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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.495/2003 /bie 
 
Urteil vom 25. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
E.________, z.Zt. Strafanstalt Pöschwies, 
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, vertreten durch die Polizei- und 
Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 
3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
Gegenstand 
 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2003 und vom 13. August 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In einem Klageverfahren, das E.________ gegen den Kanton Bern eingeleitet hat, teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dem Kläger am 12. Juni 2003 mit, die beantragte unentgeltliche Rechtspflege könne ihm nur gewährt werden, wenn er einerseits seine Prozessbedürftigkeit nachweisen könne und das Verfahren anderseits nicht als aussichtslos erscheine. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 stellte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts fest, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, seine Prozessbedürftigkeit nachzuweisen. Er wies somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 2'500.--. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Verfügung vom 13. August 2003 eine kurze Nachfrist bis zum 25. August 2003 zur Leistung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auf seine Klage nicht eingetreten werden könnte, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet würde. 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. August 2003 beantragt E.________ unter anderem die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2003. Er macht geltend, er sei mittellos. Indessen setzt er sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach er es versäumt habe, seine Mittellosigkeit zu belegen, nicht auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet. 
3. 
Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: