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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_257/2010 
 
Urteil vom 25. August 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei. Sie wirft ihr vor, Gehilfenschaft zum Anbau und Handel mit Marihuana geleistet und in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin Gelder aus dem Drogenhandel in Firmen investiert oder auf Bankkonten angelegt zu haben. 
Am 30. Juni 2010 nahm die Polizei X.________ fest. Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 versetzte sie der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich (Einzelrichter F. Hürlimann) in Untersuchungshaft. 
Am 1. Juli 2010 ersuchte X.________ um Haftentlassung; ebenso am 6. Juli 2010 ihr Verteidiger. 
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 wies der Haftrichter (Einzelrichter Dienst) das Haftentlassungsgesuch ab. Er ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 1. August 2010 an. 
Am 29. Juli 2010 ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung. 
Am 30. Juli 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Untersuchungshaft. 
Mit Verfügung vom 4. August 2010 wies die Haftrichterin (Ersatzrichterin E. Widmer) das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 1. November 2010. Die Haftrichterin bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die haftrichterlichen Verfügungen vom 9. Juli und 4. August 2010 seien aufzuheben; sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
C. 
Die Haftrichterin und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Haftrichter hat mit Verfügung vom 9. Juli 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 1. August 2010 angeordnet. Mit Verfügung vom 4. August 2010 hat die Haftrichterin die Haft bis zum 1. November 2010 verlängert. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit heute einzig gestützt auf die Verfügung vom 4. August 2010 in Haft. 
 
1.2 Gegen die Verfügung vom 4. August 2010 ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. 
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihr verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit. 
 
2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Verlängerung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis). 
 
2.3 Gemäss § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich (StPO/ZH; LS 321) darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde 1) sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen; 2) Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden; 3) nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen; 4) eines der im Einzelnen aufgezählten Delikte begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft. 
Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts und ein besonderer Haftgrund nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-4 StPO/ZH müssen kumulativ gegeben sein. 
Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an beidem. 
 
2.4 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
2.5 
2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ sowie weiteren - nicht namhaft gemachten - allenfalls in den Betäubungsmittelhandel verwickelten Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könnte, auf freien Fuss gesetzt, versucht sein, diese Personen zu beeinflussen (Verfügung vom 4. August 2010 S. 6). 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sämtliche erwähnten Personen befänden sich in Haft. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft, welche auf Gegenbemerkungen verzichtet haben, bestreiten das nicht. Befinden sich die von der Vorinstanz genannten Personen aber in Haft, ist nicht zu ersehen, wie die Beschwerdeführerin auf sie Einfluss nehmen könnte. 
2.5.2 Die Vorinstanz verweist (a.a.O.) sodann darauf, es seien noch Computerdaten und Buchhaltungsunterlagen sicherzustellen und auszuwerten. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, "einfach alles" - d.h. sämtliche ihre Unterlagen einschliesslich Server und Personalcomputer - sei beschlagnahmt und inzwischen ausgewertet worden. Auch dem widersprechen die kantonalen Behörden nicht. Verhält es sich aber so, wie die Beschwerdeführerin sagt, ist nicht auszumachen, inwiefern sie insoweit noch etwas verbergen oder verfälschen könnte. 
2.5.3 Die Vorinstanz bemerkt (a.a.O.) ausserdem, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Freilassung versucht sein, allfällige Drogengelder in Sicherheit zu bringen. 
Da die kantonalen Behörden unstreitig sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt und ausgewertet haben, ist davon auszugehen, dass sie wissen, über welche Konten diese welche Geschäfte abgewickelt hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin noch irgendwo verborgene Konten hat oder Bargeld versteckt. Dafür führen die kantonalen Behörden jedoch keine konkreten Hinweise an. Es handelt sich insoweit somit um eine blosse Mutmassung. Allein gestützt darauf kann keine Kollusionsgefahr bejaht werden, da dafür nach der dargelegten Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Betroffene die Abklärung des Sachverhaltes vereiteln könnte, nicht genügt. 
2.5.4 Bestehen danach keine konkreten Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr, kann dieser Haftgrund nicht bejaht werden. 
Die Beschwerde ist insoweit begründet. 
 
2.6 Ein anderer besonderer Haftgrund stand im gesamten Verfahren nicht zur Diskussion. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie ist Schweizer Bürgerin und hat hier ihre Familienangehörigen. Sie hat zudem gesundheitliche Probleme und ist deshalb geschwächt. Unter diesen Umständen kann keine Fluchtgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH angenommen werden. 
Da die mutmasslichen Täter, denen die Beschwerdeführerin Gehilfenschaft zum Marihuanahandel geleistet haben soll, alle in Haft sind, ist dieser zum Erliegen gekommen. Konkrete Indizien dafür, dass ihn die Beschwerdeführerin künftig in eigener Person betreiben würde bzw. - in ihrem gesundheitlich angeschlagenen Zustand - auch nur könnte, sind nicht ersichtlich. Fortsetzungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH kann daher ebenso wenig angenommen werden, zumal dieser Haftgrund nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ist und die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte nicht genügt (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). 
Der Haftgrund der qualifizierten Fortsetzungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH kommt erst recht nicht in Betracht, da von der Beschwerdeführerin keine der dort genannten Katalogtaten zu befürchten sind. 
 
2.7 Fehlt es somit an einem besonderen Haftgrund, ist die Beschwerdeführerin antragsgemäss aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
Ob der dringende Tatverdacht gegeben sei, kann offen bleiben. Ebenso, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und die Haftentlassung auch aus diesem Grunde in Betracht käme. 
 
3. 
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Kanton sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung und Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft zu bezahlen, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie den Antrag mit keinem Wort begründet und ihre Eingabe daher insoweit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen. 
Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, werden ihr keine Kosten auferlegt. Der Kanton hat ihrem Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2010 aufgehoben. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. August 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri