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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.473/2003 /leb 
 
Urteil vom 25. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 4. September 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die X.________ AG erhob am 4. Juli 2003 Beschwerde gegen eine Verfügung der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, vom 3. Juni 2003 betreffend leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 forderte der Präsident der Eidgenössischen Zollrekurskommission die X.________ AG auf, bis zum 20. August 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Gestützt auf den Verrechnungsausweis der Postfinance, Centre de traitement, 1631 Bulle, vom 21. August 2003 (Extrait du compte ***), welcher den Eingang des fraglichen Vorschussbetrags beim Konto der Zollrekurskommission mit "valeur 21.08.03" ausweist, nahm die Rekurskommission an, der Vorschuss sei verspätet geleistet worden, und trat mit Entscheid vom 4. September 2003 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Am 3. Oktober 2003 erhob die X.________ AG gegen diesen Nichteintretensentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Beschwerde beigelegt war eine Belastungsanzeige der Neuen Aargauer Bank vom 20. August 2003. Am 7. Oktober 2003 forderte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung die Beschwerdeführerin auf, bis am 31. Oktober 2003 die Belege über den genauen Zahlungsablauf (unter Berücksichtigung der Vorgänge zwischen Bank und Post) zu beschaffen und dem Bundesgericht einzureichen. Am 31. Oktober 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine Zahlungsbestätigung der Neuen Aargauer Bank ein, worin angeführt ist, dass diese den Zahlungsauftrag betreffend Kostenvorschuss mit "Valuta: 20.08.2003" ausgeführt habe, womit die Belastung des Kundenkontos gemeint sein dürfte. 
 
Da sich aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen liess, ob - unter Berücksichtigung der gesamten Zahlungsabläufe - der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war, holte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung bei der Postfinance Auskunft über die Zahlungsabläufe im konkreten Fall ein (Verfügung vom 6. November 2003). 
 
Am 17. November 2003 hat die Eidgenössische Zollrekurskommission die irrtümlicherweise an sie gesandte Antwort der Postfinance vom 13. November 2003 an das Bundesgericht weitergeleitet; den Verfahrensbeteiligten wurde die Antwort zur Kenntnis gebracht. 
2. 
2.1 Die Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Fristwahrung bei Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank und in Form des Elektronischen Zahlungsauftrags (EZAG) wird auch von den eidgenössischen Rekurskommissionen befolgt (Urteile 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2; 2A.144/2003 vom 10. April 1003 E. 2). Sie können sich dafür auf eine zu Art. 32 Abs. 3 OG analoge Rechtsgrundlage berufen (Art. 21 Abs. 1 VwVG; zur Kostenvorschusspflicht und zu den entsprechenden Säumnisfolgen vgl. Art. 150 Abs. 1 und Abs. 4 OG bzw. Art. 63 Abs. 4 VwVG). 
2.2 Bei fruchtlosem Ablauf der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art.63 Abs. 4 VwVG). 
 
Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist Art. 21 VwVG. Danach müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG). Die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank genügt bei dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht. Wird eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Bank ihrerseits im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). 
 
Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, elektronische Datenübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übergeben werden und auch das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt (BGE 117 Ib 220 E.2a.S. 222). Das Bundesgericht hat diese Kriterien seither in zahlreichen - wenn auch meist unveröffentlichten - Urteilen unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der Zahlungsabläufe ausnahmslos bestätigt (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2; K 23/01 vom 22. Juni 2001). 
2.3 Die Rekurskommission schloss aus der Tatsache, dass der Eingang der Gutschrift auf ihrem Konto mit "valeur 21.08.03" registriert war, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtzeitigen Zahlung nicht erfüllt waren. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen liess sich dieser Schluss allerdings nicht mit letzter Sicherheit ziehen. Nun aber hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2003 keine Belege namhaft gemacht, die geeignet wären, die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachzuweisen; solche Belege hat sie auch nicht mit der Eingabe vom 31. Oktober 2003 eingereicht, nachdem ihr im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 7. Oktober 2003 aufgezeigt worden war, worauf es bei Zahlungen auf dem Wege des elektronischen Zahlungsauftrags ankommt. Das Bundesgericht hat daher die notwendigen Unterlagen bei der Postfinance selber beschafft. Aus deren Auskunft vom 13. November 2003 ergibt sich, dass ihr zwar der Zahlungsauftrag EZAG am 20. August 2003 zugekommen ist, dass aber der Klient (die Bank) als Fälligkeitsdatum den 21. August 2003 eingesetzt hat. Damit aber bestätigt sich die Feststellung der Vorinstanz, dass die Zahlung verspätet erfolgt ist. 
 
Ob die Beschwerdeführerin oder ihre Bank sich über die Bedeutung der Zahlungsabläufe bei elektronischen Zahlungsaufträgen nicht bewusst waren, ist unerheblich. Das Bundesgericht hat mehrmals festgestellt, die Tatsache, dass die Bank das Fälligkeitsdatum nicht frei einsetzen kann, sondern dabei durch die bei der Post geltendenden Arbeitsabläufe gebunden zu sein scheint, sei unerheblich. Die Benützer der EZAG-Dienstleistung der Post sind nämlich über die technischen Abläufe im Bild und müssen daher auch wissen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, über dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung keine Zweifel bestehen können, eingesetzt oder allenfalls gar nachträglich durch die Post angepasst wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff. E. 2; Urteile des Bundesgerichts 2A.144/2003 vom 10. April 2003 E. 2.4.2; 2A.111/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2a). Vorliegend hat die Rekurskommission in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2003, womit sie die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Vorschusses aufforderte, auf die Bedeutung insbesondere des Fälligkeitsdatums hingewiesen (Verfügung S. 3 oben). 
 
Beizufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, die Vorschusszahlung fristgerecht zu veranlassen. Die Vorschussverfügung erging am 14. Juli 2003, Zahlungsfrist war der 20. August 2003. Trotz der notorischen Problematik bezüglich des Fälligkeitsdatums hat sie bis zum 18. August 2003 zugewartet, um ihrer Bank den Zahlungsauftrag zu erteilen. 
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: