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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_668/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,  
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 12. August 2014. 
 
 
In Erwägung,  
 
 
dass A.________ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse spätestens am 23. März 2009 um die Ausrichtung zwischenzeitig ausgebliebener Invalidenrenten ersuchte, 
dass die Kasse ihm am 4. April 2013 mitteilte, seine Invalidenrente werde für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2012 nachgezahlt, 
dass er am 20. Januar 2014 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte mit dem Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz und Verzugszins wegen unvollständig ausbezahlter Invalidenrenten, 
dass das Sozialversicherungsgericht diese Eingabe mit Beschluss vom 31. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, 
dass dieses die Eingabe als Beschwerde gegen die Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 4. April 2013 mit dem Antrag um vollständige Nachzahlung der Invalidenrente unter Einschluss von Verzugszinsleistungen entgegen nahm, 
dass es erwog, ehe sich das Gericht dieser Sache annehmen könne, müsse darüber zunächst die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als hierfür zuständige Verwaltungsbehörde verfügen, weshalb die Angelegenheit an diese überwiesen werde, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf vollständige Nachzahlung seiner Invalidenrente und auf Verzugszins prüfe und hernach darüber verfüge, 
dass es darüber hinaus auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes mit Entscheid vom 12. August 2014 nicht eintrat, 
dass A.________ am 19. August 2014 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt ist, 
dass er die Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend kritisiert, als es seine als "Klagen" betitelten Eingaben als Beschwerden umgedeutet habe, obwohl er damit um Schadenersatz nach OR ersucht habe, 
dass er indessen weder geltend macht, noch ersichtlich ist, inwiefern ihm durch die Vorgehensweise der Vorinstanz - Überweisung der Sache an die zuständige Behörde, damit diese über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers verfüge, bevor das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheide - ein Rechtsnachteil erwachsen ist, was indessen für die Prozessführung vor Bundesgericht Voraussetzung ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel