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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_433/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(unentgeltliche Rechtspflege; kantonales Verfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Mai 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass H.________ am 12. Oktober 2012 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. September 2012 betreffend den - verneinten - Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhob, wobei sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, 
dass H.________ Beschwerde eingereicht hat und beantragt, der Entscheid vom 14. Mai 2013 sei aufzuheben, ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass die Beschwerdeführerin sich mit keinem Wort zu diesen Eintretensvoraussetzungen äussert, insbesondere nicht zur Frage, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, 
dass ein solcher Nachteil nicht ersichtlich ist, nachdem sie gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit am 24. Oktober 2012 und am 3. April 2013 Zahlungen von Fr. 1'500.- und Fr. 1'000.- an ihren Rechtsvertreter geleistet hat, und sie im hängigen Verfahren gegebenenfalls ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann, 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (SVR 2012 IV Nr. 15 S. 55, 9C_171/2012 E. 3.3; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1 in fine S. 329), 
dass der Entscheid vom 14. Mai 2013 gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329), 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler