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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_72/2012 
 
Urteil vom 25. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 26. Juli 2012. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2012 beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage auf Zahlung von Fr. 5'726.32 nebst Zins gegen die Beschwerdegegnerin, seine frühere Arbeitgeberin, einreichte; 
 
dass das Regionalgericht das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012 als erledigt abschrieb, weil die Parteien einen gerichtlich genehmigten Vergleich geschlossen hatten; 
 
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Juni 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfocht; 
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 26. Juli 2012 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juli 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 14. August 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen wird; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin