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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_393/2021  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Gabriele Tulipani, simplistitia GmbH, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. März 2021 (VB.2021.00110). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1991) ist rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. September 2017 in die Schweiz ein. Am 9. November 2017 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche und am 12. März 2018 eine solche, um in der Schweiz erwerbstätig sein zu können. Letztere wurde am 18. Februar 2019 bis zum 16. Februar 2020 verlängert. Am 11. Juni 2019 ersuchte A.________ darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen bzw. seine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. 
A.________ ist sowohl in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft, was er in seinen Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA jeweils nicht angab. Er wurde im Ausland im Rahmen von zehn Verurteilungen zu insgesamt 62 Monaten Freiheitsstrafe, zwölf Monaten und 21 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie 38 Monaten Führerausweisentzug verurteilt. 
Am 17. März 2014 wurde A.________ von Grossbritannien nach Rumänien ausgeschafft. Grossbritannien sowie Norwegen erliessen gegen ihn Einreiseverbote. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2021 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen bzw. die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei er im Sinne einer milderen Massnahme zu verwarnen. A.________ beantragt zudem, festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt habe; die Sache sei zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Migrationsamt sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Vom Staatssekretariat für Migration ist keine Vernehmlassung eingegangen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 17. Mai 2021 (antragsgemäss) aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen unzulässig, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Als rumänischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da die Beschwerde auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei eine Verletzung seines Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege festzustellen. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteil 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da im Rahmen eines Leistungsbegehrens darüber befunden werden kann, ob die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat oder nicht. Die Rechtsmittelbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.3.1). Der Antrag des Beschwerdeführers kann so verstanden werden, dass das angefochtene Urteil diesbezüglich aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).  
 
1.3.2. Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt offensichtlich mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Soweit die vorliegende Eingabe den entsprechenden Begründungsanforderungen nicht genügt, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung seines Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerspreche den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA und sei unverhältnismässig. Er habe vorwiegend als junger Erwachsener in einer kurzen Zeitspanne zwischen 2012 und 2014 delinquiert ohne besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt zu haben. Mit seinem Zuzug in die Schweiz habe er sich privat, sozial sowie beruflich auf ein positives Zukunftsprojekt ausgerichtet und damit eine biografische Kehrtwende vollzogen. Es bestehe eine (sehr) gute Prognose, dass er sich auch in Zukunft an die hiesige Rechtsordnung halten werde. Es gehe von ihm keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Da die entsprechenden Vorbringen, soweit sie sich als hinreichend begründet und entscheidwesentlich erweisen (vgl. E. 1.3.2), eng mit der materiellen Prüfung der Sache selber verbunden sind, werden sie dort behandelt. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen bzw. verweigert werden, (1.) wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit a.); (2.) wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b.); oder (3.) sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (lit. c.). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt namentlich dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dieser Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteil 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Auch für den Widerruf einer EU-/EFTA-Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung, soweit auf die Verlängerung wie hier ein Anspruch besteht, ist grundsätzlich ein Widerrufsgrund nach dem nationalen Recht erforderlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 4 und 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]). Zudem ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres solche Massnahmen rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt. Im Ausland begangene Delikte können Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auch rechtfertigen, wenn die Schweiz dafür mildere Strafen vorsieht (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4).  
 
3.2.2. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteil 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1).  
 
3.2.3. Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht dem Umstand eine besondere Bedeutung beigemessen, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern er die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann ("biografische Kehrtwende"; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Die Verweigerung der Verlängerung bzw. der Erteilung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts (wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte), das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (insbesondere auch unter gesundheitlichen Aspekten) sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).  
 
3.2.5. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 3.2.4).  
 
4.  
Weder die Vor- noch die Rekursinstanz äussern sich näher zu den Widerrufsgründen. Sie beschränkten sich darauf, zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Art. 5 Anhang I FZA sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ging in seiner Verfügung vom 18. März 2020 davon aus, dass die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. a-c AIG kumulativ erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde am 4. November bzw. 2. Dezember 2013 in Grossbritannien zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl ("going equipped for theft"), welche in der Schweiz, sofern das Versuchsstadium nicht erreicht ist, grundsätzlich nicht strafbar sind (vgl. Art. 260bis Abs. 1 StGB). Sie kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG somit nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Ein Widerruf bzw. eine Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist vorliegend jedoch gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG möglich: Der Beschwerdeführer hat in Grossbritannien und Norwegen mehrfach gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet und damit im Ausland erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben) erfüllt wäre. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer als EU-Angehöriger grundsätzlich einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Es kann mit der Vorinstanz die Frage offengelassen werden, ob dieser Anspruch vorliegend zwecks Erwerbstätigkeit oder Stellensuche besteht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Einschränkung des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 5 Anhang 1 FZA gerechtfertigt und die Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verhältnismässig erscheint oder nicht.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ist in Norwegen und Grossbritannien mehrfach vorbestraft und zwischen 2012 und 2017 zu insgesamt 62 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er beging vorwiegend Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte sowie Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er, zumindest wenn man die einzelnen Straftaten isoliert betrachtet, keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt hat. Gleichwohl beging er nicht nur geringfügige Delikte und der Beschwerdeführer ist in erheblichem Mass und über eine lange Zeitdauer rückfällig geworden. An die Rückfallgefahr sind deshalb keine (besonders) hohen Anforderungen zu stellen, um eine hinreichend relevante, gegenwärtige Gefährdung der hiesigen Ordnung bejahen zu können (vgl. E. 3.2.2). Ob, wie die Vorinstanz festhält, gewisse vom Beschwerdeführer begangene Delikte Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung darstellen würden (Art. 66a Abs. 1 StGB), braucht nicht geprüft zu werden.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Phase der (intensiven) Delinquenz habe sich auf die Zeitspanne zwischen 2012 und 2014 beschränkt, in der er als junger Erwachsener sein Leben nicht im Griff gehabt habe. Seither habe er sich, mit Ausnahme von der illegalen Einreise nach Norwegen im Oktober 2016, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz habe die Verurteilung vom 16. Januar 2017 wegen Verstosses gegen das norwegische Ausländerrecht zu stark und willkürlich gewichtet. Aus ausländerrechtlicher Sicht sei bei diesem Delikt von einem leichten Verschulden auszugehen; in der Schweiz wäre er hierfür milder bestraft worden als in Norwegen. Insgesamt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe im Rahmen der Risikobeurteilung gestützt auf generalpräventive Überlegungen zu Unrecht eine aktuelle und hinreichend konkretisierte Rückfallgefahr bejaht.  
 
5.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Verurteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer und seine über mehrere Jahre hin anhaltende Delinquenz eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit offenbaren. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lassen die bisherigen Verurteilungen auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Seine wiederholte (unverbesserliche) Delinquenz stellt infrage, ob der Beschwerdeführer fähig und gewillt ist, sich künftig an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. E. 3.2.2). Erschwerend kommt hinzu, dass er die Straffälligkeit gegenüber den hiesigen Behörden nicht offenlegte (vgl. Urteil 2C_362/2019 vom 10. Januar 2020 E. 6.2), auch wenn die Vorinstanz die Gründe dafür nicht abschliessend beurteilt hat.  
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer beging seine schwersten Taten als junger Erwachsener und er hat sich in jüngerer Vergangenheit - soweit ersichtlich - nichts mehr zu Schulden kommen lassen. (Weitere) Hinweise, die trotz wiederholter Rückfälligkeit ausländerrechtlich eine positive Legalprognose rechtfertigen würden, werden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es - trotz entsprechender Aufforderung und entgegen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.4) - weitgehend unterlassen, die gegen ihn ergangenen Strafurteile oder sonstige Unterlagen - etwa bezüglich des Strafvollzugs - einzureichen. Es wäre jedoch an ihm gewesen, seine geltend gemachte positive persönliche Entwicklung im vorinstanzlichen Verfahren zu belegen. Dass er in der Schweiz beruflich und sozial teilweise Fuss fassen konnte, spricht zwar für ihn, vermag aber eine massgebliche Verhaltensänderung oder Einsicht nicht hinreichend nachzuweisen.  
 
5.3.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beurteilung der Rückfallgefahr die Verurteilung vom 16. Januar 2017 wegen vorsätzlichen Verstosses gegen das norwegische Einreiseverbot mitberücksichtigen dürfen, selbst wenn der Beschwerdeführer für dieses Delikt in der Schweiz milder bestraft worden wäre (vgl. E. 3.2.1). Die illegale Einreise nach Norwegen widerspricht insbesondere der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er ausschliesslich als junger Erwachsener delinquiert und danach seine Straffälligkeit überwunden habe. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen.  
 
5.4. Die Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich - entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers - auch als verhältnismässig:  
 
5.4.1. Zwar hat der Beschwerdeführer keine besonders schweren Rechtsgutsverletzungen begangen und zeigt sein Verhalten seit der letzten Tat eine Besserung. Dennoch bestanden in Grossbritannien und in Norwegen - mindestens bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung - weiterhin Einreiseverbote gegen ihn. Wegen seiner mehrfachen Rückfälligkeit und bisherigen Einsichtslosigkeit besteht ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt: Es handelt sich bei ihm nicht um einen jugendlichen Straftäter. Zum Zeitpunkt seiner letzten Straftat konnte er auch nicht mehr als junger Erwachsener im Sinne des StGB gelten. Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf (rund 3,5 Jahre im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils). Seine hier bestehenden sozialen und kulturellen Bindungen sind gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht besonders tief. Der Beschwerdeführer wurde in der Heimat bzw. im Ausland sozialisiert. Er ist ledig und verfügt in der Schweiz über keine familiären Bindungen. In der Heimat lebt zumindest noch eine Schwester, die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann; als junger und gesunder Mann ist es ihm möglich, auch in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar.  
 
5.4.2. Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, eine biografische Kehrtwende vollzogen hat, muss - über die vorstehenden Erwägungen betreffend Legalprognose und Verhältnismässigkeit hinaus - nicht näher geprüft werden: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine biografische Kehrtwende vor allem bei in der Schweiz langjährig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern von Bedeutung (Urteile 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe.  
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass im Falle von jungen Straftätern die Resozialisierung im Vordergrund stehen und, bei überwiegend nicht gewalttätigen Delikten, eine Aufenthaltsbeendigung die Ausnahme bilden müsse (unter Verweis auf die Urteile 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.3; sowie die Urteile des EGMR Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 74 und Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03] § 75). Er verkennt, dass sich die von ihm herangezogene Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht wesentlich von der vorliegenden Ausgangslage unterscheidet. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ging es in diesen Fällen jeweils um jugendliche bzw. junge Straftäter, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden waren und dort familiäre Beziehungen unterhielten (vgl. Urteil 2C_168/2018 vom 21. März 2019 E. 2.1.3).  
 
5.5. Die Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig und ist mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kommt damit nicht infrage und es besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung ab, dass aus den Akten nicht klar hervorgehe, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs weiterhin angestellt oder arbeitslos gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation nicht nachgekommen. Dass seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtlos zu gelten hätten, ändere hieran nichts. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verletzt (Art. 29 Abs. 3 BV). Bei Unklarheiten hätte die Vorinstanz den Sachverhalt weiter abklären und den unbeholfenen Beschwerdeführer auf die notwendigen Angaben für die Beurteilung des Gesuchs hinweisen müssen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat die entscheidende Behörde der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).  
 
6.2.2. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie diese selbst feststellt (Urteile 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2, je mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Zur Substanziierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter anderem ein Kündigungsschreiben seines damaligen Arbeitgebers vom 26. Oktober 2020 ein, wonach ihm per 31. Dezember 2020 gekündigt wurde, sowie eine Anmeldebestätigung des RAV Zürich zur Arbeitsvermittlung per 1. Januar 2021. Demgegenüber teilte eine Mitarbeiterin des (damaligen) Arbeitgebers des Beschwerdeführers der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit E-Mail vom 24. November 2020 und unter Verweis auf ein vorangehendes Telefonat mit, dass der Beschwerdeführer trotz zunächst erfolgter Kündigung weiter beschäftigt werden könne und einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Mitteilung seines (damaligen) Arbeitgebers an die Rekursabteilung und damit vom Widerspruch zu den von ihm eingereichten Unterlagen Kenntnis hat (te).  
 
6.2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt: Unter diesen Umständen wäre es an der Vorinstanz gewesen, im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzende Abklärungen vorzunehmen und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Bedürftigkeit zu belegen. Es kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er sei im vorinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Es wäre Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, die gemäss seiner Darstellung bestehenden Unklarheiten betreffend der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und den Beschwerdeführer auf die unklare Ausgangslage hinzuweisen (vgl. E. 6.2.1).  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, als die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen hat, er habe seine Mittellosigkeit in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht dargetan. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer ersucht im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch um Verbeiständung ist abzuweisen, da vor Bundesgericht die unentgeltliche Verbeiständung patentierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen vorbehalten bleibt. Es rechtfertigt sich jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Obsiegen zu entschädigen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 in Ziff. 2 und 4 des Dispositivs aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Obsiegen mit Fr. 500.-- zu entschädigen.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Marti