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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_618/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Eberhart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Versicherung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Aufhebung und Rückweisung; Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Dezember 2020 (SK 19 128). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2006 brannte ein altes Restaurant. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 3. März 2015 Anklage gegen A.________ wegen Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht sprach A.________ am 18. Januar 2016 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug frei und verurteilte ihn wegen Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Gleichzeitig befand es über die Zivilklage der Versicherung B.________. 
 
B.  
Dagegen gingen die Staatsanwaltschaft, die Versicherung B.________ und A.________ in Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A.________ am 15. September 2017 der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Gleichzeitig hiess das Obergericht die Zivilforderungen der Versicherung B.________ in der Höhe von Fr. 775'000.-- gut und stellte fest, die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sei in Rechtskraft erwachsen. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A.________ hiess das Bundesgericht mit dem Urteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 gut. Es hob das obergerichtliche Urteil vom 15. September 2017 auf, soweit es A.________ betraf, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 
 
D.  
Mit Urteil vom 7. Dezember 2020 entschied das Obergericht neu. Es sprach A.________ abermals der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessatzen zu Fr. 30.--. 
 
E.  
A.________ gelangt erneut an das Bundesgericht und beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen von den Vorwürfen der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum Betrug. Er sei wegen des rechtskräftigen Schuldspruchs betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern ohne Ausscheidung von Kosten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Auf seine Rückzahlungspflicht sei zu verzichten. Ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 47'248.45, eine angemessene Genugtuung und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Fr. 1000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht erneut eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zudem rügt er eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und fehlerhaftes Ermessen. 
 
1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).  
 
1.2. Die Erstinstanz hatte es als erwiesen erachtet, dass C.C.________ und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2006 in das Restaurant gegangen seien und sich vergewisserten, dass keine Menschen dort seien. Dann hätten sie in einem Zimmer im ersten Stock eine Matratze mit Alkohol übergossen und versucht, diese zu entzünden, was ihnen jedoch aufgrund der tiefen Temperaturen misslungen sei. Sie hätten einen Brand durch Obdachlose vortäuschen wollen. Als das Restaurant nach dem Verlassen immer noch nicht gebrannt habe, habe der Beschwerdeführer seinen mobilen Gasofen im Zimmer platziert und in Betrieb genommen. Damit habe er das Restaurant letztlich in Brand gesetzt. C.C.________ habe nicht versucht, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sondern habe vor dem Restaurant auf ihn gewartet.  
 
1.3. In ihrem ersten Urteil würdigte die Vorinstanz zunächst die Aussagen von C.C.________. Dieser habe bei seiner ersten Einvernahme erklärt, er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass E.E.________ bereit wäre, Fr. 80'000.-- für den Brand des Restaurants zu bezahlen, worauf der Beschwerdeführer die Idee der Brandlegung angenommen habe. C.C.________ habe im Vorverfahren in mehreren Einvernahmen das Vorgehen und die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Brandlegung geschildert. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe C.C.________ seine bisherigen Aussagen grundsätzlich bestätigt, obwohl er auf Detailfragen zum Vorgehen häufig keine genauen Angaben habe machen können. An der ersten Berufungsverhandlung habe C.C.________ die Aussage verweigert. Die Aussagen von C.C.________ zur Beteiligung des Beschwerdeführers seien konstant, plausibel, stimmig, detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Nichts ändere daran, dass seine Aussagen zum mobilen Gasofen Ungenauigkeiten und Widersprüche enthielten. Auch wenn C.C.________ offensichtlich darauf bedacht gewesen sei, seine eigene Rolle möglichst zurückhaltend darzustellen, habe er nicht den Eindruck erweckt, er wolle E.E.________ oder den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten oder deren Rolle überbewerten.  
Sodann befasste sich die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil mit den Aussagen von F.E.________, G.G.________, D.C.________, I.________, H.G.________, J.________ und E.E.________. Sie erwog, C.C.________ habe im Lauf der Zeit zahlreiche Personen über die Brandlegung informiert, dies gemäss seinen eigenen Aussagen aus Dummheit. Dabei würden sich alle Schilderungen mehr oder weniger ähneln. Zumindest gegenüber seinem Vater D.C.________, F.E.________ und J.________ habe C.C.________ erwähnt, dass er den Brand zusammen mit dem Beschwerdeführer gelegt habe. Der Auftrag zur Brandlegung sei gemäss den Schilderungen mehrheitlich von E.E.________ erteilt worden und stets sei es dabei um eine Belohnung gegangen (Fr. 80'000.--, gemäss F.E.________ Fr. 60'000.--). Auch von der Matratze und dem Obdachlosenlager sei regelmässig die Rede gewesen. Bloss die Aussage von E.E.________ passe überhaupt nicht ins Bild. C.C.________ habe schon kurz nach dem Brand gegenüber mehreren Personen erwähnt, er habe diesen zusammen mit dem Beschwerdeführer gelegt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe er die Beteiligung des Beschwerdeführers nicht erst dann ins Spiel gebracht, als die Sache aufzufliegen drohte, sondern bereits lange davor. Dass er den Beschwerdeführer bereits damals falsch belastet hätte, um sich selbst zu entlasten, mache keinen Sinn. Die Geschichte sei ja erst Jahre später wegen eines unvorhersehbaren Streits zwischen E.E.________ und H.G.________ aufgeflogen. Wäre es nach C.C.________ gegangen, wäre die Sache für immer verborgen geblieben. Es sei schleierhaft, warum C.C.________ den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2006 bis 2009 zu Unrecht hätte belasten sollen. Den Akten sei auch kein Anlass für eine Falschbezichtigung aus Feindschaft zu entnehmen. 
Weiter erwog die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil, dass auch die Aussagen und Reaktionen des Beschwerdeführers selbst keine Zweifel an dessen Beteiligung an der Brandstiftung liessen. Als er mit dem Vorwurf von C.C.________ konfrontiert worden sei, habe er sich emotionslos verhalten. Die Frage, ob er auf C.C.________ wütend sei, habe er verneint. Stattdessen habe er gesagt, er sei enttäuscht von ihm. Würde C.C.________ ihn zu Unrecht belasten, wäre - so die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil - eine andere Gefühlsregung zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten Einvernahme ohne Zögern genauestens ausgeführt, wie er den Tag des Brands vor sieben Jahren verbracht habe. Beispielsweise habe er gesagt, am Niveauventil an der Hinterachse seines Lastwagens gearbeitet zu haben. Dieser Umstand lasse den Beschwerdeführer verdächtig erscheinen und lege die Vermutung nahe, dass es sich für ihn nicht um einen beliebigen Tag gehandelt habe. Daneben falle auf, dass der Beschwerdeführer unverfängliche Fragen kompliziert und ausführlich beantwortet habe, als ob er auf sicherem Terrain bleiben möchte. Darüber hinaus erstaune, dass er anlässlich der ersten Befragung keine Angaben über das Schicksal seines mobilen Gasofens habe machen können, sich jedoch später bei der Staatsanwaltschaft sehr genau daran erinnert habe, warum dieser entsorgt worden sei. Wenn seine Freundin K.________ wirklich Angst vor dem mobilen Gasofen gehabt hätte und dies der Grund für die Entsorgung gewesen wäre, wäre eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers von Anfang an zu erwarten gewesen. Darüber hinaus würden auch weitere Umstände für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen. So sei es schwer vorstellbar, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer nicht von der Täterschaft von C.C.________ gewusst haben soll, wo doch zahlreiche andere Bewohner des Campingplatzes darüber informiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, zum Zeitpunkt des Brands mit C.C.________ zusammen gewesen zu sein, also mit derjenigen Person, die zugab, an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus sei auffällig, dass C.C.________ bei seiner ersten Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass nur eine Person auf dem Campingplatz mit einem mobilen Gasofen heize. Als Platzwart hätte ihm aber bewusst sein müssen, dass auch der Beschwerdeführer einen solchen besessen habe. Aus heutiger Sicht sei klar, weshalb C.C.________ dies verschwiegen habe. 
Schliesslich trug die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil dem Umstand Rechnung, dass sich auch K.________ bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sehr gut an Jahre zurückliegende Gegebenheiten in der Brandnacht erinnern konnte. Zudem habe sie keinen Unmut gezeigt, obwohl der Beschwerdeführer von C.C.________ angeblich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt worden sei. Schliesslich wies die Vorinstanz im ersten Urteil auf eine Rechnung hin, die der Beschwerdeführer an E.E.________ adressiert hatte. Diese sei angeblich am 16. Oktober 2008 für Kieslieferungen und Abbrucharbeiten ausgestellt worden. Warum der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre nach dem Brand des Restaurants eine Rechnung gestellt haben soll, sei angesichts seiner steten finanziellen Probleme nicht verständlich. Dass der Beschwerdeführer es mit dem Antwortschreiben von E.E.________ bewenden liess und keine Inkassomassnahmen ergriffen habe, sei umso erstaunlicher. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass die Rechnung nicht für Kieslieferungen und Abbrucharbeiten gestellt worden sei. 
 
1.4. In seinem Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, I.________ habe als Zeuge erklärt, C.C.________ habe ihm im August 2006 erzählt, er habe das Restaurant angezündet. I.________ habe von C.C.________ erfahren, dass vier Leute davon gewusst hätten, involviert oder anwesend gewesen seien. C.C.________ habe gesagt, man könne ihm nichts anhaben, ohne Details zu nennen. Ebenfalls als Zeuge habe G.G.________ ausgesagt, C.C.________ habe ihm erzählt, er sei es gewesen, der das Restaurant in Brand gesteckt habe. E.E.________ schulde ihm deshalb noch Fr. 80'000.--.  
Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsentscheid, dass sich die Vorinstanz auf die Feststellung beschränke, dass ein Teil der Zeugen und der Mitbeschuldigten eine Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hingegen lasse sie unerwähnt, dass andere Zeugen angegeben hätten, von C.C.________ erfahren zu haben, dass er das Restaurant selbst angezündet habe. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, weshalb sie nicht auf die Aussagen von I.________ und G.G.________ abstelle. Dies sei aber unerlässlich, zumal die Darstellung dieser Zeugen der Feststellung der Vorinstanz widerspreche, wonach der Brand vom Beschwerdeführer verursacht worden sei und nicht von C.C.________. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht nach und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher Zeugenaussagen neu würdige (Rückweisungsentscheid E. 1.4.2). 
Weiter erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe beantragt, L.________ sei als Zeugin zu befragen. E.E.________ habe dieser offenbart, dass der Brand auf seine Initiative hin passiert und solches nur mit Ausländern zu bewerkstelligen sei. Als Verantwortlichen für die Brandstiftung habe E.E.________ eine Person mit einem Namen aus dem Balkan erwähnt. An der ersten Berufungsverhandlung habe die Vorinstanz L.________ als Zeugin befragt. Tags darauf habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Parteiverhandlung sei wieder aufzunehmen. L.________ und M.________ seien erneut als Zeugen einzuvernehmen. Zur Begründung führte die Verteidigerin des Beschwerdeführers aus, M.________ habe ihr am Tag nach der Berufungsverhandlung vorab telefonisch und dann per E-Mail mitgeteilt, L.________ habe ihm am Telefon eröffnet, aus Angst vor E.E.________ als Zeugin nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Die Vorinstanz habe die Anträge des Beschwerdeführers am Folgetag abgelehnt, da keine Mängel in der Beweiserhebung vorliegen würden und der Fall spruchreif sei (Rückweisungsentscheid E. 2.2). 
Demgegenüber erwog das Bundesgericht, es bestünden Hinweise auf eine Falschaussage von L.________ sowie darauf, dass E.E.________ ihr gegenüber tatsächlich eine Person mit einem Namen aus dem Balkan als Brandstifter genannt haben könnte. Der Beschwerdeführer trage keinen ausländischen Namen. Daher habe der Fall nach der ersten Berufungsverhandlung nicht als spruchreif angesehen werden können. Die Sache sei zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rückweisungsentscheid E. 2.3). 
 
1.5.  
 
1.5.1. Im nunmehr angefochtenen Urteil fasst die Vorinstanz das Rahmengeschehen zusammen. Sie hält fest, anfänglich hätten die polizeilichen Ermittlungen zum Brand des Restaurants vom 11. auf den 12. Februar 2006 keine Ergebnisse gebracht. Erst 2013 sei das Verfahren wieder ins Rollen gekommen. H.G.________, ein Bewohner des Campingplatzes neben dem abgebrannten Restaurant, habe am 21. Juni 2013 der Polizei offenbart, dass C.C.________ seinem Vater erzählt habe, das Restaurant im Auftrag von E.E.________ angezündet zu haben. H.G.________ sei zur Polizei gegangen, weil E.E.________ ihm den Campingplatz gekündigt hatte. H.G.________ habe zu Protokoll gegeben, er habe im Nachgang zur Kündigung E.E.________ angerufen und ihm mitgeteilt über den Brand Bescheid zu wissen. Unmittelbar danach habe ihn C.C.________ angerufen und gebeten, ihn aus dem Spiel zu lassen. Gestützt auf diese Aussagen stehe fest, dass E.E.________ unmittelbar nach dem Anruf von H.G.________ C.C.________ informiert habe. Aus diesem Ablauf könne zudem geschlossen werden, dass C.C.________ nicht im Sinn gehabt hätte, von sich aus reinen Tisch zu machen. Die spätere Konfrontation mit den Vorwürfen durch die Polizei sei für ihn jedoch nicht überraschend erfolgt. Nach dem Telefonat zwischen H.G.________ und E.E.________ sei C.C.________ darauf vorbereitet gewesen.  
 
1.5.2. Was die Rolle des Beschwerdeführers betrifft, würdigt die Vorinstanz zunächst die Aussagen von C.C.________, wonach der Beschwerdeführer an der Brandlegung beteiligt gewesen sei. Auf die glaubhaften Aussagen von C.C.________ sei nach wie vor abzustellen. Die Vorinstanz begründet ausführlich, dass C.C.________ im Neubeurteilungsverfahren als Zeuge einvernommen worden sei und bestätigt habe, für den Brand des Restaurants seien er, der Beschwerdeführer und E.E.________ verantwortlich. Er habe unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seinen mobilen Gasofen zur Herbeiführung des Brands in das Restaurant transportiert habe. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass es in den Aussagen von C.C.________ gewisse Widersprüche gebe und erklärt diese mit seinem Bestreben, sich und E.E.________ in einem möglichst guten Licht darzustellen. Indessen würden seine Angaben zum Kerngeschehen mit jenen nach dem Geständnis übereinstimmen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb C.C.________ bei seinen Aussagen im Neubeurteilungsverfahren hätte lügen sollen. Wegen des Grundsatzes ne bis in idem hätte er ohne strafrechtliche Folgen aussagen können, der Beschwerdeführer sei bei der Brandlegung nicht dabei gewesen. Hingegen habe er im Neubeurteilungsverfahren unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB gestanden und hätte bei einer Falschaussage ein weiteres Strafverfahren gegen sich riskiert, welches angesichts der Verurteilung mit Probezeit gravierende Folgen hätte haben können. Dies spreche dafür, dass C.C.________ wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weswegen er durch eine falsche Zeugenaussage mit allfälligem Strafregistereintrag sein wirtschaftliches Fortkommen hätte gefährden sollen. Weiter sei nicht erkennbar, warum C.C.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen. Namentlich bestünden keine Anzeichen für eine Feindschaft zwischen den beiden. Weiteres Gewicht würden die Aussagen von C.C.________ erhalten, weil sich seine Ausführungen betreffend E.E.________ bewahrheitet hätten. Es erhelle auch aus diesem Grund nicht, weshalb C.C.________ den Beschwerdeführer im Gegensatz zu E.E.________ zu Unrecht hätte belasten sollen.  
Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen von E.E.________ sowie der Zeugen. Sie verweist dazu auf ihre Erwägungen im ersten Urteil und bezeichnet diese als nach wie vor überzeugend. C.C.________ habe frühzeitig über seine Brandbeteiligung berichtet und nicht erst im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung H.G.________'s zum Nachteil von E.E.________. Dabei habe er gegenüber seinem Vater, F.E.________ und J.________ angegeben, er habe das Restaurant in Brand gesteckt und der Beschwerdeführer sei dabei gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb C.C.________ dies wahrheitswidrig hätte tun sollen. Die Aussagen von I.________ stünden damit nicht in Wider_spruch. Dieser habe ausgeführt, C.C.________ habe gesagt, es seien mehrere Personen involviert gewesen. Dies entlaste den Beschwerdeführer nicht. Auch entlaste es ihn nicht, dass C.C.________ gegenüber G.G.________ nicht gesagt habe, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen. Ob sich C.C.________ bei G.G.________ habe aufspielen wollen und sich deshalb als Alleintäter ausgegeben habe, könne offen bleiben. Hinweise darauf, dass die Zeugen von C.C.________ beeinflusst worden seien, gebe es nicht. Die Aussagen von F.E.________, D.C.________ und J.________ seien überzeugend. Sie stünden im Einklang mit der Aussage von I.________, wonach mehrere Personen involviert gewesen seien. Zudem stimmten sie mit der Aussage von E.E.________ überein, wonach C.C.________ und der Beschwerdeführer zusammen den Brand gelegt hätten. Deshalb sei davon auszugehen, C.C.________ habe den Beschwerdeführer bereits als Mittäter bezeichnet, als niemand damit gerechnet habe, dass die Brandursache je aufgeklärt würde. Es sei nicht ersichtlich, warum C.C.________ dies fälschlicherweise hätte tun sollen. 
In einem weiteren Schritt kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und von K.________ zum mobilen Gasofen unglaubhaft und ungeeignet seien, die überzeugenden Aussagen von C.C.________ und D.C.________ in Zweifel zu ziehen. Sie geht nicht weiter auf den handskizzierten Plan ein, welchen der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren einreichte. Im Einzelnen verweist die Vorinstanz auch hier auf ihr erstes Urteil und ergänzt dieses mit verschiedenen Bemerkungen. Sie unterstreicht, dass der Beschwerdeführer kaum Emotionen gezeigt habe, als er von den Anschuldigungen durch C.C.________ erfahren habe. Die Frage, ob er auf C.C.________ wütend sei, habe er verneint. Wäre er tatsächlich zu Unrecht beschuldigt worden und hätte er mit dem Brand des Restaurants gar nichts zu tun, wäre eine ganz andere Reaktion des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Im Übrigen hätten sich seine Aussagen im Neubeurteilungsverfahren in pauschalem, vagem und wortkargem Bestreiten erschöpft. Es treffe zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und von K.________ im Neubeurteilungsverfahren übereinstimmten. Allerdings sei offenkundig, dass sich die beiden während des laufenden Verfahrens über den mobilen Gasofen unterhalten hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er an der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2013 lange vergeblich überlegt, wo der mobile Gasofen geblieben sein könnte. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 21. März 2014 die Aussage von C.C.________ vorgehalten worden, wonach er seinen mobilen Gasofen aus seinem Chalet geholt und so den Brand gelegt habe. Hier habe er den Besitz eines mobilen Gasofens ohne Zögern verneint. Im Schlusswort des Neubeurteilungsverfahrens habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der mobile Gasofen sei aus Kostengründen ausgewechselt worden. Damit bestünden mittlerweile drei Versionen. Deshalb kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den mobilen Gasofen vor dem Brand im Restaurant nicht entsorgt habe. Auch die Aussagen von K.________ zum Schicksal des mobilen Gasofens überzeugten nicht und es sei nicht davon auszugehen, dass dieser vor dem Brand entsorgt worden sei. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die vor der Zeugeneinvernahme erfolgte Kontaktaufnahme von K.________ durch die Verteidigerin des Beschwerdeführers den Beweiswert der Aussagen schmälere. 
 
1.5.3. Sodann wendet sich die Vorinstanz den weiteren Umständen zu. Sie kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Lauf der Jahre für E.E.________ tätig gewesen. Allerdings gelangt sie zur Überzeugung, dass die Rechnung, auf welche das Antwortschreiben von E.E.________ vom 4. November 2008 folgte, nicht für Arbeitsleistungen oder die Lieferung von Kies oder anderer Materialien ausgestellt wurde. Vielmehr basiere die Rechnung auf der Brandlegung, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Daran könnten auch die Aussagen von N.________ nichts ändern. Die Vorinstanz verweist auch hier auf ihr erstes Urteil und wiederholt beispielsweise, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, zum Zeitpunkt des Brandes mit C.C.________ zusammen gewesen zu sein, also mit jener Person, die zugab, den Brand gelegt zu haben.  
Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Angaben von L.________ und M.________. Dabei kommt sie erneut zum Schluss, E.E.________ habe gegenüber L.________ nie gesagt, dass der Brand des Restaurants auf seine Initiative hin erfolgt und dass eine Person mit einem Namen aus dem Balkan verantwortlich sei. Unter diesen Umständen könne wiederum offen bleiben, ob das längere Gespräch der Verteidigerin des Beschwerdeführers mit der späteren Zeugin den Beweiswert der Zeugenaussage schmälere. Nur am Rande erwähnt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer käme auch dann als Täter in Frage, wenn E.E.________ die fraglichen Äusserungen tatsächlich gemacht hätte. Der geständige und mittlerweile rechtskräftig verurteilte C.C.________ trage nämlich keinen Namen aus dem Balkan, weshalb E.E.________ ohnehin nicht die Wahrheit gesagt hätte. Warum der Name aus dem Balkan dann für allfällige Mitbeteiligte hätte zwingend sein sollen, leuchte nicht ein. Getreu dem Rückweisungsentscheid befragte die Vorinstanz L.________ im Neubeurteilungsverfahren ein zweites Mal als Auskunftsperson und M.________ als Zeugen. Dabei habe L.________ bestätigt, dass ihre Aussagen an der ersten Berufungsverhandlung richtig gewesen seien. L.________ sei verblüfft gewesen von den Behauptungen von M.________, wonach sie damals falsch ausgesagt habe. M.________ seinerseits habe im Neubeurteilungsverfahren zu Protokoll gegeben, E.E.________ habe ihm einmal gesagt, warme Sanierungen seien bloss eine Sache der Organisation. Dafür gebe es Leute aus dem ehemaligen Jugoslawien. M.________ wollte sich nicht mehr daran erinnern, dass er der Verteidigerin des Beschwerdeführers eine E-Mail geschickt habe. Auf Vorhalt der E-Mail habe M.________ erklärt, dass L.________ ihm nicht gesagt habe, ihre Aussage sei falsch. M.________ habe offen gelegt, den Beschwerdeführer näher zu kennen. Er habe sich entschlossen, dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren zu helfen. Im Ergebnis habe M.________ mit seiner E-Mail nicht kundtun wollen, L.________ habe wahrheitswidrig vor Gericht ausgesagt. 
 
1.5.4. Als Beweisergebnis hält die Vorinstanz fest, auch im Neubeurteilungsverfahren sei davon auszugehen, dass C.C.________ nach dem missglückten ersten Versuch der Brandlegung massgeblich am zweiten Versuch mit dem mobilen Gasofen beteiligt gewesen sei. Weiter sei klar, dass C.C.________ und der Beschwerdeführer gewusst hätten, dass E.E.________ der Versicherung B.________ den Brand melden würde, um Leistungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich an der Brandlegung beteiligt. Er und C.C.________ hätten eine alte Matratze in den ersten Stock getragen, darauf hochprozentigen Alkohol verteilt und vergeblich versucht, diesen mit ihren Feuerzeugen zu entzünden. Später habe der Beschwerdeführer seinen mobilen Gasofen geholt, ihn bei der Matratze platziert, in Betrieb genommen und das Restaurant verlassen.  
 
1.6. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorbringt, verfängt nicht.  
 
1.6.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
1.6.2. Die Vorinstanz trägt dem Rückweisungsentscheid Rechnung, indem sie prüft, ob die Aussagen von I.________ und G.G.________ den Beschwerdeführer entlasten. Sie setzt sich erneut mit den Aussagen von D.C.________, F.E.________ und J.________ auseinander und erwägt, die Aussagen von I.________ stünden dazu nicht in Widerspruch. Dieser habe ausgeführt, gemäss C.C.________ seien mehrere Personen involviert gewesen. Auch in den Aussagen von G.G.________ erblickt die Vorinstanz nachvollziehbar keinen Widerspruch. Sie kommt ihrer Begründungspflicht nach und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.  
Sodann werden die Vorgaben des Rückweisungsentscheids mit der neuerlichen Einvernahme von L.________ und M.________ umgesetzt. Dabei kommt die Vorinstanz abermals zum Schluss, E.E.________ habe gegenüber L.________ nie gesagt, dass der Brand des Restaurants auf seine Initiative hin erfolgt sei und dass eine Person mit einem Namen aus dem Balkan verantwortlich sei. Dies begründet die Vorinstanz ausführlich. Nach den neuerlichen Befragungen von L.________ und M.________ war der Fall zweifellos spruchreif und es bestand kein Anlass, gemäss Art. 349 StPO die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen. 
 
1.6.3. Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz zum Vorwurf, sie würdige die Beweise einseitig. Sie stufe nur die belastenden Aussagen als glaubhaft ein. Hingegen bewerte sie seine eigenen Aussagen ohne sachlichen Grund als unglaubhaft.  
Davon kann keine Rede sein. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt erachtet. Sie setzt sich einlässlich mit den Ergebnissen der verschiedenen Einvernahmen auseinander und wägt sie gegeneinander ab. Diesen detaillierten Erwägungen stellt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. dazu oben E. 1.6.1). 
 
1.6.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz berücksichtige nur jene Zeugenaussagen, wonach C.C.________ ihn als Mittäter erwähnt habe, sie lasse aber jene Zeugen ausser Acht gegenüber denen C.C.________ den Beschwerdeführer nicht erwähnt habe.  
Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz setzt sich mit allen Zeugenaussagen auseinander und berücksichtigt namentlich, dass sich C.C.________ bei G.G.________ als Alleintäter ausgegeben hat und bei I.________ den Beschwerdeführer nicht erwähnte. 
 
1.6.5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann von einer krassen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine Rede sein. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Im Übrigen erschöpfen sich seine Rügen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt