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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_159/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, 
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
BVG-Stiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Witschi, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 5. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die BVG-Stiftung A.________ bezweckt als Sammelstiftung die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden der mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeber, die bei der Stiftung ein Vorsorgewerk errichtet haben (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern vom 31. Dezember 2014). Sie untersteht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA).  
 
A.b. Die BVG-Stiftung A.________ und die Personalvorsorgestiftung B.________ in Liquidation unterzeichneten am 10./15. Dezember 2004 einen Übertragungsvertrag. Gemäss diesem vereinbarten die Parteien im Rahmen der Teilliquidation der Personalvorsorgestiftung B.________ die Übertragung der im Vertrag aufgeführten Passiven (Rentendeckungskapitalien in der Höhe von Fr. 35'733'099.-) und Aktiven im selben betraglichen Umfang per 31. Dezember 2004 bzw. 1. Januar 2005 auf die BVG-Stiftung A.________. Gestützt darauf führte die BVG-Stiftung A.________ ab dem 1. Januar 2005 bei sich das Vorsorgewerk C.________. Die Personalvorsorgestiftung B.________ wurde in der Folge im Oktober 2010 im Handelsregister gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom ...).  
 
A.c. Am 1. Oktober 2014 erliess die BBSA eine Verfügung betreffend "Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ AG". Darin wurde der Stiftungsrat der BVG-Stiftung A.________ u.a. angewiesen, innert 30 Tagen seit der Verfügungszustellung bei der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den Antrag zur Übernahme der Verpflichtungen des Vorsorgewerks C.________ zu stellen, wobei die Übernahme der Leistungen des Vorsorgewerks C.________ durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG per 1. Dezember 2014 zu erfolgen habe. Ferner seien die Rentendeckungskapitalien, die versicherungstechnischen Reserven und die Anteile Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerks C.________ per 30. November 2014 an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG zu überweisen. Dagegen erhob die BVG-Stiftung A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit - in Rechtskraft erwachsener - Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. C-6431/2014) gutgeheissen. Das Verfahren ist zurzeit noch hängig.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 13. November 2014 "betreffend Sicherstellung von gesetzlichen und reglementarischen Leistungen gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 BVG" ordnete die Stiftung Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ gegenüber der BVG-Stiftung A.________ das Folgende an:  
 
"1. Die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen der Versicherten des Vorsorgewerks C.________ der BVG-Stiftung A.________ werden sichergestellt und der Sicherheitsfonds führt die laufenden Renten selbst weiter.  
 
2. Der Stiftungsrat wird angewiesen, für die Absprache der administrativen Übertragung der Rentenleistungen und der Aktiven des Vorsorgewerks mit der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds Kontakt aufzunehmen. 
 
3. Der Stiftungsrat wird angewiesen, die Rentenleistungen bis zur Regelung der administrativen Übertragung aus den noch vorhandenen Mitteln des Vorsorgewerks weiter auszurichten.  
 
4. Der Sicherheitsfonds tritt im Umfang von 3 Mio. CHF gegenüber  sämtlichen Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung ein.  
 
5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
6. ... ." 
 
B.   
Beschwerdeweise liess die BVG-Stiftung A.________ beantragen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. November 2014 festzustellen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. C-6951/2014) hiess das angerufene Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut (Dispositiv-Ziff. 1); über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung werde im Entscheid über die Hauptsache entschieden (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
C.   
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der bundesverwaltungsgerichtlichen Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 im Verfahren Nr. C-6951/2014 sei der Antrag der BVG-Stiftung A.________ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Während die BBSA auf Gutheissung des Rechtsmittels schliesst, lässt die BVG-Stiftung A.________ beantragen, es sei darauf nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG hält replikweise an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels sind Zwischenverfügungen, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. In der Beschwerde ist somit insbesondere rechtsgenüglich darzutun, dass die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wäre die Eintretensvoraussetzung des irreparablen Nachteils zu bejahen, erwiese sich die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen jedenfalls als unbehelflich.  
 
1.2. Ferner stellen Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Gemäss der in Art. 98 BGG enthaltenen Vorschrift kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass die rechtsuchende Partei präzise angeben muss, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen hat, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f. und 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteile 9C_827/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.2, 8C_373/2009 vom 6. Mai 2009, 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2 und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Nach dem gemäss Art. 37 VGG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbaren Art. 55 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Abs. 3 Teilsatz 1; BGE 133 II 130 E. 3.1 S. 131 f.).  
 
2.2. Der Gesetzgeber hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen von Art. 55 VwVG als Ausnahme ausgestaltet. Er muss auf überzeugenden Gründen beruhen. Ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist, beurteilt die Vorinstanz anhand einer Entscheidprognose, sofern sie eindeutig ist, eines Anordnungsgrunds in Form eines schwerwiegenden Nachteils, der ohne den Entzug unmittelbar droht, und einer Interessenabwägung im Einzelfall (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.28a; Seiler, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 90 ff. zu Art. 55 VwVG; Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 14 ff. zu Art. 55 VwVG). Zu prüfen ist dabei, ob die Gründe, die für eine unmittelbare Vollstreckung der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Je schwerer der Eingriff für den Betroffenen ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wiegen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.26). Bei dieser Interessenabwägung kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie wesentliche Interessen falsch bewertet oder ausser Acht gelassen hat oder den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5a S. 44 f.; 102 Ib 224 E. 2 S. 226; je mit Hinweisen; Urteile 2C_575/2014 vom 28. Juli 2014 E. 2.1, 9C_958/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2, in: SVR 2013 KV Nr. 9 S. 44, und 1C_88/2009 vom 31. August 2009 E. 3.1).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwogen, auf Grund der von beiden Parteien vorgebrachten Argumente lasse sich keine eindeutige Entscheidprognose stellen. Es sei daher eine - auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhende (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155) - Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass die am 1. Oktober 2014 durch die BBSA verfügungsweise angeordnete Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung verlangt. Auch dieser Beschwerde sei mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Februar 2015 (im Verfahren Nr. C-6431/2014) die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Das Vorsorgewerk C.________ bleibe somit vorderhand weiterhin existent. Wären, so das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren, die in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2014enthaltenen, mit der angeordneten Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ im Zusammenhang stehenden Anweisungen unmittelbar umzusetzen, erwiese sich deren Rückabwicklung im Falle einer späteren Gutheissung in der Sache faktisch als äusserst schwierig. In Anbetracht dieser Tatsache sowie des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen an die Destinatäre unstreitig für einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen sicherstellen könne, sei deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ und der Sicherstellung der Leistungen durch die Beschwerdeführerin. Auch verfange deren Einwand der Gefahr der Verjährung von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Personen, welche für die Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks C.________ ein Verschulden treffe, nicht. Vielmehr bleibe bis zum Abschluss des gegen die Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014 angehobenen Beschwerdeverfahrens offen, ob die Beschwerdeführerin Leistungen sicherzustellen zu habe und ob somit überhaupt von ihr zustehenden Haftpflichtforderungen sowie von einem Risiko, die Verjährung dieser Ansprüche hinnehmen zu müssen, auszugehen sei. Selbst wenn im Übrigen die Rechtmässigkeit der Aufhebung des Vorsorgewerks C.________ durch die BBSA und eine Sicherstellungspflicht der Beschwerdeführerin gerichtlich bejaht werden würden, hätten die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vorsorgewerk C.________ verantwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin (aktuelle und ehemalige Stiftungsräte, aktuelle und ehemalige Geschäftsführer, Experte für berufliche Vorsorge) erstelltermassen bis Ende 2017 geltende Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Gegenüber der zuständigen Revisionsstelle sei sodann eine drohende Verjährung mittels Betreibung unterbrochen worden. Damit sei gewährleistet, dass allfällige Ansprüche aus Verantwortlichkeit einstweilen nicht verjährten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Die Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt teilweise offensichtlich unrichtig fest und stütze ihren Entscheid der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf rechtlich falsche Schlussfolgerungen. Insgesamt sei die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abwägung, wonach das Interesse der Beschwerdeführerin, eine allfällige Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch Erlass der Verfügung vom 13. November 2014 und durch Anordnung deren unmittelbaren Vollzugs zu verhindern, als weniger gewichtig einzustufen als das private Interesse der Beschwerdegegnerin und ihrer Destinatäre an einer gerichtlichen Klärung der Notwendigkeit, das Vorsorgewerk C.________ aufzulösen und deren Gelder an die Beschwerdeführerin zu übertragen, schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Beruft sich die Beschwerde führende Partei auf die Verletzung des Willkürverbots, reicht es im Lichte der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nicht aus, wenn sie die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2).  
 
4.2.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung des Willkürverbots den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Sie ist, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, so oder anders unbegründet.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin untermauert ihren Standpunkt im Wesentlichen mit dem Argument, dass es ihr möglich sein müsse, in Bezug auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche (weitere) verjährungsunterbrechende Massnahmen zu ergreifen. Diesem Handlungsbedarf könne einzig durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der vorinstanzlichen Beschwerde begegnet werden. Zugleich räumt sie indessen ein, mit Blick auf etwaige Haftungsansprüche Mitte November 2014 von den ihr bekannten, möglicherweise betroffenen Personen die Abgabe einer auf drei Jahre befristeten Verjährungsverzichtserklärung gefordert und diese - bis auf diejenige der zuständigen Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin - innert Frist auch erhalten zu haben (zur Gültigkeit einer solchen: BGE 132 III 226). Gegenüber der Revisionsstelle ist die Verjährung sodann unstrittig mittels Betreibung unterbrochen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts dieser Tatsache im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien zutreffend, jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig festgestellt, damit sei sichergestellt, dass allfällige Ansprüche aus Verantwortlichkeit vorderhand nicht verjährten. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach auf Grund der nur sehr eingeschränkten Aktenkenntnis nicht abschliessend ersichtlich sei, ob tatsächlich von allen potentiell verantwortlichen Personen ein Verzicht eingeholt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Da - unbestrittenermassen - von sämtlichen betroffenen amtierenden wie ehemaligen Stiftungsräten und Geschäftsführern der Beschwerdegegnerin sowie vom Experten für berufliche Vorsorge eine entsprechende Verzichtserklärung eingeholt bzw. die zuständige Revisionsstelle betrieben worden ist, bleibt unklar, gegen wen sich allfällige weitere Verantwortlichkeitsforderungen richten sollten. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu denn auch nicht ansatzweise und bleibt diesbezüglich vage. Der von ihr geltend gemachte Handlungsbedarf, welcher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zwingend erforderlich machte, ist demnach nicht ausgewiesen. Dies gilt umso mehr, als bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Sache nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Sicherstellungspflicht trifft.  
Demgegenüber lassen es die im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten Folgen einer Aufrechterhaltung des Entzugs der Suspensivwirkung ohne weiteres zu, die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdegegnerin höher zu gewichten. Namentlich entbehrte die unmittelbare Umsetzung der in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2014 enthaltenen weitgehenden Anordnungen angesichts der derzeitigen Nichtvollziehbarkeit der Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014 (vgl. unangefochten in Rechtskraft erwachsene bundesverwaltungsgerichtliche Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 im Verfahren Nr. C-6431/2014) einer Grundlage bzw. gestaltete sich, wie von der Vorinstanz willkürfrei erkannt, die entsprechende Rückabwicklung im Falle einer Gutheissung der beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen der BBSA vom 1. Oktober 2014 bzw. der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. November 2014 eingereichten Beschwerden als äusserst aufwändig. Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang das von der Beschwerdeführerin angeführte Argument, die erwähnten Verfügungen seien eigenständig erfolgt und je selbstständig zu beurteilen. Die Verfügung vom 13. November 2014 wurde vielmehr ausdrücklich unter dem Titel "Aufhebung des Vorsorgewerks C.________" erlassen und nimmt damit explizit Bezug auf die Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014 "betreffend Aufhebung des Vorsorgewerks C.________". 
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es unter den gesamten Umständen an der Dringlichkeit und folglich an der Notwendigkeit fehle, der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zu entziehen, basiert mithin nicht auf einer qualifiziert fehlerhaften, willkürlichen Darstellung der beidseitigen Interessenlagen. Es hat damit beim angefochtenen Zwischenentscheid sein Bewenden. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteile 9C_486/2014 vom 21. Mai 2015 E. 7, zur Publikation vorgesehen, und 9C_2/2012 vom 30. August 2012 E. 7, nicht publ. in: BGE 138 V 346). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl