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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_460/2008 
 
Urteil vom 25. August 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Rathausstrasse 39, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1963 geborene B.________ war bis Ende September 2005 als Mitarbeiterin des Personalunternehmens X.________ AG tätig. Am 13. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem bei einem Einsatz bei der Firma Z.________ AG erlittenen Arbeitsunfall vom 2. März 2005 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten der SUVA sowie weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau B.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2007 ab 1. März 2006 eine bis Ende Oktober 2006 befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2008 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 23. Juli 2007 dahingehend ab, als es B.________ ab 1. März 2006 eine halbe Rente bis Ende Dezember 2006 zusprach. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen durch ein MEDAS-Gutachten an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin über Ende Dezember 2006 hinaus eine Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Jahr nach dem Arbeitsunfall wegen eines leichten Lumbovertebralsyndroms vom 2. März 2006 bis Ende Dezember 2006 um 50 % herabgesetzt war. Ab Januar 2007 sei sie hingegen für leichte Tätigkeiten wieder voll einsetzbar und für eine relevante psychische Beeinträchtigung würden sich keine Anhaltspunkte ergeben. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) im allein massgebenden Zeitraum (vgl. E. 2) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
3.1.1 Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteten Vorbringen wiederholt, wird wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei ihr seien vom Externen Psychiatrischen Dienst Y.________ am 26. Februar 2008 unter anderem auch psychische Beschwerden diagnostiziert worden. Indem die Vorinstanz, welche nicht mit einer Fachperson besetzt gewesen sei, ohne weitere Abklärungen zu treffen das Vorliegen einer psychischen Krankheit verneint habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lagen der Vorinstanz in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand im zu beurteilenden Zeitpunkt weder ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt noch sich widersprechende medizinische Beurteilungen vor. Im Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 26. Februar 2008, auf den sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich stützt, wird neben einem Status nach Diskektomie L5/S1 im Jahr 2005 zwar in der Tat eine mittelgradig depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Daraus kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen ohnehin keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69), bezieht sich die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 50 %, welche der Versicherten aus psychiatrischer Sicht attestiert wird, ausdrücklich auf den "jetzigen Zeitpunkt", das heisst denjenigen zur Zeit der Berichterstattung (26. Februar 2008). Bei der gerichtlichen Beurteilung dieses Falles ist indessen auf den bis 23. Juli 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen (siehe E. 2). Spätere medizinische Berichte sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie, wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366). Hinweise, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor 26. Februar 2008 oder gar vor 23. Juli 2007 aus psychischen Gründen in iv-rechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt gewesen wäre, finden sich in den Akten nicht; im Gegenteil: Der behandelnde Arzt, Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, machte zwar im Arztzeugnis vom 12. Februar 2007 auf eine ausstehende psychiatrische Beurteilung aufmerksam, erachtete die Beschwerdeführerin aber trotzdem als zu 0 % arbeitsunfähig. Im Schreiben vom 24. April 2007 an den Rechtsanwalt erwähnte er eine am Vortag erstmals dokumentierte depressive Störung mit Panikattacken und Hyperventilation. Von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ist indessen auch in diesem Attest nicht die Rede; vielmehr weist er explizit darauf hin, dass sich die Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühle, auch die leichtesten Arbeiten durchzuführen. In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten ausführlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2007 zum Vorbescheid der IV-Stelle war schliesslich auch mit keinem Wort von angeblichen psychischen Beschwerden die Rede. 
 
3.2 Findet sich kein Hinweis bei den Akten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum aus psychischen Gründen herabgesetzt war, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Unter diesen Umständen braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der zeitlich ausserhalb des zu beurteilenden Sachverhaltes liegende Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 26. Februar 2008 inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, wie das kantonale Gericht an sich plausibel begründet. Die Frage, ob sich nach Verfügungserlass der psychische Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls verschlechtert hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung vorgebracht werden (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV). 
 
3.3 Bleiben die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlich, ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2007 bundesrechtskonform, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dem vom kantonalen Gericht in allen Teilen überzeugend vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab, nicht auseinandersetzt. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. August 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard