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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 761/06 
 
Urteil vom 25. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
L.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
Auf ein zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes von L.________ gestelltes Gesuch um Erhöhung der ihm gewährten Viertelsrente hin hob die IV-Stelle des Kantons Luzern diese mit Verfügung vom 12. September 2005 auf, weil keine rentenrelevante Invalidität mehr vorliege. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. August 2006 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen; eventuell sei ihm "rückwirkend ab dem Zeitpunkt, seit welchem er entweder mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist, eine ganz IV-Rente auszurichten". 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75), und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das Bundesgericht. Das BGG ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorher eingereicht wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396), ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG) oder allenfalls auf einer rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht (Art. 105 Abs. 2 OG). Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) hat ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In seinem Eventualbegehren verlangt er die Zusprache einer Invalidenrente ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder - nach erfolgter Rentenaufhebung - wieder erfüllt wären. 
2.1 Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz in Luzern vom 7. Juli 2005 hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2005 die bisher gewährte Rente per Ende des der Zustellung dieser Verfügung folgenden Monats, mithin - da die Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. September 2005 ausgehändigt wurde - mit Wirkung ab 1. November 2005 auf. Im vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 28. März 2006 hielt die IV-Stelle an der verfügten Einstellung fest. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die gerügte fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darin erblickt, dass das kantonale Gericht die gesundheitliche Entwicklung seit der verfügten Leistungseinstellung bis zum Einspracheentscheid vom 28. März 2006 nicht berücksichtigt habe. 
2.2 In zeitlicher Hinsicht begrenzt der Einspracheentscheid vom 28. März 2006 den der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt. Die polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS fand am 25., 27. und 28. April 2005 statt und wurde mit dem Schlussgespräch vom 1. Juni 2005 - ab welchem die attestierte Leistungsfähigkeit gelten soll - abgeschlossen. Seither sind bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 28. März 2006 rund neun Monate verstrichen. Eine in dieser Zeitspanne (erneut) eingetretene anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist zwar nicht ausgeschlossen, wäre aber für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als sie der verfügten Rentenaufhebung per 1. November 2005 entgegenstehen würde, sodass diese ihrerseits wieder aufzuheben wäre. Nach einer rechtmässig erfolgten Leistungseinstellung hingegen wäre eine neu auflebende Anspruchsberechtigung zunächst mittels Neuanmeldung bei der Verwaltung geltend zu machen. Insoweit ist daher auf das gestellte Eventualbegehren, welches eine vorangegangene Leistungseinstellung voraussetzt, nicht einzutreten. 
2.3 Während im Einsprache- wie auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren noch die gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2005 erfolgte Rentenaufhebung als solche beanstandet wurde, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur mehr eine bis zum Einspracheentscheid vom 28. März 2006 eingetretene gesundheitliche Veränderung geltend. Angesichts dieser Einschränkung der beschwerdeführerischen Argumentation stellt sich auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob das kantonale Gericht hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung seit Erlass der Einstellungsverfügung vom 12. September 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 28. März 2006 von einem offensichtlich unrichtig oder unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG und insoweit - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - "fehlerhaft" festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. 
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass das Gutachten der MEDAS vom 7. Juli 2005 sämtliche Erfordernisse erfüllt, um darauf bei der Beurteilung des Rentenrevisionsbegehrens des Beschwerdeführers abstellen zu können. Sie hat indessen nicht nur die Verhältnisse bis zur Erstattung dieser Expertise berücksichtigt, sondern sich insbesondere auch zu dem im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, vom 5. Mai 2006 geäussert und dargelegt, weshalb diesem keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist und er auch keine Veranlassung für die beantragten zusätzlichen Abklärungen somatischer und psychiatrischer Art bietet. Des Weitern befand sie, dass von einer beruflichen Abklärung ebenfalls keine massgebend neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Diese Feststellungen und antizipierten Beweiswürdigungen beschlagen Fragen tatsächlicher Natur. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1. 2 hievor und BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen). Von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG kann keine Rede sein. 
2.4 Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Beweismittel sind, soweit sie nicht schon im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können und daher als unzulässige Nova zu qualifizieren sind, nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für die hier interessierende Zeit als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaft erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 5. Februar 2007 der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2006 entgegentreten will. 
3. 
3.1 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
3.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: