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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_519/2009 
 
Urteil vom 25. August 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, 
Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1957 geborene T.________ meldete sich am 30. November 2006 unter Hinweis auf chronische Lumboischialgien beidseits bei schweren degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen an Bandscheiben und Wirbeln bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS vom 25. September 2007) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 11. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Leistungsanspruch. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 ab. 
 
C. 
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde; er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie (sinngemäss) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid über die vorinstanzlich erhobene Beschwerde; zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt. 
 
1.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnet und auch verstanden haben will, ist darauf nicht einzutreten. Denn dieses Rechtsmittel ist gemäss Art. 113 BGG nur zulässig, soweit keine Beschwerdemöglichkeit nach den Artikeln 72-89 BGG gegeben ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zulässig ist (vgl. E. 1.1. hievor), ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
1.3 Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Bei der Bestimmung der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommen ist als Rechtsfrage frei überprüfbar, ob sie auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln sind, und welches die massgebliche Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch die getroffene Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1+2, 3 oder 4) beim statistischen Lohnvergleich auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9 [Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2]). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. 
 
3. 
Bei den beschwerdeführerischen Vorbringen handelt es sich entgegen ihrer Bezeichnung nicht um rechtliche Rügen, sondern um Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen sind (oben E. 1.3). Was der Beschwerdeführer vorbringen lässt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen; das kantonale Gericht hat die Beweise umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und der Gutachter auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt (kantonaler Entscheid E. II.1-3). Darauf wird verwiesen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass Vorinstanz, Verwaltung und Experten dem Beschwerdeführer nicht eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % attestiert haben, sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die festgestellte Erwerbsunfähigkeit (= Invaliditätsgrad) beträgt 28 %. Zudem war hier entgegen der in der Beschwerde wiederholt aufgestellten Behauptung nicht die Rede davon, beim Beschwerdeführer bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten unter gewissen Rahmenbedingungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Hingegen sollen ihm leichte bis mittelschwere Beschäftigungen unter einschränkenden Voraussetzungen weiterhin zumutbar sein (MEDAS-Gutachten S. 11: "Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms entfallen körperlich stark belastende Arbeiten. Für körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten [ohne ...] schätzen wir die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Faktoren auf 20 %"). 
 
4. 
Was die vom Beschwerdeführer geforderte Erhöhung des leidensbedingten Abzuges auf 25 % betrifft, ist oben dargelegt (E. 1.3), dass die Bestimmung dieses Abzugs eine letztinstanzlich nicht zu prüfende Ermessensfrage ist: Die Höhe kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung gerügt werden. Solches wird hier nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. 
 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in unsubstanziierter Weise eine Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) geltend macht, ist darauf infolge offensichtlich fehlender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
6. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
7. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. August 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Schmutz