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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_170/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Amman, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (VB.2020.00679). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1984) reiste am 26. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 18. März 2008, am 25. Februar 2009 und am 21. September 2009 jeweils befristete Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Aargau zu Ausbildungszwecken. Ab September 2009 war A.________ im Teilzeitpensum arbeitstätig. Aufgrund schlechter akademischer Leistungen und ausstehender Studiengebühren wurde er am 30. September 2009 aus dem Studiengangentlassen. Daraufhin schrieb er sich im Kanton Genf für weitere wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge ein und ersuchte dort erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. 
Am 8. Januar 2015 heiratete A.________ in Dänemark eine 1992 geborene portugiesische Staatsangehörige, die im Vormonat in die Schweiz eingereist und der eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt worden war. Hierauf meldete sich A.________ am 12. Januar 2015 im Kanton Zürich an und unterzeichnete gleichentags einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Servicemitarbeiter in einem Zürcher Restaurant. Als ersten ehelichen Wohnsitz gab er eine Personalwohnung seiner Arbeitgeberin an. Darauf erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. 
 
B.  
Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärtet hatten, widerrief das Migrationsamt am 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Sowohl der von A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rekurs (Rekursentscheid vom 25. August 2020) als auch die von ihm beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde (Urteil vom 16. Dezember 2020) blieben ohne Erfolg. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Februar 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2020. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Migrationsamt mit der Anweisung zurückzuweisen, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA insbesondere unter Berücksichtigung der (in Aussicht gestellten) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu prüfen. In prozessualer Hinsicht verlangt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Katja Ammann. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Februar 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 1. April 2021 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2021 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen und zu verlängern, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, zumal er hinreichend dartut, durch den vorinstanzlich bestätigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei sein Familien- und Eheleben nachteilig betroffen (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 6). Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten portugiesischen EU-Bürgerin verheiratet ist, in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, was zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihn betreffende Angelegenheit sei im Rahmen einer standardisierten Massenabfertigung des Migrationsamts beurteilt worden. Dies zeige sich anhand des Durcheinanders und der unvollständigen sowie der widersprüchlichen Dokumentation der polizeilichen Einvernahmen. Aus den Schreiben des Migrationsamts gehe hervor, dass es die verschiedenen Sachverhalte von unterschiedlichen Ehepaaren nicht individuell, sondern gemeinsam in einem teilweise wortwörtlich deckungsgleichen Massenschreiben abgehandelt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz diverse offerierte Beweise nicht abgenommen.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungs- sowie einen Begründungsanspruch ein. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Mit Blick auf die Begründung ist es sodann nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sein Videobeweis über den "Ehevollzug" in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgenommen worden sei. Die Vorinstanz verzichtet auf die Beweisabnahme unter der Begründung, die Dokumentierung von Intimitäten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau könne eine gelebte Ehegemeinschaft ohnehin nicht nachweisen (vgl. E. 2.3 i.V.m. E. 3.4.4 des angefochtenen Urteils). Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen, zumal der blosse Nachweis der gemeinsamen körperlichen Verbindung noch keine effektiv gelebte Ehe dokumentiert (vgl. auch E. 4.2.1 hiernach). Die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, habe überdies auf den Beizug von Polizeiakten verzichtet, die die Aussage seiner Ehefrau zur Beschädigung einer Aussenlampe der ehelichen Mietliegenschaft dokumentiere. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich zu Recht, dass das Protokoll der (einmaligen) Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers deren regelmässige Anwesenheit in der ehelichen Wohnung nicht belegen könne (vgl. E. 2.3 i.V.m. E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Daher konnte die Vorinstanz auf den Beizug der Akten verzichten. Jedenfalls durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ihre Überzeugung weder durch den Videobeweis noch durch die Polizeiakten geändert würde (vgl. auch E. 4.4 hiernach).  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Angelegenheit sei Gegenstand einer massenweisen Abfertigung von Scheineheverdachtsfällen des Migrationsamts gewesen, rügt er, der Entscheid sei nicht mit Blick auf seinen Einzelfall beurteilt und begründet worden. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass es ohne Weiteres zulässig sei, bei gleichgelagerten Fällen analoge Formulierungen zu verwenden. Dies diene neben der effizienten Fallbearbeitung ebenso der Rechtsgleichheit. Die Beurteilung der den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit werde nicht bloss mit auffälligen Gemeinsamkeiten im Vergleich zu anderen Verdachtsfällen begründet, sondern basiere auf zahlreichen, einzelfallspezifischen Indizien (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 4.4.1 f. hiernach). Der Beschwerdeführer weist vor Bundesgericht zwar erneut auf Ungereimtheiten im Verfahren vor dem Migrationsamt hin. Er macht aber nicht hinreichend geltend, dass sich aus dem Urteil der Vorinstanz nicht ergebe, auf welche einzelfallspezifischen Indizien sie ihr Urteil stütze. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz, die den Sachverhalt frei zu prüfen hat (vgl. Art. 110 BGG), ihrer kantonalrechtlich geregelten Untersuchungspflicht (vgl. auch E. 4.5 hiernach) nicht nachgekommen wäre und den Begründungsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hätte. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an das Bundesgericht weiterziehen.  
 
3.5. Nach dem Dargelegten ist weder ein Verstoss gegen den Beweisführungs- noch gegen den Begründungsanspruch zu erkennen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers infolge Vorliegens einer Scheinehe. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit dem Jahr 2008 in der Schweiz und sei seit sechs Jahren verheiratet. Diverse Umstände und Dokumente belegten das Vorliegen einer effektiv gelebten Ehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich im April 2017 seinen Vornamen auf den Unterarm tätowieren lassen. Es existierten Liebeskarten mit Fotos aus dem gemeinsamen Eheleben sowie mehrere Schreiben von Nachbarn und Freuden, die sie als Ehepaar kennen würden. Sie hätten einen gemeinsamen Freundeskreis. Sodann wüsche sich das Ehepaar gegenseitig die Kleider. Sie würden sich gegenseitig mit Geschenken überraschen. Die Wohnung sei mit vielen gemeinsamen Fotos geschmückt und sie würden den PIN der Bankkarten des jeweils anderen Ehegatten kennen. Die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie den Indizien, die für eine gelebte Ehe sprächen, zu wenig oder kein Gewicht beimesse.  
Am 2. Februar 2021, so der Beschwerdeführer weiter, sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zum Schluss gekommen, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau gelebt werde, weshalb die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angekündigt habe, das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) infolge Scheinehe einzustellen. 
 
4.2. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).  
 
4.2.1. Unter den Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2).  
 
4.2.2. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Schein-ehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1 i.f.).  
 
4.2.3. Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 2 i.f. hiervor; E. 4.4 hiernach). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.3; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2; E. 4.5 hiernach).  
 
4.2.4. Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen einer Scheinehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 8 f.).  
 
4.3. Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2021, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2021 dem Bundesgericht eingereicht hat, in formeller und materieller Hinsicht verhält.  
 
4.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Die am 2. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Aussicht gestellte und vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren am 1. April 2021 eingereichte Einstellungsverfügung vom 18. März 2021 ist nach dem angefochtenen Urteil vom 16. Dezember 2020 entstanden. Die Einstellungsverfügung ist als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu beachten. Gleich verhält es sich überdies mit dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Januar 2021.  
 
4.3.2. Selbst wenn der Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 18. März 2021 keine novenrechtlichen Hindernisse entgegenstünden, wäre ihre Aussagekraft und Bindungswirkung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das ausländerrechtliche Verfahren erheblich beschränkt (vgl. Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3). Keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungsverfügung namentlich in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt werden (vgl. Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.2; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2). Die Einstellungsverfügung vom 18. März 2021 nimmt nur Bezug auf die Ergebnisse einer polizeilichen Kontrolle vom 6. Januar 2021. Die übrigen Indizien, die die Vorinstanz beachtet hat (vgl. E. 4.4.1 f. hiernach), finden darin keine Erwähnung. Insofern bestünde auch keine Veranlassung, die Angelegenheit (eventualiter) an das Migrationsamt mit der Anweisung zurückzuweisen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu berücksichtigen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt eine Vielzahl von Indizien vor, die für eine gelebte Ehe sprächen und von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt als solcher stellt der Beschwerdeführer jedoch nicht infrage. Er bringt im Wesentlichen vor, die vorinstanzlich ermittelten Indizien würden keinen Scheineheverdacht erhärten. Es rechtfertigt sich daher, zunächst auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 4.4.1 f. hiernach) und sodann zu beurteilen, ob die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Indizien und die Kritik an der Würdigung der vorinstanzlich ermittelten Indizien die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes als unhaltbar erscheinen lassen (vgl. E. 4.4.3 f. hiernach).  
 
4.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigt zunächst, der Beschwerdeführer habe vor seiner Heirat wiederholt die Ausbildungsstätte gewechselt und sei durch eine geringe Unterrichtspräsenz und schlechte akademische Leistungen aufgefallen. Dies lege nahe, dass er primär zu Erwerbs- und nicht zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken gehabt. Er habe in dieser Zeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfen. Die Ehegatten machten sodann widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Kennenlernens. Die Hochzeit habe wenige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen persönlichen Treffen sowie in Dänemark stattgefunden. Zu Dänemark habe keiner der beiden Ehegatten einen Bezug. Das Land sei, so die Vorinstanz, aber wegen seiner geringen administrativen Hürden für die Eheschliessung bekannt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. Oktober 2017 ein falsches Heiratsdatum genannt. Beide Ehegatten hätten ihre Eltern erst im Nachhinein über den Eheschluss informiert und stammten aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen. Sie hätten sich zumindest zu Beginn ihrer Beziehung nur auf Englisch verständigen können. Die Ehegatten hätten zeitweise die Adresse eines indischen Bekannten als Melde- und Korrespondenzadresse angegeben. Gleichwohl habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den vollen Namen dieses Bekannten bei ihrer Befragung nicht nennen können und nicht gewusst, wo dieser wohnhaft sei. Ausserdem, so die Vorinstanz weiter, sei die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2014 kurz vor der Hochzeit in die Schweiz eingereist, habe am 18. Dezember 2014 in einem indischen Restaurant im Kanton Zürich die Arbeit aufgenommen. Während sie zwecks Eheschliessung fünf Tage in Dänemark verbracht habe, habe sie bereits per 9. Januar 2020 (recte: 2015; vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) das Kündigungsschreiben empfangen. Nach Auffassung der Vorinstanz deutet dies auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hin (vgl. E. 3.2.1 S. 9 f. des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz beachtet weiter, dass bei den Wohnungskontrollen im Jahr 2017 an der ehelichen Meldeadresse die kontrollierenden Beamten die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht angetroffen hätten. Vielmehr habe sie jeweils bei einer Kollegin übernachtet, wobei der Beschwerdeführer weder deren Namen noch deren genaue Adresse habe bezeichnen können. Zudem habe sich die Ehefrau angeblich ein Tattoo mit dem Namen des Beschwerdeführers stechen lassen. Jedoch hätten die Ehegatten bei ihrer polizeilichen Befragung die tätowierte Körperstelle nicht übereinstimmend benennen können. Gemäss eines Polizeirapports der Kantonspolizei Aargau vom 28. März 2019 und eines Einvernahmeprotokolls vom 25. März 2019, so die Vorinstanz, behaupte ein 1998 geborener italienischer Staatsangehöriger, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung gehabt und mit ihr zwischen Mai/Juni 2017 und Januar 2019 im Kanton Aargau zusammengelebt zu haben, während sie gleichzeitig eine Scheinehe mit einem Inder geführt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Aargau vom 11. April 2019 bestätigt, bei dieser Person übernachtet zu haben und mit ihm gemeinsam nach Italien gereist zu sein, wenngleich sie eine Beziehung bestritten habe. Bei derselben Befragung durch die Kantonspolizei Aargau, so die Vorinstanz weiter, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers indes gesagt, dass der italienische Staatsangehörige ihr Facebook-Passwort gekannt und (angeblich) in ihrem Namen Nachrichten versandt habe. Nach vorinstanzlicher Auffassung stellt dieser Umstand ein rein freundschaftliches Verhältnis weiter infrage. Die vom Italiener bei der Kantonspolizei Aargau eingereichten Nachrichten würden ebenfalls klar auf eine Liebesbeziehung hindeuten. Aufgrund dieser zahlreichen Indizien, so die Vorinstanz folgernd, bestünden erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Zudem lägen eindeutige Hinweise auf eine die eheliche Gemeinschaft zumindest konkurrenzierende Parallelbeziehung der portugiesischen Ehefrau mit einem Italiener zwischen Mai/Juni 2017 und Januar 2019 vor (vgl. E. 3.2.1 S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Aufgrund dieser Indizienlage bestünden insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente (vgl. E. 3.4.5 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.3. Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung (vgl. auch Urteil 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer nimmt zwar zu jedem einzelnen, von der Vorinstanz berücksichtigten Indiz Stellung. Seine Vorbringen stellen die Bedeutung des jeweiligen Indizes im Gesamtkontext jedoch nicht hinreichend infrage. So bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz spreche von einer jahrelangen Beziehung zwischen seiner Ehefrau und einem italienischen Staatsangehörigen. Die angebliche Beziehung habe aber nur rund 18 Monate gedauert. Dass die Vorinstanz in unhaltbarer Weise vom Vorliegen einer Parallelbeziehung ausgegangen sei (vgl. auch E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils), macht der Beschwerdeführer damit nicht geltend. Weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Schweiz, sondern in Dänemark heirateten, obwohl sie in der Schweiz lebten und beide sonst keinen Bezug zu Dänemark aufweisen, erläutert der Beschwerdeführer ebenso wenig. Er legt lediglich dar, der Ort der Eheschliessung sei kein Indiz für eine Scheinehe. Dass die Vorinstanz eine aktenkundige Liebespostkarte mit dem Hinweis auf die geschäftsmässige Unterschrift und das Datum relativiert (vgl. E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils), ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als willkürlich zu beanstanden. Gleiches gilt für die eingereichten Bestätigungs- und Referenzschreiben, deren Aussagekraft die Vorinstanz aufgrund des Näheverhältnisses dieser Personen zum Beschwerdeführer in haltbarer Weise als eingeschränkt beurteilt (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.4. Der Beschwerdeführer stellt zu jedem Indiz seine Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber (vgl. Rz. 2.11-2.30 der bundesgerichtlichen Beschwerde). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung fehlt indes. Im Lichte der Gesamtbetrachtung ist daher nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes willkürlich sein sollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau Ferien in Portugal verbracht habe und sie beide gemeinsame Freunde hätten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in verfassungskonformer Weise auf die Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus ihrem persönlichen Umfeld verzichtet (vgl. auch E. 3.2.2 hiervor). Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Ehefrau kaum ein Tattoo mit seinem Namen auf den Unterarm hätte stechen lassen, wenn keine echte Liebesbeziehung vorliegen würde. Soweit der Beschwerdeführer weitere Beweisfotos des Tattoos vom 9. Juli 2017 einreicht, handelt es sich um unechte Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Da der Nachweis des Zeitpunkts der Tätowierung nach dem bereits Dargelegten (vgl. E. 4.4.3 hiervor) nicht weiter massgebend ist, sind diese nicht zu beachten.  
 
4.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Zuge einer Gesamtbeurteilung der Indizien keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat.  
 
4.5. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die dargelegten Indizien zum Schluss gelangt, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke als Scheinehe die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. In der vorliegenden Angelegenheit sprechen gewichtige Hinweise wie der prekäre Aufenthalt in der Schweiz vor der Hochzeit, die Umstände der Eheschliessung und das Vorliegen einer länger andauernden Parallelbeziehung für eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer bringt keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots infrage stellen. Ohne solche Anhaltspunkte ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitergehende Abklärungen zu treffen (vgl. § 7 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2], wonach für die Feststellung des Sachverhalts Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet sind, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen). Folglich beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat in rechtmässiger Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Der 37-jährige Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2008 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz ein. Jedoch erweist sich der Aufenthalt seit der Eheschliessung im Jahr 2015 als unrechtmässig, weshalb die Dauer ab 2015 nicht massgebend ist. Die Anwendung der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, ist er jedenfalls in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden, zumal er seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hat. Zwar ist der Beschwerdeführer weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch auch nicht über die üblicherweise zu erwartende hinaus (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, um ein gemeinsames Familien- und Eheleben (effektiv) zu führen, vermöchte das erhebliche öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin. Aus der Begründung geht hervor, dass er die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren verlangt (zur Auslegung der Rechtsmittelbegehren nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1). Da die Vorinstanz den Antrag gestützt auf § 16 VRG/ZH beurteilte, hätte der Beschwerdeführer zumindest eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügen müssen. Eine solche Rüge bringt er indes nicht vor. Ferner geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, seine kantonale Beschwerde sei als offensichtlich aussichtlos anzusehen. Damit genügt die Rüge in Bezug auf das kantonale Verfahren nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. Das Rechtsmittel ist von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger