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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.13/2003 
1P.57/2003/zga 
 
Urteil vom 25. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, Postfach 331, 3930 Visp, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Otto Imboden, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp, 
Gemeinde Saas Grund, Gemeindeverwaltung, 3910 Saas Grund, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (1P.57/2003) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.13/2003) gegen das Urteil der Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 29. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ ist Eigentümer der in der Bauzone W3 liegenden Parzelle Plan 4, Nr. 632, Im Grund/Gasse, Saas-Grund. Er beabsichtigt auf seiner Parzelle zu einem Stall, der zwei bis drei Tieren Platz bietet, eine unterirdische Jauchegrube zu erstellen. Die Gemeinde Saas-Grund (nachfolgend Gemeinde) legte das Baugesuch von Y.________ am 16. Februar 2001 öffentlich auf. X.________, Eigentümer der Nachbarparzelle Plan 4, Nr. 598, Saas-Grund, erhob gegen dieses Vorhaben am 24. Februar 2001 Einsprache. 
B. 
Die Gemeinde erteilte am 20. August 2001 für die Grube die Baubewilligung und verknüpfte diese mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen. So durfte die Jauchegrube aus touristischen und öffentlichen Interessen nur vom 1. bis 31. Mai und vom 20. Oktober bis 1. Dezember entleert werden, und zwar durch den Stall hindurch. X.________ reichte dagegen am 21. September 2001 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Dieser hiess die Beschwerde am 15. Mai 2002 gut und hob die Baubewilligung auf. 
 
Y.________ gelangte dagegen am 18. Juni 2002 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht Wallis. Dieses hiess die Beschwerde am 29. November 2002 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des Staatsrates auf und erteilte Y.________ eine Ausnahmebewilligung zur Erstellung der Jauchegrube. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Januar 2003 zugleich staatsrechtliche und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. November 2002. Er beantragt dessen Aufhebung und die Bestätigung des Entscheides des Staatsrates vom 15. Mai 2002. 
 
Y.________, die Gemeinde Saas-Grund und das Kantonsgericht Wallis sprechen sich für Abweisung der beiden Beschwerden aus. Der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) liess sich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Frage vernehmen, ob die Bestimmungen des Umweltschutzrechtes über die Mindestabstände nach Anhang 2 Ziff. 512 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) eingehalten seien und ob eine Emissionsprognose nötig gewesen wäre. Es erachtete den angefochtenen Entscheid insoweit als bundesrechtskonform. 
D. 
Das Gesuch von X.________, es sei beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2003 abgelehnt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 29. November 2002 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 
 
Die beiden Rechtsschriften richten sich gegen denselben Entscheid und stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die gegen das gleiche Urteil gerichteten Beschwerden sowie die einzelnen Rügen zusammen zu behandeln. 
2. 
2.1 Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 II 225 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (BGE 126 II 377 E. 1 S. 381 mit Hinweis). 
2.1.1 Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa mit Hinweisen). 
2.1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens bzw. der Beeinträchtigung in verfassungsmässigen Rechten, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört auch das Bundesverfassungsrecht (BGE 128 II 56 E. 2b mit Hinweisen). 
 
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt, ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c mit Hinweis). 
2.1.3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging zur Frage, ob die geplante Jauchegrube zonenkonform gemäss dem Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) sowie umweltschutzrechtlich zulässig im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und der Luftreinhalte-Verordnung sei. Weiter wurde untersucht, ob dem Beschwerdegegner eine Ausnahmebewilligung gemäss dem kantonalen Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG) erteilt werden kann. 
 
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes. Die Frage, ob gestützt auf das kantonale Recht zurecht eine Ausnahmebewilligung für das Bauen innerhalb der Bauzonen erteilt wurde, hat vorliegend einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften gemäss USG und LRV. Der Entscheid des Kantonsgerichts kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 97 OG). Es liegt keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vor. 
2.1.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können auch die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Vorbringen behandelt werden, wonach das Kantonsgericht das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Besitzstandsgarantie (Art. 9 und 26 Abs. 1 BV) verletzt haben soll (vgl. E. 2.1.2). Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden, weshalb für die staatsrechtliche Beschwerde kein Raum bleibt und darauf nicht einzutreten ist. 
2.2 Der Beschwerdeführer hat als Nachbar des Beschwerdegegners ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Jauchegrube in seiner Nachbarschaft nicht erstellt wird (Art. 103 lit. a OG bzw. Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen. 
2.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann auf die beantragte Ortsschau verzichtet werden. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Gemäss den Ausführungen des Staatsrats sei nicht klar, welches Baugesuch die Gemeinde tatsächlich bewilligt habe. Er habe sich deshalb im Baubewilligungsverfahren nicht zu allen relevanten Punkten äussern können. Dadurch sei sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
Angesichts der formellen Natur des geltend gemachten Anspruchs (BGE 127 I 128 E. 4d mit Hinweisen) ist diese Rüge vorneweg zu behandeln. 
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde vom 21. September 2001 an den Staatsrat fest, das publizierte und das bewilligte Baugesuch stimmten nicht überein. Er setzte sich mit den vom Beschwerdegegner vorgenommenen Änderungen auseinander und ging davon aus, dass das abgeänderte Vorhaben bewilligt worden ist. Vor Kantonsgericht ging er nochmals auf die Abweichungen zwischen den beiden Gesuchen ein, rügte aber nicht eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, sondern Fehler im Baubewilligungsverfahren. Infolgedessen liegt in diesem Punkt (Gehörsverletzung) kein letztinstanzlicher Entscheid vor (Art. 97 Abs. 1 OG); auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Das Kantonsgericht stellte fest, der Stall und die geplante Jauchegrube seien in der Zone W3 zonenfremd und insoweit rechtswidrig. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Nach Art. 3 Abs. 1 BauG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften der Bauzonen und von den übrigen Bauvorschriften können bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse oder wichtige Gründe vorliegen und weder öffentliche noch wesentliche Nachbarinteressen beeinträchtigt werden (Art. 30 Abs 1 BauG). 
4.2 Das Kantonsgericht führte aus, das bauliche Vorhaben des Beschwerdegegners sei durch die Besitzstandsgarantie gedeckt. Weiter erachtete es die Voraussetzungen zur Erteilung einer baurechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 30 Abs. 1 BauG als erfüllt. Es kam zum Schluss, raumplanerisch werde die Rechtswidrigkeit durch die Güllengrube zwar verstärkt. Das Bauvorhaben müsse jedoch auch unter umweltschutzrechtlichen Aspekten betrachtet werden. Die erzielbaren Umweltverbesserungen überwögen. Der bestehende Zustand des Stalles sei widerrechtlich, da nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdegegner die Jauche bisher entsorgt habe. Es sei davon auszugehen, dass er sie irgendwo versickern lasse. Dies widerspreche den einschlägigen Umweltschutzvorschriften. Durch die geplante Grube werde diese Widerrechtlichkeit der Baute vermindert, die Mist- und Güllenproblematik werde gesamthaft gesehen entschärft. 
 
Der Staatsrat hatte die (ordentliche) Baubewilligung verweigert, da das geplante Bauvorhaben seiner Ansicht nach den Rahmen der Besitzstandsgarantie sprenge. Er hatte sich nicht dazu geäussert, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Stall unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht. Das Kantonsgericht habe ausserdem die Grundsätze über die Emissionsbegrenzungen von Art. 11 USG und Art. 4 und 5 LRV nicht beachtet. Überdies seien die Mindestabstände gemäss Ziff. 512 des Anhanges 2 zur LRV i. V. m. Art. 3 LRV gegenüber seinem Grundstück nicht eingehalten worden. Auch lägen weder ausserordentliche Verhältnisse noch wichtige Gründe vor, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigten; sowohl öffentliche wie nachbarrechtliche Interessen seien verletzt worden. 
4.3 Bei der Erteilung einer Baubewilligung sind nicht nur die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes, sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes zu berücksichtigen. Das Umweltschutzgesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Zu diesem Zweck sind Luftverunreinigungen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Grundsatz der Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen oder zu ergänzen, wenn feststeht, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Grundsatz des Vorsorgeprinzips; vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 43 E. 3 mit Hinweis). 
4.4 Das Kantonsgericht gab die einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen wieder, um daraus zu schliessen, die Umweltverbesserung überwiege die Zonenwidrigkeit der Baute. Im angefochtenen Entscheid fehlen indessen situationsbezogene Ausführungen über öffentliche und private Interessen, die dem Bauvorhaben allenfalls entgegenstehen. Worin das Kantonsgericht die ausserordentlichen Verhältnisse oder die wichtigen Gründe zur Erteilung der Ausnahmebewilligung sieht, geht - abgesehen von den Umweltverbesserungen - nicht aus seinem Urteil hervor. Ob überhaupt Verbesserungen für die Umwelt erzielt werden, ist nicht hinreichend abgeklärt. Das Kantonsgericht führt selber aus, es wisse nicht, wo die Jauche bisher entsorgt worden sei. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss BUWAL besteht bereits eine Jauchegrube, welche allerdings nicht genutzt werden darf. Weshalb und ob dies überhaupt so ist, wurde ebenfalls nicht abgeklärt. Es ist denkbar, dass diese möglicherweise vorhandene Grube mit geringem Aufwand instand gestellt werden kann, sodass die raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Ansprüche erfüllt werden und der Aushub einer neuen Grube nicht mehr nötig ist. Das Kantonsgericht äussert sich auch nicht dazu, ob die Ausnahmebewilligung allenfalls hätte mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden können bzw. müssen, die über jene in der (ordentlichen) Baubewilligung vom 20. August 2001 vorgesehenen hinaus gingen (vgl. lit. B hiervor). Auch wenn eine bestimmte Bedingung oder Auflage nur eine verhältnismässig kleine Verbesserung bringen sollte, müsste sie nach Massgabe von Art. 11 USG bzw. Art. 4 Abs. 1 LRV angeordnet werden, dies umso mehr, als die geplante Jauchegrube nicht in der Landwirtschaftszone, sondern in der (geruchsmässig empfindlicheren) Wohnzone angelegt werden soll. 
 
Ob die Mindestabstandsvorschriften von Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV nicht anzuwenden sind, wie das Kantonsgericht und das BUWAL meinen, muss damit nicht mehr entschieden werden. Auch kann offen bleiben, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers berechtigt sind oder nicht. 
5. 
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als begründet gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer bloss teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 29. November 2002 aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Saas-Grund, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: