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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_549/2020  
 
 
Urteil vom 25. September 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rechtsdienst, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. August 2020 (605 2019 233). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. September 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. August 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass für jede einzelne Alternativbegründung darzutun ist, weshalb sie Recht verletzt, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anderenfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genüge getan ist (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.), 
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 29. Juli 2019 erhobene, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 12. Oktober 2017 fordernde, Beschwerde u.a. mit der Begründung abwies, 
- der Beginn der Rahmenfrist sei von der Arbeitslosenkasse in den dem Beschwerdeführer erstmals im Juni 2018 zugegangenen Taggeldabrechnungen per 1. Februar 2018 festgelegt worden; 
- dagegen hätte sich der Beschwerdeführer innert 90 Tagen seit Erhalt wehren müssen; 
-entgegen seinen Angaben fänden sich im Dossier keine diesbezüglichen Hinweise, weshalb davon auszugehen sei, dass über den Beginn der Rahmenfrist bereits rechtskräftig entschieden worden sei, was zur Abweisung der Beschwerde führe, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, sich dabei indessen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; inwiefern die vorinstanzliche Feststellung der fehlenden Anfechtung der im Juni 2018 zugestellten Taggeldabrechnungen innert 90 Tagen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein soll, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, wird indessen nicht ausgeführt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass damit ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer die weiteren, von der Vorinstanz zusätzlich angeführten Gründe, die für sich alleine jeweils ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde führen sollen, hinreichend klar beanstandet hat, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel