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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_568/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. August 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014 wegen verspäteter Kostenvorschussleistung, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2914 an A._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44- 48 BGG in Berücksichtigung der Gerichtsferien am 15. September 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies voraussetzt, konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, der fragliche Kostenvorschuss sei im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer unter Beigabe von Beweismitteln Vorgebrachten erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist dem bei der PostFinance AG liegenden Konto belastet worden, was sich aus der im Rahmen von Nachforschungen einverlangten Belegkopie der PostFinance AG einwandfrei ergebe ("Aufgabedatum" 10. September 2012; "Verarbeitungsdatum" 11. September 2012), 
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht hinreichend eingeht, wenn er seinerseits lediglich geltend macht, das Geld fristgerecht einbezahlt zu haben und den Beweis für die Zahlung erbracht zu haben, ohne zugleich auf die von der Vorinstanz bei der PostFinance AG vorgenommene Beweiserhebung zum Belastungsdatum konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern diese allenfalls gegen geltendes Recht verstossen haben oder aber vom Ergebnis her in einem unlösbaren Widerspruch zu anderen im Recht gelegenen Beweismitteln stehen könnte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel