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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 341/03 
 
Urteil vom 25. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
M.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1950, arbeitete von 1991 bis Juni 1996 teilzeitweise als Lagermitarbeiterin für die Firma B.________ AG und von Februar 1997 bis Ende März 1998 während etwa acht Stunden pro Woche als Putzfrau für das Heim X.________. Sie meldete sich am 1. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau je einen Bericht des letzten Arbeitgebers vom 15. Juni 2001 und des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juni 2001 (mit medizinischen Vorakten) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konten einholte. Nachdem die Verwaltung eine Abklärung an Ort und Stelle veranlasst (Bericht vom 11. Februar 2002), einen weiteren Bericht des Dr. med. A.________ vom 2. April 2002 zu den Akten genommen und einen Vorbescheid erlassen hatte, sprach sie M.________ mit Verfügung vom 19. Juni 2002 vom 1. Juni 2000 bis zum 30. April 2001 eine ganze und - wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes - ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2003 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter teilweiser Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr über den 1. Mai 2001 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (19. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Grundlagen des Entscheids über die anwendbare Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 125 V 418 Erw. 2d, AHI 1998 S. 121 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2. 
Unbestritten sind die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode und die vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich. Streitig sind dagegen der Umfang der Anteile des Erwerbs- und Haushaltsbereichs sowie die Höhe des Invaliditätsgrades ab Februar resp. Mai 2001. 
2.1 Die Vorinstanz geht von einem Erwerbsanteil von 60 % aus, da die Beschwerdeführerin in den letzten zwanzig Jahren überwiegend in diesem Umfang erwerbstätig gewesen sei und auch nach der Verbesserung der Schulterbeschwerden im Jahr 1993 bis zum Eintritt ihrer psychiatrischen Probleme 1998 keine Erhöhung des ausserhäuslichen Arbeitspensums vorgenommen habe. Im mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich stellt das kantonale Gericht auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 11. Februar 2002 ab und geht ab Februar 2001 von einer Einschränkung im Umfang von 14 % aus, so dass ab Februar 2001 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65.60 % resultiere. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, dass sie heute zu 80 % erwerbstätig wäre; sie habe, seit ihre beiden Söhne erwachsen seien, kurze Zeit zu 80 % gearbeitet, jedoch aus gesundheitlichen Gründen (Schulterbeschwerden) ihr Pensum auf 60 % reduzieren müssen und ebenfalls wegen gesundheitlicher Gründe (psychiatrische Beschwerden ab Juni 1995) nicht wieder erhöhen können. Betreffend Anteil Haushalt sei der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle nicht korrekt; insbesondere seien zwar ihre etwa zweimal pro Monat auftretenden Schmerzschübe erwähnt, jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass diese jeweils zwischen einer und drei Wochen andauerten. 
2.2 Zunächst sind die jeweiligen Anteile von Haushalts- und Erwerbstätigkeit festzulegen. 
 
Unbestritten ist, dass die Versicherte von August 1991 bis März 1992 eine Anstellung im Umfang von 80 % innegehabt hat, sich 1993 wegen Schulterschmerzen einer Operation unterziehen musste und anschliessend während etwa eines Jahres Dauerschmerzen hatte. Es ist anhand der Einträge in den individuellen Konten mit der Vorinstanz zudem davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit vor und nach der entsprechenden Anstellung jeweils rund 60 % (oder weniger) betragen hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, dass sich die Versicherte vor 1991 vornehmlich um die Erziehung ihrer beiden (1969 und 1973 geborenen) Söhne gekümmert hat, was ohne weiteres nachvollzogen werden kann und somit nicht gegen eine später beabsichtigte Erhöhung des ausserhäuslichen Arbeitspensums spricht. Jedoch fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Abklingen der postoperativen Dauerschmerzen 1994 in keiner Weise um eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums auf 80 % bemüht hat; so wird denn auch nirgends ausgeführt (oder gar belegt), sie habe Abklärungen betreffend Aufstockung des bisherigen Arbeitspensums vorgenommen oder eine andere Stelle gesucht (oder sich gar bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet), was bei einem beabsichtigten Ausbau der Erwerbsfähigkeit jedoch der Fall gewesen wäre. Diese Ausdehnung des Erwerbsanteils wäre der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen, denn die psychiatrischen Beschwerden traten nicht unmittelbar nach dem Abklingen der postoperativen Dauerschmerzen 1993/1994, sondern - gemäss eigenen Angaben - frühestens im Sommer 1995 auf, da Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 19. Juni 2001 ausführt, die Versicherte sei "anamnestisch" seit sechs Jahren 100 % arbeitsunfähig. Diese Äusserung gibt die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder und wird von ihr insofern bestätigt, als im - vom Hausarzt zusammen mit seinem Bericht von Juni 2001 eingereichten - Bericht der Klinik Y.________ vom 21. Februar 2001 ausgeführt wird, die Versicherte gebe an, seit etwa fünf Jahren an der psychiatrischen Symptomatik zu leiden. Damit wäre es ihr - allein gestützt auf ihre Aussagen gegenüber den behandelnden Ärzten und ohne dass sich dies nach dem aktuellen Stand der Akten weiter belegen liesse - aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen, ihr Pensum spätestens ab 1994 auf 80 % auszudehnen, wenn sie es wirklich gewollt hätte. Da sie dies nicht getan hat und auch keine entsprechenden Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat, ist der Anteil der Erwerbsfähigkeit zusammen mit der Vorinstanz und der Verwaltung auf 60 % festzulegen, während der Anteil Haushalt demzufolge 40 % beträgt. 
2.3 Streitig ist im Weiteren das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltsbereich. Deren Bewertung basiert auf dem Abklärungsbericht vom 11. Februar 2002 (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines solchen Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2). 
 
Die Versicherte macht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, dass im Abklärungsbericht vom 11. Februar 2002 die etwa zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe zwar erwähnt seien, jedoch nicht richtig gewichtet würden, denn diese dauerten jeweils zwischen ein bis maximal drei Wochen an, sodass sie viel stärker eingeschränkt sei als im Bericht angenommen. In den vorliegenden medizinischen Akten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin während zwei bis vier Wochen pro Monat Schmerzschübe hätte, die ihr jegliche Tätigkeit verunmöglichten. Immerhin fällt auf, dass die IV-Stelle im März/April 2002 einen (zweiten) Arztbericht des Hausarztes Dr. med. A.________ eingeholt hat, dabei aber nur wissen wollte, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege und wie er die ausserhäusliche Erwerbsarbeit beurteile; im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Hausarzt schon in seinem ersten Bericht vom 19. Juni 2001 primär auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich bezieht, sodass diese ärztlichen Stellungnahmen - welche jeweils von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen - auch dahin verstanden werden könnten, es seien die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzschübe berücksichtigt und die Arbeitsunfähigkeit betreffe somit auch den Haushaltsbereich. Sollte dies effektiv der Fall sein, würde der Abklärungsbericht vom 11. Februar 2002 auf einer falschen Grundlage beruhen: Falls sich die Schmerzschübe tatsächlich über mindestens die Hälfte eines Monates erstrecken, wäre die Einschränkung im Haushaltsbereich wohl grösser als im Abklärungsbericht angenommen. Da damit Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Berichtes über die Abklärung an Ort und Stelle bestehen, kann dieser nicht unbesehen Grundlage des Entscheides über die Einschränkungen im Haushaltsbereich sein. Die IV-Stelle wird deshalb beim Hausarzt abzuklären haben, ob die geltend gemachten Schmerzschübe im Frühjahr 2001 tatsächlich die von der Beschwerdeführerin angegebene Dauer und Auswirkung aufgewiesen haben; sollte dies der Fall sein, müsste dies anhand der Krankengeschichte durch den Hausarzt ohne weiteres nachprüfbar sein, da dermassen starke Einschränkungen ohne Zweifel in der Krankengeschichte notiert worden wären. Je nach Ausgang dieser Aktenergänzungen ist der Abklärungsbericht zu revidieren und anschliessend neu zu verfügen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Juni 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: