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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_102/2012 
 
Verfügung vom 25. Oktober 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Regierung des Kantons Graubünden, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Regierung des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011, 
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_100/2012 vorläufig sistiert worden ist, 
in das Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2012, womit die Beschwerde vom 31. Januar 2012 unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil 2C_100/2012 des Bundesgerichts vom 25. September 2012 zurückgezogen wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG), 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Oktober 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger