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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_16/2011 
2F_17/2011 
 
Urteil vom 25. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 
 
Gegenstand 
Universitäts-Prüfungen; Ausschluss vom Studium, 
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_54/2010 und 2D_68/2011 vom 11. Dezember 2010 sowie 2F_1/2011 und 2F_2/2011 vom 25. Januar 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 11. Dezember 2010 trat das Bundesgericht auf zwei Beschwerden von X.________ gegen zwei im Zusammenhang mit Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Ausschluss vom dortigen Studium ergangene Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September bzw. 17. November 2010 nicht ein (Urteile 2D_54/2010 und 2D_68/2010). Mit Urteil 2F_1/2011 und 2F_2/2011 vom 25. Januar 2011 wies das Bundesgericht die dagegen erhobenen Revisionsgesuche ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
Am 12. August 2011 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte den "Ausstand sämtlicher an den bisherigen Entscheiden mitgewirkten Personen und eine Neubeurteilung sämtlicher bisheriger Entscheide". Das Verwaltungsgericht betrachtete diese Eingabe unter anderem als Revisionsgesuch gegen seine Urteile vom 22. September und 17. November 2011. Mit zwei Verfügungen des Einzelrichters vom 15. September 2011 trat es auf das Revisionsgesuch und das damit verbundene Ausstandsgesuch, soweit seine vorgenannten Urteile betreffend, nicht ein; zudem übermittelte es die Eingabe vom 12. August 2011 in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem Bundesgericht, soweit sie sich auf dessen Urteile vom 11. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 bezieht. 
 
Gestützt auf die Überweisung sind zwei Revisionsverfahren eröffnet worden, die unter den gegebenen Umständen zu vereinigen sind. 
 
2. 
Der Gesuchsteller begründet auch in Bezug auf das Bundesgericht sein Ausstandsbegehren einzig damit, dass er mit seinen zwei Beschwerden bzw. mit dem diesbezüglichen Revisionsgesuch gescheitert ist; "durch die andauernde Ablehnung der Entscheide ... (sei) die Unabhängigkeit ... des Bundesgerichts in Frage gestellt". 
 
Allein mit früheren zu ihren Ungunsten ausgefallenen Urteilen lässt sich ein Ausstandsbegehren grundsätzlich nicht begründen; auf derartige untaugliche Ausstandsgesuche ist unter Mitwirkung der davon betroffenen Gerichtspersonen nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 noch zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG]; zu Art. 34 ff. BGG s. Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3, ferner Urteil 6B_338/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3). Entsprechend ist das vorliegend gestellte Ausstandsbegehren durch Nichteintreten zu erledigen. 
 
3. 
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe unter Einhaltung der diesbezüglichen Form- und Fristvorschriften geltend gemacht wird (Art. 121 ff. BGG). Der Gesuchsteller beantragt Neubeurteilung seiner früheren Eingaben ans Bundesgericht und ein Zurückkommen auf die entsprechenden Urteile mit der Begründung, dass die daran mitwirkenden Gerichtspersonen befangen gewesen sein sollen. Angesprochen wird damit sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über den Ausstand). Wie vorstehend in E. 2 dargelegt, vermögen die Urteile vom 11. Dezember 2010 bzw. 25. Januar 2011 heute keinen Ausstandsgrund zu begründen; erst recht bleibt unerfindlich, inwiefern bereits sie selber in Verletzung von Ausstandsregeln ergangen sein sollen. Namentlich aber schweigt sich der Gesuchsteller darüber aus, warum er von einer entsprechenden Verfahrensrechtsverletzung erst 30 Tage vor dem 12. August 2011 (unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 15. Juni 2011) erlangt haben will (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG); das auf Art. 121 lit. a BGG gestützte Revisionsgesuch wäre mithin auch verspätet. Es ist darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG), nicht einzutreten. 
 
4. 
Die beiden Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2011 hat der Gesuchsteller nicht eigens angefochten; die Eingabe vom 12. August 2011 lässt sich schon aus zeitlichen Gründen nicht zusätzlich als diesbezügliche Beschwerde betrachten. 
 
5. 
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), da der Gesuchsteller sein Gesuch beim Verwaltungsgericht eingereicht hat und nicht feststeht, dass er es als Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile verstanden wissen wollte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2F_16/2011 und 2F_17/2011 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller