherte vertretenden Stiftung T.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2002 eine Arbeitsbestätigung der Spitex-Dienste vom 24. Dezember 1997 erhalten. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 1999 eine halbe Rente auszurichten. Der Eingabe liegt eine Bestätigung über einen in der Zeit vom 10. Januar bis 13. Juni 1997 absolvierten Pfleger/innen-Kurs bei. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 f. Erw. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der sog. spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [je in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der hier massgebenden, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 148; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2001 (samt Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2001) von einer Erwerbsquote von 75 % ausgehen, beziffert die Versicherte diese auf durchschnittlich 90 %. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gelangt somit jedenfalls die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung. Ebenfalls umstritten ist ferner die Höhe des für die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode relevanten hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen). Einigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich (gemäss Aussagen der Dres. med. G.________ und L.________ übereinstimmend 50 % ab 1. Januar 1998), der Höhe des trotz Gesundheitsschadens durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen: Fr. 17'766.-) sowie des auf Grund einer Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelten Behinderungsgrades im Haushalt (15 %). Die un-streitigen Bemessungsfaktoren geben weder im Lichte der Akten noch nach den Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung, weshalb darauf abgestellt werden kann (BGE 125 V 415 und 417). 
4. 
4.1 Aus dem IK-Auszug erhellt, dass die Beschwerdeführerin, gelernte Verkäuferin, seit 1961 - mit Ausnahme eines zehnjährigen Unterbruchs von 1968 bis 1977 zufolge Mutterschaft - stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, welche sie insbesondere nach ihrer Scheidung im Jahre 1985 kontinuierlich erhöhte. Seit 1994 verdiente sie jährlich zwischen Fr. 17'000.- und Fr. 21'000.-. Zuletzt war sie vom 3. Februar 1997 bis 31. Oktober 1998 zu 40 % als Hausdienstangestellte im Pflegezentrum D.________ (Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2001), vom 8. April 1999 bis 31. Oktober 2000 mit einem Pensum von 15 Wochenstunden als Verkäuferin bei der Firma Y.________ AG (Arbeitgeberbericht vom 2. Oktober 2000) sowie vom 15. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 zu Beginn 60 und später 50 Stunden monatlich als Aushilfsverkäuferin in der Firma U.________ (Arbeitgeberbericht vom 20. April 2001) tätig. Zusätzlich arbeitet sie seit dem 1. Januar 1998 ein bis zwei Stunden pro Woche als Haushälterin bei der Spitex X._______ (Arbeitgeberbericht vom 2. Oktober 2000). 
4.2 Vor diesem Hintergrund und der im Bericht Haushalt vom 28. September 2001 festgehaltenen Aussage der Versicherten - deren Glaubhaftigkeit durch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2001 bestätigt wurde -, ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit von 70 bis 80 % nachzugehen, "da sie Wert auf einen gepflegten Haushalt und Garten" lege, überzeugt die von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung eines sich im Gesundheitsfall auf 75 % belaufenden erwerblichen Anteils. Die schriftliche Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle vom 13. Dezember 2000, sie würde aktuell ohne Gesundheitsschaden zu 80 bis 100 % ausserhäuslich tätig sein, beruht hauptsächlich auf dem Argument, dass die jahrelange, mit 25 bis 35 % eines Vollpensums veranschlagte Betreuung der Mutter infolge Umzugs ins Altersheim seit Juni 2000 gemäss Abklärungsbericht Haushalt auf ein Ausmass von 5 % gesunken sei und der Erwerbsanteil im Gesundheitsfall eine entsprechende Erhöhung erfahren habe. Diesem Umstand wurde indes bereits durch die Annahme einer sich ohne Behinderung auf 75 % belaufenden Erwerbstätigkeit Rechnung getragen, wie sich insbesondere auch aus dem IV-Anmeldungsformular ergibt. Darin erwähnte die Versicherte ausdrücklich, seit ihrer Scheidung (im Jahre 1985) nie mehr 100 % sondern stets zu 40 bis 60 % gearbeitet zu haben. Da eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit anerkanntermassen erst ab 1. Januar 1998 bescheinigt wird, kommen diesen von der Versicherten ab 1985 beschriebenen erwerblichen Verhältnissen für die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgehen würde, grössere Bedeutung zu, als die berufliche Situation, wie sie sich vor der Heirat im Jahre 1967 darstellte. Auch insoweit kann der Versicherten, welche sich zur Untermauerung ihres Standpunktes auf ihre vollzeitliche Erwerbstätigkeit vor ihrer Ehe beruft, nicht gefolgt werden. 
5. 
5.1 Umstritten ist ferner, ob im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Teil vorzunehmenden Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Valideneinkommens mit dem kantonalen Gericht und der Verwaltung auf Lohnangaben aus dem Verkauf abzustellen ist oder - wie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht - die Verdienstverhältnisse im Pflegebereich massgebend sind. 
5.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen, letztmals bestätigt durch Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1). 
5.2.1 Die Versicherte hat nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1979 zunächst im Verkauf und, nachdem dies gescheitert war, ab den 80er-Jahren aushilfsweise in der Heimpflege zu arbeiten begonnen. Nach der vorinstanzlich eingeholten Stellungnahme der Spitex-Dienste vom 29. Mai 2002 sowie deren Arbeitsbestätigung vom 24. Dezember 1997 war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1995 beim Frauenverein F.________ sowie vom 1. Januar 1996 bis Ende Mai 1997 und - gemäss Arbeitgeberbericht vom 2. Oktober 2000 - ab 1. Januar 1998 bei der Nachfolgeorganisation Spitex-Dienste tätig. Vom 3. Februar 1997 bis 31. Oktober 1998 arbeitete sie zudem teilzeitlich als Hausdienstangestellte im Pflegezentrum D.________. 
5.2.2 Aus diesen Angaben erhellt, dass die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum im Pflegeberuf beschäftigt war und sich - wie die Bestätigung bezüglich eines in der Zeit vom 10. Januar bis 13. Juni 1997 während 15 Tagen absolvierten Kurses Pflegehelfer/in zeigt - auch entsprechend aus- und weiterbildete. Ferner ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit im pflegerischen Bereich - nebst der intensiven Betreuung der den Jahrgang 1904 aufweisenden Mutter - zusehends zu einer Überforderungssituation geführt hat, welche schliesslich, einhergehend mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 1998, per 1. April 1999 einen Wechsel in den Verkauf bewirkte. Angesichts dieses beruflichen Werdeganges ist zur Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich auf die Lohnverhältnisse im Pflegebereich abzustellen, wurden die Tätigkeiten im Verkauf, wenn auch den erlernten Beruf darstellend, doch offensichtlich ledig-lich auf Grund einer finanziellen Notwendigkeit sowie der gesundheitlichen Einschränkungen, die eine weitere Ausübung des Pflegeberufs ab anfangs 1998 zunehmend verhinderten, ergriffen. Daran vermag - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die gemäss Haushaltsbericht vom 28. September 2001 gegenüber der Abklärungsperson gemachte Äusserung, bei guter Gesundheit als Verkäuferin tätig zu sein, nichts zu ändern, erscheint diese doch weder auf Grund der objektiven beruflichen Gegebenheiten noch der im Administrativverfahren durch die Versicherte eingereichten Vernehmlassung vom 9. Oktober 2001 oder der kantonalen Beschwerdeschrift als nachvollziehbar. 
 
Zur Bemessung des Valideneinkommens ist folglich auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens Ende 1997 im Pflegebereich erzielten Verdienst, d.h. den im Pflegezentrum D.________ erhaltenen Lohn, abzustellen. Dieser belief sich gemäss übereinstimmenden Angaben im Abklärungsbericht Haushalt sowie der vorinstanzlichen Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2002 auf einen - auch für das Jahr 1998 gleichbleibenden - Stundenansatz von Fr. 23.50. Daraus ergibt sich angesichts einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen im massgebenden Vergleichsjahr 1999 (vgl. dazu BGE 128 V 174; Erw. 6.2 hiernach) von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003/5, S. 82 Tabelle B 9.2 Sektor 3 Abschnitt N) und einer standardisierten monatlichen Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, S. 10), welche Zahlen in Ermangelung von konkreten Angaben beizuziehen sind, sowie einer Nominallohnentwicklung bei Frauen im Jahre 1999 von 0,8 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1996-2001, Abschnitt N: Gesundheits- und Sozialwesen; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 30. Mai 2003, U 401/01, Erw. 3.1.2 und 4.2 in fine) in Berücksichtigung eines Pensums von 75 % im Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von Fr. 3210.- monatlich oder Fr. 38'520.- jährlich. 
6. 
6.1 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'520.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 17'766.- (vgl. Erw. 3 hievor) beläuft sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich auf 54 %. Im Haushalt beträgt die Einschränkung sodann unbestrittenermassen 15 % (Erw. 3 hievor), woraus in Anwendung der gemischten Methode eine Gesamtinvalidität von 44,25 % (0,75 x 54 % + 0,25 x 15 %) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente oder - bei Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die IV-Stelle zu prüfen haben wird - auf eine halbe Rente im Härtefall resultiert. 
6.2 Was den Rentenbeginn anbelangt, meldete sich die Beschwerdeführerin trotz seit 1. Januar 1998 im Umfang von 50 % bescheinigter Arbeitsunfähigkeit erst am 31. August 2000 zum IV-Leistungsbezug an. Da gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen, hier massgeblichen Fassung) Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass vorliegend die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, entfällt die Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor dem 1. August 1999. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2002 sowie die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. November 2001 aufgehoben werden und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 44,25 % eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten ist, zur Prüfung des Härtefalls und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: