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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.210/2001 /rnd 
 
Urteil vom 25. September 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Baumgartner, Löwenstrasse 17, Postfach 7685, 
8023 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich. 
 
Lizenzvertrag; Auskunftserteilung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. März 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die in Deutschland domizilierte Y.________ GmbH stellte Bestandteile zum Verstellen von Autositzen her. Dabei bediente sie sich einer patentierten Technik ("Taumelbeschlag"). Erfinder dieser Technik soll nach übereinstimmender Parteidarstellung der Schweizer A.________ gewesen sein. Die Brüder B.________, welche massgeblich an der Y.________ GmbH beteiligt waren, liessen die Erfindung angeblich absprachegemäss unter eigenem Namen patentieren. 
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit der Y.________ GmbH einen Lizenzvertrag ab. Später trat die X.________ AG anstelle von A.________ in den Vertrag ein. Alleinaktionär und Verwaltungsrat der X.________ AG war Rechtsanwalt C.________. 
 
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist ein seit den siebziger Jahren andauerndes Verfahren vor den deutschen Steuerbehörden. Diese wollen die Lizenzzahlungen der Y.________ GmbH an die X.________ AG nicht als ertragsmindernden Aufwand anerkennen. Sie gehen davon aus, es sei nicht bewiesen, dass A.________ die Erfindung der genannten Technik gemacht habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die X.________ AG nur zur Tarnung benutzt werde und im relevanten Zeitraum 1967-1969 wirtschaftlich den Brüdern B.________ gehört habe. Diesfalls stellten die Lizenzzahlungen der Y.________ GmbH an die X.________ AG Gewinnausschüttungen dar und wären der Gesellschaft steuerlich aufzurechnen. Der Rechtsstreit ist am Finanzgericht Düsseldorf hängig. 
 
Als Konsequenz der Auseinandersetzung mit den deutschen Steuerbehörden schlossen die Y.________ GmbH und die X.________ AG am 9. August 1979 folgende Vereinbarung: 
"X.________ AG verpflichtet sich, Y.________ GmbH bei dem Finanzrechtsstreit in zumutbarer Weise zu unterstützen." 
In der Folge erteilte die X.________ AG den deutschen Steuerbehörden gewisse Auskünfte. Verwaltungsrat C.________ leistete überdies zu verschiedenen Punkten eine eidesstattliche Erklärung. Die deutschen Steuerbehörden vermissen indessen weiterhin ausführliche Angaben über die Umstände, unter denen die X.________ AG in den Besitz der Patente gekommen ist und über die Beteiligungen an der X.________ AG in der fraglichen Zeitspanne. Zudem halten sie der Y.________ GmbH vor, ihren gegen die X.________ AG gerichteten Anspruch auf Unterstützung nicht gerichtlich geltend gemacht zu haben. Der Versuch der Y.________ GmbH, den Anspruch auf Unterstützung vor deutschen Gerichten geltend zu machen, blieb wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien erfolglos. 
B. 
Die Y.________ GmbH klagte am 24. Juli 1996 vor dem Bezirksgericht Zürich gegen die X.________ AG. Sie beantragte, es sei die Beklagte unter Strafandrohung zu verpflichten, ihren einzigen Verwaltungsrat, Rechtsanwalt C.________, zu veranlassen, der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf als Zeuge sowie durch Vorlage von Unterlagen umfassend Auskunft zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden aus Steuermehrbelastungen für die Jahre 1967-1969 zu ersetzen hat, welcher der Klägerin bzw. ihren Gesellschaftern durch die schuldhafte Nichterfüllung der Unterstützungspflicht entsteht. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, ihren einzigen Verwaltungsrat, Rechtsanwalt C.________, zu veranlassen, dem Finanzgericht Düsseldorf umfassend schriftlich sowie durch Vorlage von Urkunden Auskunft zu erteilen. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zuhanden des Finanzgerichts Düsseldorf umfassend schriftlich sowie durch Vorlage von Urkunden Auskunft zu erteilen. 
 
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage am 26. Oktober 1998 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von der Klägerin erhobene Berufung am 14. Juni 1999 teilweise gut. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich das Urteil des Obergerichts am 4. September 2000 auf und wies die Streitsache an das Obergericht zurück. Die gleichzeitig erhobene Berufung an das Bundesgericht wurde damit gegenstandslos. Am 30. März 2001 fällte das Obergericht ein neues Urteil und hiess die klägerischen Begehren teilweise gut. 
C. 
Die Beklagte führte gegen das Urteil des Obergerichts wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht am 10. März 2002 im Kostenpunkt guthiess, in der Sache jedoch abwies, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Die Beklagte ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Sie stellt in beiden Verfahren den wörtlich gleichlautenden Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, eventualiter auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Streitsache zur neuen Beurteilung. 
 
Die Klägerin beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Ausserdem schliesst sie sich der Berufung mit dem Antrag an, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beklagte unter Strafandrohung zu verpflichten, ihren einzigen Verwaltungsrat, Rechtsanwalt C.________, zu veranlassen, der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf als Zeuge sowie durch Vorlage von Unterlagen über die Person des Erfinders des "Taumel-Systems", die Übertragung der Erfinderrechte, die Abwicklung des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten, allfällige Abhängigkeiten der Beklagten von der Klägerin, die Erteilung von Leistungen der Beklagten an die Klägerin ausserhalb des Lizenzvertrages, die Ausschüttung von Gewinnen der Beklagten an die Klägerin sowie die Versteuerung der Erträge und Gewinnausschüttungen der Beklagten umfassend Auskunft zu erteilen. Im Falle der Gutheissung dieser Begehren sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils infolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben. 
 
Die Beklagte beantragt, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde heute nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Klägerin begründet ihren Antrag, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, damit, dass die Beklagte in der Berufungsschrift die Rügen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend übernehme und sie statt unter die betreffenden Artikel der ZPO/ZH unter jene des OG subsumiere. Dieses Vorgehen komme nach BGE 116 II 292 einer unzulässigen Umgehung des Verbots gleich, zwei Rechtsmittel in einer einzigen Eingabe zu verbinden. 
 
In der Tat lauten nicht nur die beiden von der Klägerin erwähnten Rechtsschriften im Wesentlichen gleich, sondern auch die gegen das Urteil der Vorinstanz eingereichte staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht hat jedoch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung in BGE 116 II 745 präzisiert und festgehalten, dass bei wesentlich gleich lautender Begründung verschiedener konnexer Rechtsmittel jede Rechtsschrift daraufhin zu prüfen ist, ob darin Rügen vorgetragen werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels zulässig sind und den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen. Zufolge der Verflechtung nicht offenkundig aufscheinende und nicht eindeutig zugeordnete Vorbringen werden jedoch übergangen (BGE 116 II 745 E. 2b). Der Klägerin ist jedoch insoweit beizupflichten, als die Beklagte auf weite Strecken ihrer Berufung unzulässige Rügen erhebt oder die Begründungsanforderungen nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG missachtet. Danach ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 120 II 97 E. 2b S. 97, je mit Hinweisen). Die Berufung ist sodann in vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten der Rüge falscher Anwendung ausländischen Rechts verschlossen (Art. 43a Abs. 2 OG). 
Soweit die Beklagte diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil ergeht, die Verletzung kantonalen Prozessrechts, ausländischen Rechts oder des Willkürverbots durch die Vorinstanz geltend macht oder deren tatsächliche Feststellungen kritisiert, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das gilt auch, soweit sie Versehensrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG erhebt, denn diese laufen durchwegs auf unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a). 
2. 
2.1 Die Beklagte macht mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie bereits zweimal vor Kassationsgericht geltend, es bleibe offen, ob gemäss Dispositiv-Ziffer 1 allein die Beklagte oder auch Rechtsanwalt C.________, dieser hinsichtlich einer allfälligen Zeugenaussage, verpflichtet werde. Dispositiv-Ziffer 1 sei daher unklar und verletze Bundesrecht. Mit Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten, Rechtsanwalt C.________ zu einer Zeugenaussage vor Finanzgericht Düsseldorf zu veranlassen, bleibe unklar, was mit dem Ausdruck "veranlassen" genau gemeint sei. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, C.________ tatsächlich zu einer Zeugenaussage zu bewegen. Sie könne dies höchstens versuchen. Es stelle sich auch die Frage, was zu geschehen habe, wenn sich C.________ weigere, auszusagen oder wenn er zwar aussage, das Gericht und/oder die Klägerin die Angaben für zu wenig umfassend erachte. Dieselben Bedenken sind laut der Berufung auch hinsichtlich der in Dispositiv-Ziffer 2 statuierten Verpflichtung zu umfassender schriftlicher sowie durch Vorlage von Urkunden zu erteilender Auskunft angebracht. Ziffern 1 und 2 der Rechtsbegehren sind nach Auffassung der Beklagten in ihrer Gesamtheit unklar, entsprechen nicht den bundesrechtlichen Substanziierungsanforderungen und sind daher nicht justiziabel, weshalb die Vorinstanz materielles Bundesrecht verletzte, indem sie dennoch darauf eintrat und sie (teilweise) schützte. 
2.2 Bei Vertragsverhältnissen folgt aus Bundesrecht, welche Anforderungen an die Formulierung des Klagebegehrens gestellt werden dürfen, um es materiell beurteilen zu können (BGE 116 II 215 E. 4 S. 219; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 116). Das Rechtsbegehren muss in der Regel so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum vollstreckbaren Urteil erhoben werden kann (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivprozessrechts, 7. Aufl., S. 188, N. 5a). 
2.3 Rechtsbegehren der Klägerin und Dispositiv des angefochtenen Urteils sind hinreichend bestimmt und klar. Der verwendete Ausdruck "veranlassen" bringt klar zum Ausdruck, dass von der Beklagten nicht mehr, aber immerhin verlangt wird, alles zu unternehmen, um eine Zeugenaussage von C.________ bzw. die Vorlegung von Urkunden und / oder die Erteilung von Auskünften durch diesen zu erwirken. Damit ist klargestellt, dass die Beklagte nicht gehalten ist, C.________ zu Aussagen zu zwingen. Die Beklagte muss C.________ lediglich zur Zeugenaussage auffordern, ihn hierzu von Geschäftsgeheimnissen entbinden und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Einwand der Beklagten, C.________ sei nicht mehr Verwaltungsrat, hat auf die sich aus dem Urteilsdispositiv ergebenden Pflichten der Beklagten keinen Einfluss. 
 
Was den Gegenstand der verlangten Auskünfte anbelangt, ist das kantonale Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin benötigt Beweismittel in einem Steuerverfahren, das hängig ist. Eine genaue Bezeichnung der bereitzustellenden Unterlagen und abzugebenden Auskünfte ist deshalb weder möglich noch zumutbar. Im Übrigen entspricht die Formulierung der Rechtsbegehren und des Urteilsdispositivs gängiger Praxis in Rechtshilfeverfahren und bei Editionsbefehlen. Ein Verstoss gegen Bundesrecht liegt nicht vor. 
3. 
3.1 Die Beklagte bringt vor, die Parteien hätten ihre Vereinbarung übereinstimmend in dem Sinne verstanden, dass der Beklagten nicht zumutbar war, mehr als die eidesstattliche Erklärung zuhanden der deutschen Steuerbehörden zu leisten. Sie macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB und der Dispositionsmaxime geltend. 
3.2 Auf die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime kann von vornherein nicht eingetreten werden, weil sie ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht geregelt wird. 
3.3 Die Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b S. 123, mit Hinweisen). 
3.4 Die Vorinstanz vertritt gestützt auf die normative Auslegung der Vereinbarung die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin weitere Hilfeleistungen im Verfahren vor den Steuerbehörden zu erbringen. Sie führte deshalb ein Beweisverfahren durch und eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, durch den positiven Nachweis eines auf das Gegenteil gerichteten tatsächlichen Parteiwillens das Resultat der normativen Vertragsauslegung umzustossen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt deshalb nicht vor. 
3.5 Was die beklagtischen Vorbringen gegen die Vertragsauslegung der Vorinstanz anbelangt, so handelt es sich weitgehend um Rügen, die im Berufungsverfahren nicht zulässig sind (vgl. E. 1 hievor). Namentlich kritisiert die Beklagte weitgehend die Beweiswürdigung und die Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz. Im Übrigen entsprechen die Rügen den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das gilt insbesondere für die weitschweifigen Vorbringen unter dem Titel "objektivierte Vertragsauslegung". Die Beklagte erweitert den Sachverhalt nach Belieben und übt Kritik am angefochtenen Urteil, als ob dem Bundesgericht im Berufungsverfahren auch freie Tatsachenprüfung zukäme. Es genügt, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz - insoweit unüberprüfbar (Art. 43a Abs. 2 OG) - festgestellt hat, C.________ könne im deutschen Verfahren unbeschadet die Auskunft verweigern, wo sein Anwaltsgeheimnis tangiert wäre. Was die von der Beklagten beanstandete Passage im angefochtenen Urteil anbelangt, mit der zugesicherten Unterstützung habe die Beklagte auf ihr Geheimhaltungsrecht verzichtet, so dass sich C.________ als Verwaltungsrat mit Angaben zu den fraglichen Themen nicht des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB strafbar machen würde, lässt die Beklagte ausser Acht, dass die Vorinstanz an anderer Stelle unangefochten festgehalten hat, die problematischen Bereiche seien durch das Anwaltsgeheimnis vollständig abgedeckt. Der in der Berufung erhobenen Behauptung bundesrechtswidriger normativer Auslegung durch die Vorinstanz fehlt jegliche prozesskonforme Begründung. 
4. 
Weiter bringt die Beklagte vor, die Klägerin habe sich durch Erhebung der Klage rechtsmissbräuchlich verhalten. Diese Vorbringen erschöpfen sich erneut in unzulässiger Kritk an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
5. 
5.1 Die Beklagte macht weiter geltend, die Forderung der Klägerin sei bereits verjährt. 
5.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beklagte sich im zumutbaren Rahmen für so lange zu tatkräftiger Unterstützung im deutschen Steuerverfahren verpflichtet hat, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Hilfe den dort eingenommenen Standpunkt der Klägerin mit Bezug auf die Lizenzgebühren zu stützen vermag. Die Vorinstanz gestand der Klägerin sodann ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der von ihr verlangten Auskünfte zu, da das Finanzgericht Düsseldorf diese offensichtlich für geeignet hielt, den Standpunkt der Klägerin in jenem Verfahren zu untermauern und die Einführung derartiger Aussagen in das deutsche Verfahren offenbar noch möglich sei. Das bedeutet, dass die Beklagte entgegen ihrer Auffassung weitere Hilfestellung nicht mit dem Hinweis auf bereits Geleistetes, die eidesstattliche Erklärung C.________s, verweigern kann. Vielmehr besteht nach dem Vertrag, so lange das darin genannte Verfahren andauert, eine ruhende Verpflichtung zu noch nicht genau umrissener Prozesshilfe, die von der Beklagten verfahrensabhängig, soweit zweckdienlich, mehrfach konkretisiert und abgerufen, d.h. "gekündigt" werden kann (Art. 130 Abs. 2 OR; BGE 122 III 10 E. 5). Die geschuldeten nach Inhalt und Anzahl noch unbestimmten Leistungen lassen sich am ehesten Auftragsrecht zuordnen, eingebettet in einen Rahmenvertrag auf bestimmbare Dauer (des Prozesses). Steht aber bei Abschluss des Vertrags noch nicht einmal fest, ob, wann und auf welche Weise sich die grundsätzliche Leistungspflicht konkretisieren wird, sind entsprechende Einzelforderungen bei Vertragsschluss noch nicht entstanden, weshalb deren Fälligkeit nicht eingetreten sein kann (Berti, Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 130 OR). Der Fall ist von jenem zu unterscheiden, wo die Leistungspflicht inhaltlich von Anfang an feststeht, deren Fälligkeit aber allein dem Willensentschluss des Berechtigten anheimgestellt ist (so in BGE 122 III 10, vgl. E. 6). Dagegen hat die Klägerin, wenn sie eine Leistung abruft, darzutun, inwiefern diese geeignet ist, zum Erfolg im Steuerverfahren beizutragen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Dass die Klägerin mehr als zehn Jahre vor Klageeinleitung ihr Interesse an den geltend gemachten Ansprüchen hätte erkennen können, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede deshalb zu Recht abgewiesen. 
6. 
Schliesslich rügt die Beklagte, die angedrohte Überweisung an den Strafrichter nach Art. 292 StGB sei unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten, weil die Androhung auf kantonalem Recht beruht (§ 306 ZPO/ZH). Inwiefern darin eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts liegen soll, wie die Beklagte behauptet, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte begründet ihre Rüge zur Hauptsache mit der mangelnden Präzision der klägerischen Begehren. Sie wiederholt damit im Ergebnis die Vorwürfe gegen die materielle Zulässigkeit der beantragten Verpflichtungen, welche sich als unberechtigt erwiesen haben. Auch mit ihren weiteren Vorbringen zielt die Beklagte an der Sache vorbei: Durch Überweisung an den Strafrichter wird vorliegend ausschliesslich die ausgebliebene Erfüllung der aus dem Vertrag vom 9. August 1979 abgeleiteten Verpflichtung der Beklagten sanktioniert. Die Frage, ob ein in der Schweiz ergangenes Urteil wegen einer Zeugnisverweigerung C.________s in Deutschland überhaupt vollstreckbar wäre, stellt sich nicht. Schliesslich geht der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Schweizer Behörden in fiskalischen Angelegenheiten grundsätzlich keine Rechtshilfe gewähren, wiederum fehl. Gerade deshalb war die Klägerin darauf angewiesen, die notwendige Unterstützung in ihrem Steuerrechtsstreit in Deutschland auf obligatorischem Wege von der Beklagten zu erlangen, wofür diese offenbar auch Verständnis gezeigt und diese soweit zumutbar zugesichert hat. 
7. 
7.1 Mit ihrer Anschlussberufung rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe Rechtsbegehren 1.1, 1.2, 4.1 und 4.2 infolge einer falschen Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit abgewiesen. Sie habe missachtet, dass C.________ A.________ lediglich in einer ersten Phase, d.h bis zum Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten, anwaltlich beraten habe. In einer zweiten Phase sei C.________ jedoch als einziger Verwaltungsrat der Beklagten in Vertragsverhandlungen mit A.________ getreten. Spätestens als über die Übertragung der Erfinderrechte verhandelt worden sei, habe C.________ nicht mehr als Anwalt von A.________ handeln können. Bezüglich der Einzelheiten der Übertragung der Erfinderrechte sei eine allfällige Verletzung des Anwaltsgeheimnisses daher ausgeschlossen. Die Situation hinsichtlich Rechtsbegehren 1.2 sei folglich gleich wie bei den folgenden, was die Vorinstanz bei der Auslegung des Begriffs "zumutbar" bundesrechtswidrig verkannt habe. Hinsichtlich Rechtsbegehren 1.1 sei mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Offenlegung danach zu unterscheiden, ob C.________ die betreffenden Informationen vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen mit A.________ oder danach erhalten hatte. Diese Abgrenzung könne allein C.________ selbst vornehmen. Die gänzliche Abweisung von Rechtsbgehren 1.1 verletze somit ebenfalls Bundesrecht. 
7.2 Die Rügen sind unbegründet. Einziges Thema des Rechtsbegehrens 1.1 ist die Frage nach der Person des Erfinders der patentierten Technik. Fest steht, dass C.________ für A.________ bereits bei den ersten Lizenzverträgen anwaltlich tätig war. Wer die Technik erfunden hat, konnte damals nicht verborgen bleiben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dieses Thema unterliege dem Anwaltsgeheimnis. 
 
Ebenso betreffen sämtliche in Rechtsbegehren 1.2 aufgeführten Bereiche, in welchen die Beklagte C.________ zur Auskunft veranlassen sollte, die Person von A.________ und das Thema der Rechte aus der Erfindung. Da das Anwaltsgeheimnis, dessen Wahrung durch C.________ bei der Einführung des Begriffs der Zumutbarkeit in den Vergleich für beide Parteien erkennbar im Vordergrund stand, das Mandat als nachwirkende Treuepflicht überdauert (Walter, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats, in: Münch/Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Rz. 16.48), hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die Themenkreise, welche die Person von A.________ betrafen, von der Offenlegung generell ausnahm. Die Anschlussberufung ist deshalb unbegründet. 
8. 
Berufung und Anschlussberufung sind abzuweisen, wobei auf die Berufung weitgehend nicht eingetreten werden kann. Dass die Weitschweifigkeit der Berufung unnötigen Mehraufwand verursachte, ist beim Kostenentscheid angemessen zu berücksichtigen (Art. 156 Abs. 3 und 6 und Art. 159 Abs. 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen, die Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. März 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird zu 9/10 der Beklagten, zu 1/10 der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: