Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_19/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiedererwägung, Revision oder Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_698/2014 vom 5. August 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht wies am 5. August 2014 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab (6B_698/2014). Dieser ersucht mit Eingabe vom 14. August 2014 um Wiedereerwägung, Revision oder Erläuterung des Urteils vom 5. August 2014. 
 
2.   
Die Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dem Bundesgericht sei ein offensichtliches Versehen unterlaufen (Gesuch S. 4). Indessen kann davon, dass das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gesetzt hätte, nicht die Rede sein. In Wirklichkeit bemängelt der Gesuchsteller den Schluss, den das Bundesgericht aus der Aussage seiner Tochter, "dann gingen wir beide zurück an dem Mittagstisch", gezogen hat. Dieser Schluss kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. 
 
4.   
Die Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils ist vorgesehen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu. Für Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller nicht nachvollziehen kann (Gesuch S. 6), steht die Erläuterung nicht zur Verfügung. 
 
5.   
Das Wiedererwägungs-, Revisions- oder Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Wiedererwägungs-, Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn