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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 53/04 
 
Urteil vom 25. November 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
1. M.________, 
2. G.________, 
3. E.________, 
 
Beschwerdeführer, Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vertreten durch Beschwerdeführer 2, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 10. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1933 geborene N.________ und seine 1937 geborene Ehefrau M.________ bezogen ab 1. Juli 1999 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung von monatlich Fr. 1108.- und Fr. 1290.-. Die Altersrenten waren plafoniert. 
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts B.________ vom 17. Juli 2002 wurden N.________ und M.________ zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit für berechtigt erklärt. Im Erkenntnis wurde weiter davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit 1. Juli 2002 getrennt leben. Am 24. Juli 2002 ersuchte N.________ die Ausgleichskasse des Kantons Aargau um Umwandlung der Paarrente in Einzelrenten. Nach Korrespondenz teilte die Verwaltung N.________ mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 mit, bis zum Vorliegen schlüssiger Beweise für das Getrenntleben könne die beantragte Entplafonierung nicht vorgenommen werden. 
 
Am 13. Dezember 2002 ersuchte Rechtsanwalt G.________ namens und im Auftrag seiner Eltern um nochmalige Prüfung des Gesuchs. Für den Fall der Ablehnung bat er um Ausfertigung einer begründeten Verfügung. Am 4. Februar 2003 verfügte die Ausgleichskasse, dass dem Antrag auf Entplafonierung auf Grund der richterlichen Trennung nicht entsprochen werden könne. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einsprache hingewiesen. 
B. 
N.________ und M.________ liessen durch ihren Sohn G.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 4. Februar 2003 sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, ihnen je die ordentliche Altersrente auszubezahlen. 
 
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels. Zu der vom Instruktionsrichter aufgeworfenen Frage, ob die Verfügung vom 4. Februar 2003 direkt mit Beschwerde angefochten werden könne oder ob zunächst das Einspracheverfahren durchzuführen sei, nahm die Verwaltung nicht Stellung. 
 
Mit Entscheid vom 10. Februar 2004 wies das aargauische Versicherungsgericht die Beschwerde ab. 
C. 
N.________ und M.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, kantonaler Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, ihnen je die ordentliche Altersrente auszubezahlen. 
 
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme und einen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. 
D. 
N.________ ist am 9. August 2004 gestorben. Die Erben gemäss Erbenverzeichnis des Gemeinderates B.________ vom 7. September 2004 lassen den Prozess fortführen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 112 V 83 Erw. 1). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 4. März 2003 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2003 eingetreten ist. 
1.1 
1.1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). 
1.1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts auf die im ersten Teil (Art. 1-101ter) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Für das Verwaltungs- und das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in Fragen betreffend Beiträge und Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelung: 
 
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 517 f.). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, Art. 84 und 85bis AHVG sowie Art. 200 AHVV). 
1.1.3 Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind somit Verfügungen über Renten der AHV nicht mehr direkt mit Beschwerde an die zuständige kantonale oder Eidgenössische Rekursbehörde weiterziehbar (vgl. alt Art. 84 ff. AHVG). Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist zwingend (Kieser a.a.O. S. 524 Rz 17 zu Art. 52). Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden (in diesem Sinne auch Bericht «Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht» der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4611]). Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 94 Erw. 6 mit Hinweisen zu alt Art. 105 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 116 V 248 Erw. 1a). 
1.2 Im vorliegenden Fall lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. Februar 2003 das Gesuch um Neufestsetzung der Altersrenten der Beschwerdeführer auf Grund des vom Bezirksgericht B.________ mit Urteil vom 17. Juli 2002 bewilligten Getrenntlebens (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Art. 175 ZGB) auf unbestimmte Zeit ab. Trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einsprache reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller am 4. März 2003 beim Versicherungsgericht am Ort der Verwaltung Beschwerde ein (Art. 84 AHVG) und beantragte die Auszahlung von zwei ordentlichen Altersrenten. Dieses Vorgehen rechtfertigte er damit, er habe bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 gegen eine erste Verfügung vom 24. Oktober 2002 Einsprache erhoben und sich gegen die Ablehnung der Entplafonierung gewehrt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2003 nicht als Einspracheentscheid anzusehen und die Beschwerde Führenden in ein förmliches Einspracheverfahren zu zwingen, käme klar einem überspitzten Formalismus gleich. 
 
Das kantonale Gericht hat diese Argumentation zu Recht als nicht stichhaltig bezeichnet. Das Einspracheverfahren hat, wie dargelegt, zwingend dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren voranzugehen. Abgesehen davon, selbst wenn das Schreiben vom 24. Oktober 2002 als Verfügung zu betrachten wäre, erfolgte die am 13. Dezember 2002 dagegen eingereichte Einsprache offensichtlich nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und wäre somit verspätet. 
1.3 Die Vorinstanz ist trotz fehlender Sachurteilszuständigkeit auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2003 eingetreten und hat die umstrittene Anwendung des Art. 35 Abs. 2 AHVG (keine Plafonierung der Renten von Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde) materiell geprüft. Neben den hauptsächlich prozessökonomischen Gründen führt das kantonale Gericht ins Feld, das Vorgehen der Beschwerdeführer könne als nachträglicher Verzicht auf ihr Parteirecht zur Einsprache gedeutet werden. Zudem habe die Ausgleichskasse durch ihr Schweigen zur Frage des Eintretens sowie mit ihrem materiellrechtlichen Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels in der Vernehmlassung kundgetan, dass sie in einem Einspracheentscheid nicht anders entschieden hätte als in der Verfügung vom 4. Februar 2003. Im Übrigen stelle es eine Zufälligkeit dar, dass die Verwaltung «erst» am 4. Februar 2003 der im Schreiben vom 13. Dezember 2002 geäusserten Bitte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung entsprochen habe. Hätte sie dies noch im alten Jahr getan, wäre die Verfahrensordnung des ATSG gar nicht anwendbar geworden. 
1.3.1 Diese Argumentation verkennt Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens. Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache (BGE 117 V 409 unten) erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Das Einspracheverfahren stellt nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen (BGE 125 V 190 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen; RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 Erw. 4a; Kieser a.a.O. S. 518 f.). Dabei ist es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (BGE 125 V 191 Erw. 1b, 118 V 187 oben; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) [Band 15 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.])] S. 109). Eine solche verwaltungsinterne Aufteilung der Entscheidungskompetenz kennen seit jeher die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV; vgl. Bericht «Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht» der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523] S. 4613 unten sowie Botschaft vom 27. Juni 1990 zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [BBl 1990 III 201] S. 255). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch im Einspracheverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (BGE 125 V 338 Erw. 4c und RKUV 1999 Nr. U 328 S. 113; vgl. auch BGE 122 II 286 Erw. 6a). Im Einspracheentscheid hat somit eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen. Die Begründung darf sich insbesondere nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen (vgl. BGE 124 V 182 f. Erw. 2; Kieser a.a.O. S. 525 Rz 21 zu Art. 52; ferner Freivogel a.a.O. S. 108 f.) Das zum Verwaltungsverfahren zählende, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweisende Rechtsmittel der Einsprache soll letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (BGE 125 V 191 Erw. 1c und RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459 unten; Freivogel a. a.O. S. 108 unten). 
1.3.2 Das Eintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2003 widerspricht offensichtlich Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens. Gerade die von der Vorinstanz in erster Linie ins Feld geführten prozessökonomischen Gründe sprachen zwingend für eine Überweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Einsprache. Entgegen dem kantonalen Gericht besteht nicht ein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 226 Erw. 7.2.1). Dass die Überweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Einsprache nicht überspitzt formalistisch gewesen wäre, räumt auch die Vorinstanz selber ein. Wollte im Übrigen die Ausgleichskasse die Anwendung der alten Verfahrensordnung mit der Möglichkeit der direkten Anfechtung, hätte sie unzweifelhaft die Verfügung noch vor Ende 2002 erlassen. Das hat sie indessen nicht getan. Daraus irgendwelche Schlüsse in Bezug auf die Eintretensfrage zu ziehen, verbietet sich daher. 
1.4 Nach dem Gesagten hätte somit das kantonale Gericht mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2003 eintreten und die materiell streitige Neufestsetzung der Altersrenten ohne Plafonierung entscheiden dürfen (BGE 125 V 414 Erw. 1a). Vielmehr hätte sie die Eingabe vom 4. März 2003 an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Einsprache überweisen müssen. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 127 V 88 Erw. 4). 
2. 
Der Verfahrensausgang ist als teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin und der in den Prozess eingetretenen Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Ehegatten zu werten. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, nicht hingegen die Verfügung vom 4. Februar 2003. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat sie, seinen Vater bis zu seinem Ableben und die Erbengemeinschaft in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Sein eigenes Interesse am Prozessausgang ist derart, dass praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (nicht veröffentlichte Urteile R. vom 15. April 1992 [P 58/91] und G. vom 26. April 1990 [K 23/89]). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie die Beschwerde vom 4. März 2003 als Einsprache behandle und darüber entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: